26.10.2022, 20:38
Hey ihr Lieben,
Mal eine fachliche Frage, da ich in der letzten AG-Klausur vorm Examen einfach mal wieder 2 Punkte bekommen habe.
Ich habe in all meinen Skripten es so gelesen, dass das Interventionsrecht in einer Drittwiderspruchsklage in der Statthaftigkeit bloß angesprochen wird. Also was der Kläger für ein Recht geltend machen will. Erst später wird in der Begründetheit geprüft ob 1. dieses Recht überhaupt ein Interventionsrecht darstellt und 2. ob dieses dem Kläger zusteht (s. z.B. AS-Skript, VollstreckungsR in der Assessorklausur, S.165)
Mein AG-Leiter sieht das als fatalen Fehler. Seiner Meinung nach kommt man in einem Fall indem das Recht kein InterventionsR darstellt, wie z.B. bei einem besitzlosen Pfandrecht nicht weiter als die Statthaftigkeit. Dort solle man schon schreiben, dass es eben keins ist und die Sache abhaken. Im Examen kann ich es natürlich auch so machen. Wäre ja sogar kürzer für mich. Allerdings finde ich es seltsam, dass es überall anders steht.
Wie macht ihr das? Habt ihr vielleicht noch weitere Beispiele bei denen AG-Leiter und Skripte etc. auseinander gehen?
Habe nun auch Angst, dass andere Dinge, die ich aus Skripten gelernt habe von dem jeweiligen Prüfer als völlig falsch angestrichen werden...
Mal eine fachliche Frage, da ich in der letzten AG-Klausur vorm Examen einfach mal wieder 2 Punkte bekommen habe.
Ich habe in all meinen Skripten es so gelesen, dass das Interventionsrecht in einer Drittwiderspruchsklage in der Statthaftigkeit bloß angesprochen wird. Also was der Kläger für ein Recht geltend machen will. Erst später wird in der Begründetheit geprüft ob 1. dieses Recht überhaupt ein Interventionsrecht darstellt und 2. ob dieses dem Kläger zusteht (s. z.B. AS-Skript, VollstreckungsR in der Assessorklausur, S.165)
Mein AG-Leiter sieht das als fatalen Fehler. Seiner Meinung nach kommt man in einem Fall indem das Recht kein InterventionsR darstellt, wie z.B. bei einem besitzlosen Pfandrecht nicht weiter als die Statthaftigkeit. Dort solle man schon schreiben, dass es eben keins ist und die Sache abhaken. Im Examen kann ich es natürlich auch so machen. Wäre ja sogar kürzer für mich. Allerdings finde ich es seltsam, dass es überall anders steht.
Wie macht ihr das? Habt ihr vielleicht noch weitere Beispiele bei denen AG-Leiter und Skripte etc. auseinander gehen?
Habe nun auch Angst, dass andere Dinge, die ich aus Skripten gelernt habe von dem jeweiligen Prüfer als völlig falsch angestrichen werden...
26.10.2022, 21:36
In der Statthaftigkeit muss schlüssig behauptet werden, dass ein Interventionsrecht bestehen würde. Das setzt voraus, dass etwas behauptet wird, das überhaupt ein Interventionsrecht darstellen könnte. Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Wenn ich also einzig Tatsachen vortrage, die ein besitzloses PfandR begründen, wäre § 771 schon nicht statthaft. Gehe also mit deinem AG-Leiter mit und würde ungelesen behaupten, dass das AS Skript das auch so meint.
26.10.2022, 22:29
Ich halte die von deinem AG-Leiter vertretene Lösung aus den schon dargelegten Gründen auch für überzeugender. Als Fehler anstreichen darf er es dir aber nicht, eben weil es vielfach anders vertreten wird.
27.10.2022, 06:29
Ich würde es auch deshalb in der Statthaftigkeit ansprechen, weil man ansonsten ja überlegen müsste, ob man die 771 Klage auslegen kann / muss als Antrag nach 805 ZPO.
27.10.2022, 09:08
Ja, wenn der Kl. schon kein anerkanntes InterventionsR geltend macht, dann ist § 771 ZPO bereits nicht statthaft. Vgl. Kaiser-Skript Rn. 30, da steht es richtig drin. Von daher hat dein AG-Leiter Recht.
27.10.2022, 10:48
(27.10.2022, 09:08)Gast schrieb: Ja, wenn der Kl. schon kein anerkanntes InterventionsR geltend macht, dann ist § 771 ZPO bereits nicht statthaft. Vgl. Kaiser-Skript Rn. 30, da steht es richtig drin. Von daher hat dein AG-Leiter Recht.
Wie dein AG-Leiter und Kaiser auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 771 Rn. 10 und Lippross § 48 Rn. 81.
27.10.2022, 23:13
Hinzu kommt: Gerade im Zwangsvollstreckungsrecht sind die Anträge hochgradig auslegungsbedürftig - das ist oft gerade der Witz an den Klausuren. Maßstab ist das wohlverstandene Interesse der Partei. Es wäre also falsch, den Antrag gerade so auszulegen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Unter diesem Obersatz muss man sich also sehr oft in der Zulässigkeit damit auseinandersetzen, was eigentlich gewollt ist, und dafür muss man erörtern, worum es eigentlich geht und wie das richtigerweise umzusetzen wäre.
Bis zu welchem Grad man da die Begründetheit schon vorwegnehmen darf/muss, ist natürlich immer Geschmacks- und Abwägungssache.
Der Grund für nur zwei Punkte kann allein das allerdings auch nicht sein...
Bis zu welchem Grad man da die Begründetheit schon vorwegnehmen darf/muss, ist natürlich immer Geschmacks- und Abwägungssache.
Der Grund für nur zwei Punkte kann allein das allerdings auch nicht sein...
28.10.2022, 09:10
(27.10.2022, 23:13)Praktiker schrieb: Hinzu kommt: Gerade im Zwangsvollstreckungsrecht sind die Anträge hochgradig auslegungsbedürftig - das ist oft gerade der Witz an den Klausuren. Maßstab ist das wohlverstandene Interesse der Partei. Es wäre also falsch, den Antrag gerade so auszulegen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Unter diesem Obersatz muss man sich also sehr oft in der Zulässigkeit damit auseinandersetzen, was eigentlich gewollt ist, und dafür muss man erörtern, worum es eigentlich geht und wie das richtigerweise umzusetzen wäre.
Bis zu welchem Grad man da die Begründetheit schon vorwegnehmen darf/muss, ist natürlich immer Geschmacks- und Abwägungssache.
Der Grund für nur zwei Punkte kann allein das allerdings auch nicht sein...
Das stimmt zwar, aber ich glaube in der Anfangsfrage ging es nicht um Auslegung sondern um die Frage, ob die KLage bereits unzulässig ist, wenn der Kl kein anerkanntes InterventionsR geltend macht. Das ist so. Nur wenn der Kläger sich eines zulässigen InterventionsR berühmt ist die Klage zuläsisg. Ob das Recht besteht, wird erst später in der Begründetheit geprüft.










