26.10.2022, 18:52
Guten Abend,
ich hätte einige grundlegenden Frage zur Relationsklausur.
1. Frage:
Wenn der Kläger etwas schlüssig vorgetragen hat, der Anspruch also durchgeht. Der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat. Muss ich das dann in der Beweisstation prüfen und gucken, ob der Kläger auch Beweis erhoben habt bzgll. seines schlüssigen Anspruchs? Ich würde sagen nein.
Aber bin mir nicht mehr so sicher.
2. Frage:
Einfaches Bestreiten. Der Anders/Gehle sagt, dass dies nicht in den Tatbestand darf. Heißt das, ich darf das dann auch nicht mehr in der Beklagtenstation erwähnen? Meine AG-Leiterin meinte, dass dies rein muss.
Ich bin aber verwirrt. Darf es also nicht in den TB, aber muss in der Beklagtenstation angesprochen werden, oder darf es gar nicht rein...also in keiner Station. Fände das etwas komisch. Ich tue mich damit etwas schwer, in der Beklagtenstation zu sagen, dass der Beklagte es (einfach) bestreitet, wenn ich es vorher im Sachbericht nicht beim Beklagtenvorbringen erwähne.
Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert.
LG
ich hätte einige grundlegenden Frage zur Relationsklausur.
1. Frage:
Wenn der Kläger etwas schlüssig vorgetragen hat, der Anspruch also durchgeht. Der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat. Muss ich das dann in der Beweisstation prüfen und gucken, ob der Kläger auch Beweis erhoben habt bzgll. seines schlüssigen Anspruchs? Ich würde sagen nein.
Aber bin mir nicht mehr so sicher.
2. Frage:
Einfaches Bestreiten. Der Anders/Gehle sagt, dass dies nicht in den Tatbestand darf. Heißt das, ich darf das dann auch nicht mehr in der Beklagtenstation erwähnen? Meine AG-Leiterin meinte, dass dies rein muss.
Ich bin aber verwirrt. Darf es also nicht in den TB, aber muss in der Beklagtenstation angesprochen werden, oder darf es gar nicht rein...also in keiner Station. Fände das etwas komisch. Ich tue mich damit etwas schwer, in der Beklagtenstation zu sagen, dass der Beklagte es (einfach) bestreitet, wenn ich es vorher im Sachbericht nicht beim Beklagtenvorbringen erwähne.
Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert.
LG
27.10.2022, 07:23
(26.10.2022, 18:52)MBTK schrieb: Guten Abend,
ich hätte einige grundlegenden Frage zur Relationsklausur.
1. Frage:
Wenn der Kläger etwas schlüssig vorgetragen hat, der Anspruch also durchgeht. Der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat. Muss ich das dann in der Beweisstation prüfen und gucken, ob der Kläger auch Beweis erhoben habt bzgll. seines schlüssigen Anspruchs? Ich würde sagen nein.
Aber bin mir nicht mehr so sicher.
2. Frage:
Einfaches Bestreiten. Der Anders/Gehle sagt, dass dies nicht in den Tatbestand darf. Heißt das, ich darf das dann auch nicht mehr in der Beklagtenstation erwähnen? Meine AG-Leiterin meinte, dass dies rein muss.
Ich bin aber verwirrt. Darf es also nicht in den TB, aber muss in der Beklagtenstation angesprochen werden, oder darf es gar nicht rein...also in keiner Station. Fände das etwas komisch. Ich tue mich damit etwas schwer, in der Beklagtenstation zu sagen, dass der Beklagte es (einfach) bestreitet, wenn ich es vorher im Sachbericht nicht beim Beklagtenvorbringen erwähne.
Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert.
LG
Hey,
Zur Frage 1: Wenn der Beklagte sich zu einer Tatsache des Klägers nicht äußert, bleibt diese unbestritten und gilt somit als bewiesen. In der Beweisstation erhebst du nur über die Sachen beweis, die durch den Beklagtenvortrag erheblich sind und streitig geblieben sind. Das bedeutet, du hast in der Klägerstation festgestellt, der Aspekt wurde schlüssig vorgetragen und in der Beklagtenstation stellst du fest, der Vortrag des Beklagten war diesbezüglich erheblich, sodass er den AS zu Fall bringt. Es muss, egal ob Urteil oder Relation, nur über bestrittene Tatsachen Beweis erhoben werden und auch nur, wenn sie entscheidungserheblich sind.
Zur Frage 2: Bestreiten führt dazu, dass du im Tatbestand den bestrittenen Vortag als Behauptung der Partei aufführst, die die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsache hat. Bei einfachem Bestreiten musst du schauen, auf was sich das bezieht. Mein Ausbilder sagte zu mir, dass ein einfaches Bestreiten dem Grunde nach bereits aus dem Klageabweisungsantrag ersichtlich ist. Die dazugehörige Behauptung einer Partei kommt somit nur in den streitigen Parteivortrag, wenn sie über den Klageantrag hinausgeht. Dass der Kläger behauptet den Anspruch zu haben und der Beklagte dies bestreitet, muss nicht in den streitigen Parteivortrag, da es unmittelbar aus den Anträgen hervorgeht. Sagt der Kläger, er sei Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagte bestreitet dies, kann man im streiten Klägervortrag schreiben "Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges."
Schau dir hierzu vielleicht mal die Ausführungen im Oberheim an. Die finde ich etwas verständlicher als die im Anders/Gehle.
27.10.2022, 07:48
(27.10.2022, 07:23)Cenaira schrieb:(26.10.2022, 18:52)MBTK schrieb: Guten Abend,
ich hätte einige grundlegenden Frage zur Relationsklausur.
1. Frage:
Wenn der Kläger etwas schlüssig vorgetragen hat, der Anspruch also durchgeht. Der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat. Muss ich das dann in der Beweisstation prüfen und gucken, ob der Kläger auch Beweis erhoben habt bzgll. seines schlüssigen Anspruchs? Ich würde sagen nein.
Aber bin mir nicht mehr so sicher.
2. Frage:
Einfaches Bestreiten. Der Anders/Gehle sagt, dass dies nicht in den Tatbestand darf. Heißt das, ich darf das dann auch nicht mehr in der Beklagtenstation erwähnen? Meine AG-Leiterin meinte, dass dies rein muss.
Ich bin aber verwirrt. Darf es also nicht in den TB, aber muss in der Beklagtenstation angesprochen werden, oder darf es gar nicht rein...also in keiner Station. Fände das etwas komisch. Ich tue mich damit etwas schwer, in der Beklagtenstation zu sagen, dass der Beklagte es (einfach) bestreitet, wenn ich es vorher im Sachbericht nicht beim Beklagtenvorbringen erwähne.
Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert.
LG
Hey,
Zur Frage 1: Wenn der Beklagte sich zu einer Tatsache des Klägers nicht äußert, bleibt diese unbestritten und gilt somit als bewiesen. In der Beweisstation erhebst du nur über die Sachen beweis, die durch den Beklagtenvortrag erheblich sind und streitig geblieben sind. Das bedeutet, du hast in der Klägerstation festgestellt, der Aspekt wurde schlüssig vorgetragen und in der Beklagtenstation stellst du fest, der Vortrag des Beklagten war diesbezüglich erheblich, sodass er den AS zu Fall bringt. Es muss, egal ob Urteil oder Relation, nur über bestrittene Tatsachen Beweis erhoben werden und auch nur, wenn sie entscheidungserheblich sind.
Zur Frage 2: Bestreiten führt dazu, dass du im Tatbestand den bestrittenen Vortag als Behauptung der Partei aufführst, die die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsache hat. Bei einfachem Bestreiten musst du schauen, auf was sich das bezieht. Mein Ausbilder sagte zu mir, dass ein einfaches Bestreiten dem Grunde nach bereits aus dem Klageabweisungsantrag ersichtlich ist. Die dazugehörige Behauptung einer Partei kommt somit nur in den streitigen Parteivortrag, wenn sie über den Klageantrag hinausgeht. Dass der Kläger behauptet den Anspruch zu haben und der Beklagte dies bestreitet, muss nicht in den streitigen Parteivortrag, da es unmittelbar aus den Anträgen hervorgeht. Sagt der Kläger, er sei Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagte bestreitet dies, kann man im streiten Klägervortrag schreiben "Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges."
Schau dir hierzu vielleicht mal die Ausführungen im Oberheim an. Die finde ich etwas verständlicher als die im Anders/Gehle.
Vielen Dank für die Antwort :)
Ich hätte noch eine Frage zu Antwort 2.
Kommt das einfache Bestreiten dann aber im Gutachten bei der Beklagtenstation rein?
Also wenn der Beklagte nur einfach bestreitet. Der Anspruch schlüssig vorgetragen wurde. Muss ich das ja irgendwie abhandeln. Muss ich das dann in der Beklagtenstation noch erwähnen?
LG
27.10.2022, 08:04
(27.10.2022, 07:48)MBTK schrieb:(27.10.2022, 07:23)Cenaira schrieb:(26.10.2022, 18:52)MBTK schrieb: Guten Abend,
ich hätte einige grundlegenden Frage zur Relationsklausur.
1. Frage:
Wenn der Kläger etwas schlüssig vorgetragen hat, der Anspruch also durchgeht. Der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat. Muss ich das dann in der Beweisstation prüfen und gucken, ob der Kläger auch Beweis erhoben habt bzgll. seines schlüssigen Anspruchs? Ich würde sagen nein.
Aber bin mir nicht mehr so sicher.
2. Frage:
Einfaches Bestreiten. Der Anders/Gehle sagt, dass dies nicht in den Tatbestand darf. Heißt das, ich darf das dann auch nicht mehr in der Beklagtenstation erwähnen? Meine AG-Leiterin meinte, dass dies rein muss.
Ich bin aber verwirrt. Darf es also nicht in den TB, aber muss in der Beklagtenstation angesprochen werden, oder darf es gar nicht rein...also in keiner Station. Fände das etwas komisch. Ich tue mich damit etwas schwer, in der Beklagtenstation zu sagen, dass der Beklagte es (einfach) bestreitet, wenn ich es vorher im Sachbericht nicht beim Beklagtenvorbringen erwähne.
Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert.
LG
Hey,
Zur Frage 1: Wenn der Beklagte sich zu einer Tatsache des Klägers nicht äußert, bleibt diese unbestritten und gilt somit als bewiesen. In der Beweisstation erhebst du nur über die Sachen beweis, die durch den Beklagtenvortrag erheblich sind und streitig geblieben sind. Das bedeutet, du hast in der Klägerstation festgestellt, der Aspekt wurde schlüssig vorgetragen und in der Beklagtenstation stellst du fest, der Vortrag des Beklagten war diesbezüglich erheblich, sodass er den AS zu Fall bringt. Es muss, egal ob Urteil oder Relation, nur über bestrittene Tatsachen Beweis erhoben werden und auch nur, wenn sie entscheidungserheblich sind.
Zur Frage 2: Bestreiten führt dazu, dass du im Tatbestand den bestrittenen Vortag als Behauptung der Partei aufführst, die die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsache hat. Bei einfachem Bestreiten musst du schauen, auf was sich das bezieht. Mein Ausbilder sagte zu mir, dass ein einfaches Bestreiten dem Grunde nach bereits aus dem Klageabweisungsantrag ersichtlich ist. Die dazugehörige Behauptung einer Partei kommt somit nur in den streitigen Parteivortrag, wenn sie über den Klageantrag hinausgeht. Dass der Kläger behauptet den Anspruch zu haben und der Beklagte dies bestreitet, muss nicht in den streitigen Parteivortrag, da es unmittelbar aus den Anträgen hervorgeht. Sagt der Kläger, er sei Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagte bestreitet dies, kann man im streiten Klägervortrag schreiben "Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges."
Schau dir hierzu vielleicht mal die Ausführungen im Oberheim an. Die finde ich etwas verständlicher als die im Anders/Gehle.
Vielen Dank für die Antwort :)
Ich hätte noch eine Frage zu Antwort 2.
Kommt das einfache Bestreiten dann aber im Gutachten bei der Beklagtenstation rein?
Also wenn der Beklagte nur einfach bestreitet. Der Anspruch schlüssig vorgetragen wurde. Muss ich das ja irgendwie abhandeln. Muss ich das dann in der Beklagtenstation noch erwähnen?
LG
Du prüfst in der Beklagtenstation den abweichenden Vortrag des Beklagten. Sofern ein einfaches Bestreiten ausreicht musst du es selbstverständlich auch in der Beklagtenstation prüfen. Für welches Merkmal der AGL hat das Bestreiten eine erhebliche Auswirkung?
Du leitest somit ein mit : "Die Behauptung der Beklagten könnten erheblich sein."
Sodann kannst du in die einzelnen Behauptungen unterteilen. Also als Beispiel:
1. Behauptung über Aktivlegitimation/Eigentümerstellung des Klägers
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeuges, könnte hinsichtlich des Anspruches aus § 7 StVG erheblich sein. Dies könnte zur fehlenden Aktivlegitimation des Klägers führen...
Ich glaube du verwirrst dich selbst durch die Arten des Bestreitens. Es ist erstmal unerheblich, wie bestritten wurde. Zunächst schaust du dir an, wurde denn etwas bestritten. Im nächsten Schritt kannst du dir dann überlegen, ob die Art des Bestreitens genügt. Aber Bestritten ist erstmal bestritten und somit beweisbedürftig. Du machst dir also Gedanken darüber, welche Auswirkungen das Bestreiten auf den Anspruch des Klägers hat. Hat es Auswirkungen, stellt sich die Frage, wer ist für den Aspekt darlegungs- und beweisbelastet? Wurde Beweis angeboten?
Bevor du in die Relation startest, solltest du dir die Grundlagen wirklich nochmal anschauen.