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  5. Mehrheit von Beklagten und nur ein VB?
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Mehrheit von Beklagten und nur ein VB?
TontonUchiha
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 19
Registriert seit: Dec 2021
#1
08.06.2022, 09:39
Moin Moin  Cheese

Ich habe gerade eine Akte auf dem Tisch indem der Kläger gegen die Beklagten ein Mahnverfahren eingeleitet hat. Gegen den Beklagten zu 1.) ist es zu einem VB gekommen, ehe Einspruch eingelegt wurde. Gegen den Beklagten zu. 2.) ist noch nicht zum VB gekommen und es wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

So weit so gut.

Das Problem: Eine Anspruchsbegründung durch den Kläger ist nicht mehr erfolgt, infolge dessen auch keine Klageerwiderung. Wegen § 700 V kam es daher sofort zur mündlichen Verhandlung. Am Ende der Sitzung wurden die Mahnbescheide zurückgenommen.

Meine Frage: Ich soll die Akte nun ohne die Klagerückahme lösen - diese also ausblenden. 
Ich weiß leider nicht wie ich die Anträge formulieren muss. 
Bzgl. des Beklagten zu 1.) soll der VB aufrechterhalten werden - das leuchtet ein. 
Aber bzgl. des Beklagten zu. 2.) tue ich mich schwer. Kann ich hier formulieren das der Mahnbescheid aufrechterhalten werden soll? oder soll ich formulieren "den Beklagten zu 2.) zu verurteilen an den Kläger gesamtschuldnerisch...zu zahlen" (ich nehme an es sind streitgenossen)

Da Problem ist das bzgl. des einen Beklagten bereits ein Titel besteht und bzgl. des anderen kein Titel besteht.

Vielen Dank  Prayer
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Gast
Unregistered
 
#2
08.06.2022, 19:41
Anträge formulierst du als Richter nicht. Du formulierst den Tenor des Urteils

Keine Anspruchsbegründung = Kein schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Klage ist also im Ergebnis (irgendwie) abzuweisen.

Ein Mahnbescheid ist kein Titel, so dass „ganz normal“ vorzugehen ist. Die Klage ist also abzuweisen.

Der Vollstreckungsbescheid ist hingegen ein Titel. Dieser ist hier aufzuheben und die Klage ebenfalls abzuweisen.

Du formulierst wie folgt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … (Az.: …) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

…
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