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  5. Einseitige Erledigung bei § 766
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Einseitige Erledigung bei § 766
iur
Unregistered
 
#1
18.04.2022, 11:43
Guten Morgen,

entscheide ich bei einer einseitigen Erledigungserklärung bei einer Erinnerung nach § 766 ZPO dann auch im Beschlusswege? Das müsste wegen § 764 Abs. 3 ZPO korrekt sein, zumal ich ja nicht vom Beschlussverfahren ins Klageverfahren wechseln kann?

Für eine kurze Bestätigung wäre ich dankbar :-)
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Praktiker
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#2
18.04.2022, 13:59
Ob das aus 764 folgt, will ich mich nicht festlegen, aber die Erinnerung ist ein formloser Rechtsbehelf und keine Klage und kann deshalb nie zu einem Urteil führen, also auch in Deinem Fall nicht. So richtig passt das auch mit der Feststellung nicht, da würde ich lieber nochmal in einem Kommentar schauen, ob sich das auf alle Konstellationen übertragen lässt, aber wie auch immer: jedenfalls wird es durch Beschluss verbeschieden.
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iur
Unregistered
 
#3
19.04.2022, 00:10
Vielen Dank für die schnelle Antwort, das hilft mir!  Smile
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Gast
Unregistered
 
#4
19.04.2022, 13:46
Warum sollte man auch in einem Beschlussverfahren keinen Feststellungsantrag stellen dürfen?
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Gast
Unregistered
 
#5
19.04.2022, 13:59
Habs gefunden: Die Regelung zur Erledigung gelten auch bei § 766 ZPO, nur eben mit der Besonderheit des § 764 III ZPO (dh stets BEschluss). Dein Gefühl war also richtig.

So Kaiser, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 63 und zB KG Berlin, Beschluss vom 13.10.1992 –1 W 2086/92
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Praktiker
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#6
19.04.2022, 22:39
(19.04.2022, 13:46)Gast schrieb:  Warum sollte man auch in einem Beschlussverfahren keinen Feststellungsantrag stellen dürfen?

Da geht es weniger um Beschluss oder Urteil ... es ist aber nicht völlig trivial, wenn auch oft sachgerecht, dass man in einem solchen formlosen Rechtsbehelf eine Feststellung beantragen kann. Es ging mir nicht um die Entscheidungsform, sondern die Verfahrensart.
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Gast
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#7
20.04.2022, 07:29
Entscheidungsform -  Verfahrensart. Ist das nicht dasselbe?
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Praktiker
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#8
22.04.2022, 01:08
Nein, wir sind hier ja nicht im Arbeitsrecht mit Beschluss- und Urteilsverfahren. Im einen Fall geht es darum, was Ziel des Rechtsbehelfs ist, im anderen darum, ob mündlich verhandelt werden muss bzw. welches Rechtsmittel statthaft wäre.

Bei einer Klage kommt je nachdem Leistung, Feststellung oder Gestaltung in Betracht, Entscheidungsform ist davon unabhängig Urteil.

Was ist nun die Erinnerung der Sache nach? Vermutlich Gestaltung. Auf Leistung kann sie von vornherein nicht gerichtet sein, auf Feststellung wahrscheinlich such nicht, deshalb erscheint mir die "Klageabweisung" (es ist ja gar keine Klage!) nicht selbstverständlich. Dass durch Beschluss entschieden wird, hat damit hingegen nichts zu tun.

Aber die Frage ist ja inzwischen gelöst, ich wollte niemanden verwirren  Fragezeichen
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