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Einstellung oder Anklage?
Ref2021
Junior Member
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Beiträge: 36
Themen: 10
Registriert seit: Aug 2021
#1
19.03.2022, 10:40
Hello, ich bin frisch in der StA Station und vielleicht kann mir jemand hierbei weiterhelfen:

Akte zu KV, wohl zwei Faustschläge ins Gesicht. Das Geschehen hat sich in Anwesenheit mehrerer Jugendlicher ereignet. GS und BS erzählen natürlich zwei unterschiedliche Stories. Dazu wurden 4 Zeugen, jeweils 2 aus dem Lager GS und BS befragt. 3/4 können zwar den Faustschlag bestätigen, die Story wie es dazu kam und alle anderen Umstände sind jedoch bei jedem anders. 

Ob eine Provokation, Notwehr etc vorliegt kann man anhand der unterschiedlichen Erzählungen nicht klären.

Reicht alleine die Bestätigung des Faustschlags für eine Anklage oder wäre das eher ein Fall der Einstellung?
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HerrKules
Posting Freak
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Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#2
19.03.2022, 11:07
Provokation spielt doch für die Strafbarkeit keine Rolle? Notwehr dürfte in solchen Fällen kaum einmal wirklich gegeben sein. "Ey der hat mich vorher dumm angelabert" reicht halt nicht für § 32 StGB. Das würde ich nicht (nach § 170) einstellen. Nachdenken könnte man mal hinsichtlich Privatklageverweisung.

Edit: echte Jugendliche? Da hab ich keine Ahnung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2022, 11:08 von HerrKules.)
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Ref2021
Junior Member
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Beiträge: 36
Themen: 10
Registriert seit: Aug 2021
#3
19.03.2022, 11:16
Vielen Dank!

Privatklage geht nicht, da es sich tatsächlich zur Tatzeit noch um Jugendliche handelte.

In dem Fall würde die Anklage wohl auch erzieherisch Sinn machen
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Gast
Unregistered
 
#4
19.03.2022, 14:25
Hat der Beschuldigte bereits Eintragungen im BZR?

Wenn nicht, würde sich § 45 JGG aufdrängen.
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Ref2021
Junior Member
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Beiträge: 36
Themen: 10
Registriert seit: Aug 2021
#5
19.03.2022, 14:55
(19.03.2022, 14:25)Gast schrieb:  Hat der Beschuldigte bereits Eintragungen im BZR?

Wenn nicht, würde sich § 45 JGG aufdrängen.

Einige Eintragungen  Upside_down Und noch ein dazu verbundenes Verfahren, was aber eingestellt werden muss
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Gast
Unregistered
 
#6
19.03.2022, 16:28
Außerdem bezweifle ich, dass der Ausbilder eine Einstellung nach §45 JGG von seinem Referendar möchte. Ich sage meinen Referendaren immer, dass es keine Opportunitätseinstellungen für sie gibt. Finde ich etwas billig, der Referendar soll ja auch was zu schreiben haben.
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Gast
Unregistered
 
#7
19.03.2022, 17:56
Dass ein Jugendstaatsanwalt gegen Diversion ist, weil das für den Referendar zu läppisch wäre, mag sein, muss es aber nicht. Wenn der Ausbilder es nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist § 45 JGG sicherlich eine praxisnahe Lösungsmöglichkeit.

Ansonsten: Für einen hinreichenden Tatverdacht genügt schon eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von 50 % + x. Ob er in dem hier diskutierten Fall vorliegt, kann niemand ohne Aktenkenntnis beurteilen. Denn es kommt selbstverständlich nicht bloß quantitativ darauf an, dass zwei Zeugen so aussagen und zwei Zeugen anders. Es muss eben auf die Glaubhaftigkeit geguckt werden.
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Ref2021
Junior Member
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Beiträge: 36
Themen: 10
Registriert seit: Aug 2021
#8
20.03.2022, 10:58
(19.03.2022, 17:56)Gast schrieb:  Dass ein Jugendstaatsanwalt gegen Diversion ist, weil das für den Referendar zu läppisch wäre, mag sein, muss es aber nicht. Wenn der Ausbilder es nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist § 45 JGG sicherlich eine praxisnahe Lösungsmöglichkeit.

Ansonsten: Für einen hinreichenden Tatverdacht genügt schon eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von 50 % + x. Ob er in dem hier diskutierten Fall vorliegt, kann niemand ohne Aktenkenntnis beurteilen. Denn es kommt selbstverständlich nicht bloß quantitativ darauf an, dass zwei Zeugen so aussagen und zwei Zeugen anders. Es muss eben auf die Glaubhaftigkeit geguckt werden.

Danke  Smile
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