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Drittschutz Normen
Ref.
Unregistered
 
#1
18.12.2021, 14:45
Hallo,

ich habe das Gefühl, dass ich so viel lerne und deswegen die einfachsten Dinge nicht mehr weiß. Ich habe eine ganz banale Frage:
wann werden drittschützende Normen geprüft ? mir ist es klar, dass dies der Fall ist bei Nachbarklagen im Baurecht. Aber außerhalb dieser Konstellation ? bei Konkurrentenklagen? bzw immer wenn ein DoppelVA vorliegt?
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Andreas
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#2
18.12.2021, 14:57
(18.12.2021, 14:45)Ref. schrieb:  Hallo,

ich habe das Gefühl, dass ich so viel lerne und deswegen die einfachsten Dinge nicht mehr weiß. Ich habe eine ganz banale Frage:
wann werden drittschützende Normen geprüft ? mir ist es klar, dass dies der Fall ist bei Nachbarklagen im Baurecht. Aber außerhalb dieser Konstellation ? bei Konkurrentenklagen? bzw immer wenn ein DoppelVA vorliegt?

Ganz genau, wenn sich der Verwaltungsakt nicht gegen eine Person richtet, er die Person aber dennoch belastet (VA mit Doppelwirkung), kann sich die Person nicht auf die Adressatentheorie (Art. 2 GG) berufen, denn der Staat gibt dieser Person durch den VA nicht unmittelbar etwas auf, schränkt sie also nicht unmittelbar in ihrer Handlungsfreiheit ein. Stattdessen muss dann die Norm herausgearbeitet werden, auf deren Schutz sich die Person berufen kann und die durch den Verwaltungsakt verletzt wurde (Verletzung eines subj. öffentlichen Rechtes). Grundsätzlich können das auch Grundrechte sein, nur beim Eigentum (Art. 14 GG) muss man aufpassen, da Art. 14 GG unter Regelungsvorbehalt steht, die Grenzen des Eigentums also durch einfaches Recht gesetzt werden.
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Gast
Unregistered
 
#3
19.12.2021, 02:33
(18.12.2021, 14:57)Andreas schrieb:  
(18.12.2021, 14:45)Ref. schrieb:  Hallo,

ich habe das Gefühl, dass ich so viel lerne und deswegen die einfachsten Dinge nicht mehr weiß. Ich habe eine ganz banale Frage:
wann werden drittschützende Normen geprüft ? mir ist es klar, dass dies der Fall ist bei Nachbarklagen im Baurecht. Aber außerhalb dieser Konstellation ? bei Konkurrentenklagen? bzw immer wenn ein DoppelVA vorliegt?

Ganz genau, wenn sich der Verwaltungsakt nicht gegen eine Person richtet, er die Person aber dennoch belastet (VA mit Doppelwirkung), kann sich die Person nicht auf die Adressatentheorie (Art. 2 GG) berufen, denn der Staat gibt dieser Person durch den VA nicht unmittelbar etwas auf, schränkt sie also nicht unmittelbar in ihrer Handlungsfreiheit ein. Stattdessen muss dann die Norm herausgearbeitet werden, auf deren Schutz sich die Person berufen kann und die durch den Verwaltungsakt verletzt wurde (Verletzung eines subj. öffentlichen Rechtes). Grundsätzlich können das auch Grundrechte sein, nur beim Eigentum (Art. 14 GG) muss man aufpassen, da Art. 14 GG unter Regelungsvorbehalt steht, die Grenzen des Eigentums also durch einfaches Recht gesetzt werden.

Kleine Anmerkung noch die nicht direkt mit 42 II VwGO zu tun hat: 

In Berlin ist in mehreren Lösungsskizzen der letzten Zeit bei Drittanfechtungen (also die gängigen Schutznormfälle) eine ausführliche Diskussion zur Klagefrist / Widerspruchsfrist gewesen. Thema Bekanntgabe / Verwirkung / 58 II VwGO. Zumindest mal nen Blick wert.
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