06.11.2021, 22:46
Hallo zusammen !
Ich habe Aussicht auf eine Anstellung als Rechtsanwalt bei einer PartG mbB und verkopfe mich gerade bei der Frage der Berufshaftpflicht-Versicherung, die seitens der PartG gestellt wird:
Wenn ich eine Haftungsfall verursache, haftet im Außenverhältnis ja nur die Sozietät mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Versicherung greift dann je nach Haftungsfall und Versicherungssumme.
Welcher Haftung im Innenverhältnis im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung wäre ich denn gegenüber dem Arbeitgeber ausgesetzt, wenn (Szenario1) die Versicherungssumme mit dem Haftungsfall nicht ausgelastet ist (ggf. Selbstbehalt?) oder (Szenario2) die Versicherungssumme sogar nicht ausreicht (hafte ich dann im schlimmsten Fall und im Übrigen für den übersteigenden Schaden, natürlich unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Schadensausgleich?).
Vielen Dank bereits im Voraus!
Ich habe Aussicht auf eine Anstellung als Rechtsanwalt bei einer PartG mbB und verkopfe mich gerade bei der Frage der Berufshaftpflicht-Versicherung, die seitens der PartG gestellt wird:
Wenn ich eine Haftungsfall verursache, haftet im Außenverhältnis ja nur die Sozietät mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Versicherung greift dann je nach Haftungsfall und Versicherungssumme.
Welcher Haftung im Innenverhältnis im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung wäre ich denn gegenüber dem Arbeitgeber ausgesetzt, wenn (Szenario1) die Versicherungssumme mit dem Haftungsfall nicht ausgelastet ist (ggf. Selbstbehalt?) oder (Szenario2) die Versicherungssumme sogar nicht ausreicht (hafte ich dann im schlimmsten Fall und im Übrigen für den übersteigenden Schaden, natürlich unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Schadensausgleich?).
Vielen Dank bereits im Voraus!
06.11.2021, 23:31
Würde man in der Praxis für Fälle, in denen die Haftungssumme potentiell die Maximalversicherungssumme überschreitet, nicht eine gesonderte Versicherung abschließen?
07.11.2021, 08:06
Von der RAK München:
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.
Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
Der in einer Kanzlei angestellte und dort mitversicherte Rechtsanwalt erhält auf seine eigene Police einen Rabatt von 80 %, da das überwiegende Haftungsrisiko durch die gleichzeitig bestehende Mitversicherung in der Kanzlei abgedeckt ist (BRAK-Mitt. 1994, S. 202 ff.; AnwBl 1995, S. 234 ff.). Haftungsrechtliche Regressansprüche, die der Arbeitgeber u.U. gegenüber dem angestellten Rechtanwalt im Innenverhältnis geltend machen kann, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BAG über die Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAG, NJW 1995, 210; Schnorbus, MDR 1994, 961 m.w.N.).
Soweit das Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers versicherbar ist, haftet der angestellte Rechtsanwalt dem Arbeitgeber nur in Höhe der nicht von der Versicherung abgedeckten Beträge (also Selbstbeteiligung und eigene Gebühren (vgl. BAG, AP § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers, Nr. 92; Schnorbus MDR 1994, 961, 965). Eine Unterversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers, da es dessen Obliegenheit ist, ausreichenden Versicherungsschutz sicher zu stellen.
Für den angestellten Rechtsanwalt wie auch für den freien Mitarbeiter empfiehlt sich überdies, vorsorglich vertragliche Haftungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu treffen, damit sie nicht Gefahr laufen, den von der Versicherung nicht gedeckten Schadensteil selbst tragen zu müssen (vgl. Brieske AnwBl 1992, 519; Wettlauf, AnwBl 1989, 208).
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.
Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
Der in einer Kanzlei angestellte und dort mitversicherte Rechtsanwalt erhält auf seine eigene Police einen Rabatt von 80 %, da das überwiegende Haftungsrisiko durch die gleichzeitig bestehende Mitversicherung in der Kanzlei abgedeckt ist (BRAK-Mitt. 1994, S. 202 ff.; AnwBl 1995, S. 234 ff.). Haftungsrechtliche Regressansprüche, die der Arbeitgeber u.U. gegenüber dem angestellten Rechtanwalt im Innenverhältnis geltend machen kann, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BAG über die Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAG, NJW 1995, 210; Schnorbus, MDR 1994, 961 m.w.N.).
Soweit das Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers versicherbar ist, haftet der angestellte Rechtsanwalt dem Arbeitgeber nur in Höhe der nicht von der Versicherung abgedeckten Beträge (also Selbstbeteiligung und eigene Gebühren (vgl. BAG, AP § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers, Nr. 92; Schnorbus MDR 1994, 961, 965). Eine Unterversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers, da es dessen Obliegenheit ist, ausreichenden Versicherungsschutz sicher zu stellen.
Für den angestellten Rechtsanwalt wie auch für den freien Mitarbeiter empfiehlt sich überdies, vorsorglich vertragliche Haftungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu treffen, damit sie nicht Gefahr laufen, den von der Versicherung nicht gedeckten Schadensteil selbst tragen zu müssen (vgl. Brieske AnwBl 1992, 519; Wettlauf, AnwBl 1989, 208).
07.11.2021, 08:47
Danke für den Text, d.h. der Arbeitgeber ist maximal einer Haftung in Bezug auf die Selbstbeteiligung (des AG) ausgesetzt und haftet gerade nicht für den die Versicherungssumme übersteigenden Betrag. Was ist insofern noch mit der Haftung für den „eigenem Beitrag“ zu verstehen?
Zur zusätzlichen eigenen Versicherung: Ich habe gehört (und so wurde mir das auch mitgeteilt), dass die Kanzlei-Versicherung auch die für die eigene Zulassung notwendige Versicherung nach 51 BRAO umfasst. Wie läuft das normal, in der Kanzlei haben die Berufsträger jedenfalls durchweg keine eigene zusätzliche Versicherung? Und müsste dann der Anteil der vom AG bezahlten Beträge für die für die Zulassung notwendige Versicherung nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden? Wie läuft das in der Praxis bei euren AG ?
Zur zusätzlichen eigenen Versicherung: Ich habe gehört (und so wurde mir das auch mitgeteilt), dass die Kanzlei-Versicherung auch die für die eigene Zulassung notwendige Versicherung nach 51 BRAO umfasst. Wie läuft das normal, in der Kanzlei haben die Berufsträger jedenfalls durchweg keine eigene zusätzliche Versicherung? Und müsste dann der Anteil der vom AG bezahlten Beträge für die für die Zulassung notwendige Versicherung nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden? Wie läuft das in der Praxis bei euren AG ?