31.10.2021, 12:15
Guten Tag in die Runde,
für die anwaltliche Prozessvollmacht ist nach 80 ZPO die Schriftform ja klar vorgeschrieben.
Wie schaut es mit der bloß außergerichtlichen Vollmacht aus? Genügt hierfür schon die mündliche Beauftragung durch den Mandanten/die Mandantin, um "Vollmacht wird anwaltlich versichert" in Schriftsätzen schreiben zu dürfen? Dass es für den Nachweis schriftlich natürlich sinnvoller ist, ist mir klar.
Vielen Dank für die Hilfe!
für die anwaltliche Prozessvollmacht ist nach 80 ZPO die Schriftform ja klar vorgeschrieben.
Wie schaut es mit der bloß außergerichtlichen Vollmacht aus? Genügt hierfür schon die mündliche Beauftragung durch den Mandanten/die Mandantin, um "Vollmacht wird anwaltlich versichert" in Schriftsätzen schreiben zu dürfen? Dass es für den Nachweis schriftlich natürlich sinnvoller ist, ist mir klar.
Vielen Dank für die Hilfe!
31.10.2021, 13:31
Die Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Gegner ist bei der vorgerichtlichen Tätigkeit eigentlich nur erforderlich, wenn der Anwalt im Namen seines Mandanten einseitige Rechtsgeschäfte vornimmt (isb. Kündigungserklärung). Wegen § 174 BGB sollte dann die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden.