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Einziehung/ Beschlagnahme Examen
RainerZufall
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 20
Registriert seit: Oct 2021
#1
29.10.2021, 08:09
Hallo,

irgendwie verstehe ich noch nicht so richtig, wann ich in einer Anklageklausur im Rahmen des B-Gutachtens/ in der Anklage zu dem Thema Einziehung von Taterträgen/ Tatmitteln i.S.d. § 73 ff. StGB Stellung beziehen muss und inwiefern da auch 111ff. StPO eine Rolle spielen? Was muss  ich tun, wenn die Gegenstände schon beschlagnahmt worden sind? Ich wäre um Hilfe dankbar.
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StA
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2021
#2
29.10.2021, 13:03
73ff sind Vermögensabschöpfung

93ff für Beweismittelerlangung 

73ff und 93ff können gleichzeitig angewendet werden, z.b. bei der tatbeute wird diese beschlagnahmt und sodann nach 73 abgeschöpft


111ff sind Spezialfälle von 93ff, wobei dort für dich eigentlich nur 111a sowie n von relevanz sind

oft sind die 73ff per bearbeitervermerk sber ausgeschlossen und die beschlagnahme muss ggf noch bestätigt werden, mehr meist nicht neben den üblichen beweisproblemen, die in der klausur gerne kommen
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Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#3
30.10.2021, 09:55
(29.10.2021, 08:09)RainerZufall schrieb:  Hallo,

irgendwie verstehe ich noch nicht so richtig, wann ich in einer Anklageklausur im Rahmen des B-Gutachtens/ in der Anklage zu dem Thema Einziehung von Taterträgen/ Tatmitteln i.S.d. § 73 ff. StGB Stellung beziehen muss und inwiefern da auch 111ff. StPO eine Rolle spielen? Was muss  ich tun, wenn die Gegenstände schon beschlagnahmt worden sind? Ich wäre um Hilfe dankbar.

Wenn der Beschuldigte beispielsweise wegen eines Betruges hinreichend verdächtigt ist und in diesem Zusammenhang einen Betrag X erlangt hat, ist es sinnvoll, über diesen Betrag schon im Vorfeld einer Verurteilung gemäß 111e StPO einen Vermögensarrest anzuordnen, um die spätere Einziehung im Urteil sicherzustellen. Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme. Ist das erlangte Vermögen noch physisch vorhanden, wird es stattdessen nach § 111b StPO beschlagnahmt. Die Beschlagnahme nach § 111b StPO hat gegenüber der Beschlagnahme nach den §§ 93 ff. StPO insbesondere den Vorteil, das sie insolvenzfest ist; im Zweifel sollte man also die Beschlagnahme aus Beweisgründen und die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (Vermögensabschöpfung) anordnen. 

Da die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen natürlich nur dann einen Sinn ergeben, wenn man später auch wirklich vor hat, die Gegenstände einzuziehen, muss im B Gutachten natürlich zuvorderst die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB angesprochen werden. 

Beispiel: Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit den unter [...] festgestellten Betrug einen Betrag in Höhe von 2000 Euro erlangt. Dieser Betrag unterliegt der Einziehung nach den § 73 Abs. 1, 73c StGB. Um die Einziehung sicherzustellen ist ein Vermögensarrest in dieser Höhe nach § 111e StPO anzuordnen.
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