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  5. Mittäterschaft in der Anklage und Sachverständige
Antworten

 
Mittäterschaft in der Anklage und Sachverständige
dorsi1
Unregistered
 
#1
24.09.2021, 11:09
Hallo!

Ich hab hier eine Anklage die ich verfassen soll. Es haben 5 Leute gemeinschaftlich gehandelt. Einer von denen hat zusätzlich noch, unabhängig vom Rest, einige Betrugstaten begangen. Ich frage mich wie man das aufbaut... Der mittäterschaftliche Teil ist kein Problem, wie schreibe ich aber, dass der X noch zusätzlich wegen § 263 I StGB angeklagt wird?

Abstraktum
– mittäterschaftlich xxx
– der Angeklagte X zudem noch xxx


und im Konkretum dann

– haben xxx gemacht
– der Angeklagte x zudem noch xxx

?


Außerdem hab ich noch eine Frage: Ich hab hier ein Gutachten eines Sachverständigen in der Akte. Dieses ist ja Beweismittel. Ist das:

– Sachverständiger?
– "Nur" Zeuge?
– Objekt des Augenscheins?

Vielen Dank!
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Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#2
25.09.2021, 09:28
Wenn der Sachverständige nur über Befundtatsachen berichtet, also zum Beispiel den Hergang eines Verkehrsunfalles auf Grundlage der ihm vom Gericht zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, bleibt er im Prozess ausschließlich Sachverständiger. Das Gutachten kann dann nach § 256 StPO auch im Wege des Urkundenbeweis eingeführt werden. An den Sitzungen, an denen ich wahrgenommen habe, wurde der Sachverständige aber immer persönlich angehört; § 250 StPO. Entscheidend ist wahrscheinlich, ob das Gutachten auch für den Laien aus sich heraus verständlich ist und ob sich weitere Fragen an den Gutachter stellen. Als Zeuge wird ein Sachverständiger (sachverständige Zeuge) vernommen, wenn er über sog. Zusatztatsachen bekundet, also zum Beispiel über ein Gespräch des Angeklagten, das er zufällig mitbekommen hat, während er den Tatort untersuchte. 

Zum Abstraktum habe ich gelernt, die einzelnen Angeklagten unter römische Ziffern zu gliedern, wobei eine gemeinschaftliche Handlung unter einer Ziffer steht. Zu Beginn sollten aber für jeden Angeklagten die Anzahl der selbständigen Handlungen aufgeführt werden:

[...] werden angeklagt, am [...] in [...]

der Angeklagte A durch drei selbständige Handlungen, der Angeklagte B durch 4 selbständige Handlungen

I. der Angeklagte A und Angeklagte B gemeinschaftlisch

1.
2.
3.

II. der Angeklagte B (edit: "außerdem" könnte man hier noch einfügen: der Angeklagte B außerdem/zudem/überdies)

1.   

Ich habe es aber auch schon oft andere Herangehensweisen gelesen. Wichtig ist wahrscheinlich nur, dass die jeweiligen Ordnungsziffern, die du im Abstraktum vergibst, mit den Ordnungsziffern im Konkretum korrespondieren und in sich verständlich sind. Andernfalls fehlt es der Anklageschrift u.U. an ihrer Umgrenzungsfunktion.

edit: Es muss natürlich Angeschuldigte, nicht Angeklagte heißen; sorry
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2021, 09:32 von Andreas.)
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dorsi1
Unregistered
 
#3
25.09.2021, 11:32
(25.09.2021, 09:28)Andreas schrieb:  Wenn der Sachverständige nur über Befundtatsachen berichtet, also zum Beispiel den Hergang eines Verkehrsunfalles auf Grundlage der ihm vom Gericht zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, bleibt er im Prozess ausschließlich Sachverständiger. Das Gutachten kann dann nach § 256 StPO auch im Wege des Urkundenbeweis eingeführt werden. An den Sitzungen, an denen ich wahrgenommen habe, wurde der Sachverständige aber immer persönlich angehört; § 250 StPO. Entscheidend ist wahrscheinlich, ob das Gutachten auch für den Laien aus sich heraus verständlich ist und ob sich weitere Fragen an den Gutachter stellen. Als Zeuge wird ein Sachverständiger (sachverständige Zeuge) vernommen, wenn er über sog. Zusatztatsachen bekundet, also zum Beispiel über ein Gespräch des Angeklagten, das er zufällig mitbekommen hat, während er den Tatort untersuchte. 

Zum Abstraktum habe ich gelernt, die einzelnen Angeklagten unter römische Ziffern zu gliedern, wobei eine gemeinschaftliche Handlung unter einer Ziffer steht. Zu Beginn sollten aber für jeden Angeklagten die Anzahl der selbständigen Handlungen aufgeführt werden:

[...] werden angeklagt, am [...] in [...]

der Angeklagte A durch drei selbständige Handlungen, der Angeklagte B durch 4 selbständige Handlungen

I. der Angeklagte A und Angeklagte B gemeinschaftlisch

1.
2.
3.

II. der Angeklagte B (edit: "außerdem" könnte man hier noch einfügen: der Angeklagte B außerdem/zudem/überdies)

1.   

Ich habe es aber auch schon oft andere Herangehensweisen gelesen. Wichtig ist wahrscheinlich nur, dass die jeweiligen Ordnungsziffern, die du im Abstraktum vergibst, mit den Ordnungsziffern im Konkretum korrespondieren und in sich verständlich sind. Andernfalls fehlt es der Anklageschrift u.U. an ihrer Umgrenzungsfunktion.

edit: Es muss natürlich Angeschuldigte, nicht Angeklagte heißen; sorry

Ich danke dir sehr, mit dem Muster kann ich doch arbeiten! Dankeschön!
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