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  5. Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis
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Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis
Gast222
Unregistered
 
#1
24.08.2021, 17:09
Hallo zusammen.

Wenn ein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich eines Teils der Klageforderung vorliegt. Ist dann § 93 ZPO so zu verstehen, dass der Kläger die Kosten soweit trägt, wie das Anerkenntnis reicht und der darauf entfallende Wert bei der Quotenbildung wie ein Unterliegen des Klägers zu behandeln ist? Oder wie berücksichtigt man § 93 ZPO bei der Bildung der Kostenquote?

Vorweg vielen Dank.
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RiLG
Unregistered
 
#2
24.08.2021, 17:46
Genau so wird es gemacht.

Bsp.: Klage 1.500,00€
      Sof. Teilanerkenntnis 500,00 €
      Tenor 1.500,00 €

Kostenenentscheidung: Kl 1/3, Bekl 2/3 (§§ 92, 93 ZPO)
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Gast222
Unregistered
 
#3
24.08.2021, 22:13
Vielen Dank!  Smile
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