24.08.2021, 17:09
Hallo zusammen.
Wenn ein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich eines Teils der Klageforderung vorliegt. Ist dann § 93 ZPO so zu verstehen, dass der Kläger die Kosten soweit trägt, wie das Anerkenntnis reicht und der darauf entfallende Wert bei der Quotenbildung wie ein Unterliegen des Klägers zu behandeln ist? Oder wie berücksichtigt man § 93 ZPO bei der Bildung der Kostenquote?
Vorweg vielen Dank.
Wenn ein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich eines Teils der Klageforderung vorliegt. Ist dann § 93 ZPO so zu verstehen, dass der Kläger die Kosten soweit trägt, wie das Anerkenntnis reicht und der darauf entfallende Wert bei der Quotenbildung wie ein Unterliegen des Klägers zu behandeln ist? Oder wie berücksichtigt man § 93 ZPO bei der Bildung der Kostenquote?
Vorweg vielen Dank.
24.08.2021, 17:46
Genau so wird es gemacht.
Bsp.: Klage 1.500,00€
Sof. Teilanerkenntnis 500,00 €
Tenor 1.500,00 €
Kostenenentscheidung: Kl 1/3, Bekl 2/3 (§§ 92, 93 ZPO)
Bsp.: Klage 1.500,00€
Sof. Teilanerkenntnis 500,00 €
Tenor 1.500,00 €
Kostenenentscheidung: Kl 1/3, Bekl 2/3 (§§ 92, 93 ZPO)
24.08.2021, 22:13
Vielen Dank!








