• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Allgemeines zum Referendariat
  5. Urlaubsabgeltung
Antworten

 
Urlaubsabgeltung
Gast
Unregistered
 
#1
18.07.2021, 20:06
Hallo,

hat jemand zufällig Erfahrungen mit der Handhabung noch übriger Urlaubstage nach dem Ref gemacht? Grundsätzlich sollen die ja verfallen, aber ich stelle mir die Frage, ob da nicht doch aus Kulanz etwas ausbezahlt wird, vor allem, wenn man den Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil man seine erlaubten Urlaubstage für die jeweilige Station schon aufgebraucht hatte.
Zitieren
Ref64
Member
***
Beiträge: 54
Themen: 22
Registriert seit: Jan 2021
#2
18.07.2021, 21:14
(18.07.2021, 20:06)Gast schrieb:  Hallo,

hat jemand zufällig Erfahrungen mit der Handhabung noch übriger Urlaubstage nach dem Ref gemacht? Grundsätzlich sollen die ja verfallen, aber ich stelle mir die Frage, ob da nicht doch aus Kulanz etwas ausbezahlt wird, vor allem, wenn man den Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil man seine erlaubten Urlaubstage für die jeweilige Station schon aufgebraucht hatte.

Hat man denn eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen, die man in den jeweiligen Stationen nehmen kann? Dachte immer, man kann beliebig viele Urlaubstage nehmen.
Suchen
Zitieren
Jop
Unregistered
 
#3
18.07.2021, 21:38
„Aus Kulanz etwas ausbezahlt“

Junge…
Zitieren
GAsst
Unregistered
 
#4
18.07.2021, 21:41
Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
18.07.2021, 22:59
(18.07.2021, 21:41)GAsst schrieb:  Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW


Ja das hätte in meinem Fall schon erfordert, dass ich das Jahr davor "richtig" geplant hätte. Durch den Resturlaub aus dem Vorjahr konnte ich den Urlaub in den Stationen nicht aufbrauchen. Ja in NRW sind die Urlaubstage pro Station begrenzt und in gewissem Zeiträumen der Urlaub auch komplett ausgeschlossen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
19.07.2021, 07:22
Träum weiter. Ohne Urteil zahlen sie dir keinen Cent.
Zitieren
HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#7
19.07.2021, 09:22
(18.07.2021, 21:38)Jop schrieb:  „Aus Kulanz etwas ausbezahlt“

Junge…


+1
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#8
19.07.2021, 11:11
(18.07.2021, 22:59)Gast schrieb:  
(18.07.2021, 21:41)GAsst schrieb:  Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW


Ja das hätte in meinem Fall schon erfordert, dass ich das Jahr davor "richtig" geplant hätte. Durch den Resturlaub aus dem Vorjahr konnte ich den Urlaub in den Stationen nicht aufbrauchen. Ja in NRW sind die Urlaubstage pro Station begrenzt und in gewissem Zeiträumen der Urlaub auch komplett ausgeschlossen.

Für die Organisation deiner Urlaubstage und deren Verteilung im zulässigen Rahmen, bist du selbst verantwortlich. 
Solange du darauf hingewiesen wurdest, dass Urlaub, den du im jeweiligen Jahreszeitraum (Ausbildungsjahr) nicht genommen hast, verfällt, ist eine Abgeltung tatsächlich nur aus Kulanz möglich. Diese Kulanz findest du vermutlich nur in wenigen Ausnahmefällen in der freien Wirtschaft und sicher nicht beim Staat. 
Willkommen im Berufsleben
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
19.07.2021, 13:37
In der Vergangenheit gab es (in NRW?) diese Auszahlungen. Die hat ein ehemaliger Referendar sich aber gerichtlich erstitten, ich glaube inklusive Vorlage beim EuGH. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann war bis dahin nämlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Urlaub verfällt, wenn nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Der Fehler wurde nun ja behoben.

Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.

Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#10
19.07.2021, 14:43
(19.07.2021, 13:37)Gast schrieb:  In der Vergangenheit gab es (in NRW?) diese Auszahlungen. Die hat ein ehemaliger Referendar sich aber gerichtlich erstitten, ich glaube inklusive Vorlage beim EuGH. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann war bis dahin nämlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Urlaub verfällt, wenn nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Der Fehler wurde nun ja behoben.

Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.

Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.

Thank  you. Genau das meine ich. Ich will doch auch nicht im vorletzten Jahr meinen Urlaub schon derart aufbrauchen müssen, dass ich da gar keinen Spielraum mehr habe je nachdem wie es mit den Klausuren läuft. Wenn die mir den Urlaub nicht genehmigen aufgrund ihrer komischen Richtlinien, obwohl es zeitlich ginge, finde ich das schon ziemlich fragwürdig und hat nix mit schlechter Eigenorganisation zu tun.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus