18.07.2021, 20:06
Hallo,
hat jemand zufällig Erfahrungen mit der Handhabung noch übriger Urlaubstage nach dem Ref gemacht? Grundsätzlich sollen die ja verfallen, aber ich stelle mir die Frage, ob da nicht doch aus Kulanz etwas ausbezahlt wird, vor allem, wenn man den Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil man seine erlaubten Urlaubstage für die jeweilige Station schon aufgebraucht hatte.
hat jemand zufällig Erfahrungen mit der Handhabung noch übriger Urlaubstage nach dem Ref gemacht? Grundsätzlich sollen die ja verfallen, aber ich stelle mir die Frage, ob da nicht doch aus Kulanz etwas ausbezahlt wird, vor allem, wenn man den Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil man seine erlaubten Urlaubstage für die jeweilige Station schon aufgebraucht hatte.
18.07.2021, 21:14
(18.07.2021, 20:06)Gast schrieb: Hallo,
hat jemand zufällig Erfahrungen mit der Handhabung noch übriger Urlaubstage nach dem Ref gemacht? Grundsätzlich sollen die ja verfallen, aber ich stelle mir die Frage, ob da nicht doch aus Kulanz etwas ausbezahlt wird, vor allem, wenn man den Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil man seine erlaubten Urlaubstage für die jeweilige Station schon aufgebraucht hatte.
Hat man denn eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen, die man in den jeweiligen Stationen nehmen kann? Dachte immer, man kann beliebig viele Urlaubstage nehmen.
18.07.2021, 21:38
„Aus Kulanz etwas ausbezahlt“
Junge…
Junge…
18.07.2021, 21:41
Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW
18.07.2021, 22:59
(18.07.2021, 21:41)GAsst schrieb: Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW
Ja das hätte in meinem Fall schon erfordert, dass ich das Jahr davor "richtig" geplant hätte. Durch den Resturlaub aus dem Vorjahr konnte ich den Urlaub in den Stationen nicht aufbrauchen. Ja in NRW sind die Urlaubstage pro Station begrenzt und in gewissem Zeiträumen der Urlaub auch komplett ausgeschlossen.
19.07.2021, 07:22
Träum weiter. Ohne Urteil zahlen sie dir keinen Cent.
19.07.2021, 09:22
19.07.2021, 11:11
(18.07.2021, 22:59)Gast schrieb:(18.07.2021, 21:41)GAsst schrieb: Richtig geplant kann man den Urlaub komplett nehmen. Ausbezahlt wird daher grds. nicht, jedenfalls in NRW
Ja das hätte in meinem Fall schon erfordert, dass ich das Jahr davor "richtig" geplant hätte. Durch den Resturlaub aus dem Vorjahr konnte ich den Urlaub in den Stationen nicht aufbrauchen. Ja in NRW sind die Urlaubstage pro Station begrenzt und in gewissem Zeiträumen der Urlaub auch komplett ausgeschlossen.
Für die Organisation deiner Urlaubstage und deren Verteilung im zulässigen Rahmen, bist du selbst verantwortlich.
Solange du darauf hingewiesen wurdest, dass Urlaub, den du im jeweiligen Jahreszeitraum (Ausbildungsjahr) nicht genommen hast, verfällt, ist eine Abgeltung tatsächlich nur aus Kulanz möglich. Diese Kulanz findest du vermutlich nur in wenigen Ausnahmefällen in der freien Wirtschaft und sicher nicht beim Staat.
Willkommen im Berufsleben
19.07.2021, 13:37
In der Vergangenheit gab es (in NRW?) diese Auszahlungen. Die hat ein ehemaliger Referendar sich aber gerichtlich erstitten, ich glaube inklusive Vorlage beim EuGH. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann war bis dahin nämlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Urlaub verfällt, wenn nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Der Fehler wurde nun ja behoben.
Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.
Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.
Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
19.07.2021, 14:43
(19.07.2021, 13:37)Gast schrieb: In der Vergangenheit gab es (in NRW?) diese Auszahlungen. Die hat ein ehemaliger Referendar sich aber gerichtlich erstitten, ich glaube inklusive Vorlage beim EuGH. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann war bis dahin nämlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Urlaub verfällt, wenn nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Der Fehler wurde nun ja behoben.
Interessant finde ich als arbeitsrechtlicher Laie nur noch, dass (in NRW) die oben genannte Beschränkung der Urlaubstage für einzelne Stationen gelten soll. Zum Ende des Refs (Wahlstation) sollen nämlich zB nur noch 2 Wochen (10 Tage) Urlaub genommen werden können. Weiß jemand von den arbeitsrechtlich Blesenen hier, ob solche Vorgaben zulässig sind bzw. sie etwas an dem Auszahlungsanspruch ändern? Angenommen ich habe zu Beginn der Wahlstation noch 4 Wochen Urlaub. Die könnte ich zeitlich gesehen noch alle nehmen. Nur macht der Arbeitgeber/Dienstherr das nicht mit und will in der Wahlstation kategorisch nur 2 Wochen gewähren.
Rettet NRW sich dadurch, dass die von Anfang an darauf hingewiesen haben, in der Wahlstation nur 2 Wochen zu gewähren und dass man den Rest doch bitte vorher nehmen solle? Legt man den Fokus ganz eng, dann besteht hier am Ende doch noch Urlaubsanspruch, bei dem der zeitlich auch noch mögliche und auch beantragte Urlaub schlichtweg nicht genehmigt wird. Für sich genommen scheint mir das ein klassischer Fall des Auszahlungsanspruchs zu sein.
Thank you. Genau das meine ich. Ich will doch auch nicht im vorletzten Jahr meinen Urlaub schon derart aufbrauchen müssen, dass ich da gar keinen Spielraum mehr habe je nachdem wie es mit den Klausuren läuft. Wenn die mir den Urlaub nicht genehmigen aufgrund ihrer komischen Richtlinien, obwohl es zeitlich ginge, finde ich das schon ziemlich fragwürdig und hat nix mit schlechter Eigenorganisation zu tun.



