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  5. Verteidigungsanzeige und VU bei Widerklage
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Verteidigungsanzeige und VU bei Widerklage
Gast87
Unregistered
 
#1
02.06.2021, 19:39
Hallo, vielleicht kann mir jmd. schnell weiterhelfen. Finde dazu leider nichts in den üblichen Quellen.

Gilt bei einer Widerklage auch §276 ZPO? Oder eine andere Vorchrift, sodass ich ein VU beantragen könnte, wenn nur der Widerbeklagte Abweisung beantragt?!? Der Drittwiderbeklagte hat quasi auf die Widerklage nicht reagiert Nervous
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Gast
Unregistered
 
#2
02.06.2021, 20:54
§ 347 Abs. 1 ZPO wird Dir da sicher weiterhelfen können.
Grundsätzlich sind es ja zwei Prozessrechtsverhältnisse. Die Wirkung der Verteidigungsanzeige könnte aber im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft für den anderen gelten.
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Gast
Unregistered
 
#3
02.06.2021, 21:17
Bei solchen Fragen stellt man den Antrag und schaut was passiert. Der Richter sagt dann ja oder nein. 

Das spart Zeit und Arbeit so dass man nicht 10h recherchieren muss.
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gast87
Unregistered
 
#4
03.06.2021, 08:12
Vielen Dank!! Beides sehr hilfreich Smile
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#5
03.08.2021, 15:00
Ich hol das mal hoch. Kaiser meint, dass § 331 III ZPO auf die Widerklage nicht anwendbar ist, das denke ich auch. Kann das wer verifizieren? Wie begründet man das? Und gibts da eine seriöse Quelle zu?  Cheese
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Gast
Unregistered
 
#6
03.08.2021, 18:01
(03.08.2021, 15:00)HerrKules schrieb:  Ich hol das mal hoch. Kaiser meint, dass § 331 III ZPO auf die Widerklage nicht anwendbar ist, das denke ich auch. Kann das wer verifizieren? Wie begründet man das? Und gibts da eine seriöse Quelle zu?  Cheese

Die Widerklage setzt eine rechtshängige Klage voraus. Es wurde also schon zwischen 275 und 276 ZPO gewählt. Diese Wahl bzw. diese Vorgehensweise sieht die ZPO schlicht nicht vor.

Außerdem passt der Zweck des 331 III ZPO, nicht wirklich streitige Sachen schnell erledigen zu können auf einen Fall mit Widerklage nicht.
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Gast
Unregistered
 
#7
03.08.2021, 20:29
(03.08.2021, 15:00)HerrKules schrieb:  Ich hol das mal hoch. Kaiser meint, dass § 331 III ZPO auf die Widerklage nicht anwendbar ist, das denke ich auch. Kann das wer verifizieren? Wie begründet man das? Und gibts da eine seriöse Quelle zu?  Cheese


Man kann bei einer Widerklage schlicht kein schriftliches Vorverfahren anordnen.
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