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Werkvertrag - materielles Recht
RefAnfänger
Unregistered
 
#1
16.04.2021, 22:45
Ich verzweifel gerade völlig an einer Akte.

Die Parteien haben einen Vertrag über die Lieferung und Montage von techischen Ausrüstungen geschlossen (kein Architekten- oder Ingenieurvertrag). Aus der Auftragsbestätigung werden die einzelnen Rechnungspositonen zu den einzelnen Produkten aufgeführt. In Bezug auf die Montage wird lediglich der Stundenpreis aufgeführt (pro Stunde xxx €). Bei den Fahrtkosten wird der Kilometerpreis genannt
Nun hat der Unternehmer (Kläger) auf seiner Abschlussrechnung 10 Montagestunden berechnet sowie Fahrtkosten von 3 Stunden.
Der Beklagte sagt nun die Arbeiten hätten auch in 6 Stunden erledigt werden können und die Fahrtzeiten würde lediglich 1 Stunde betragen.
In den Schriftsätzen wird nun lang und breit diskutiert, ob der Unternehmer die entstandene Wartezeiten auf der Baustelle zu vertreten hat oder nicht und ob die Arbeiten hätten schneller fertig gestellt werden können.
Ich scheitert bereits an den AGL.
Ich bin davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Montage eine Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart wurde, so dass sich die AGL aus § 631 I BGB ergeben würde. Der MüKo sagt dazu "Der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers ist nicht von vornherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt."
Das würde doch bedeuten, es kommt gar nicht darauf an, ob die Arbeiten hätten schneller erfolgen können?
In den Schriftsätzen kommt noch § 642 BGB zur Sprache. Aber wenn der Unternehmer die Montagestunden in Rechnung stellt dann fordert er doch dann keine Entschädigung ?
Und woraus würden sich die Fahrtkosten ergeben?

Ich stehe wohl total auf dem Schlauch. Ich hoffe mir kann jemand helfen.
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Gast
Unregistered
 
#2
17.04.2021, 20:31
Ich würde die Kosten alle pauschal aus § 631 bzw halt dem WV herleiten auch die KM. Ist halt Lohn, nur anders berechnet.

Nicht alles was die Parteien lang und breit in den SS diskutieren ist relevant. Man erwidert da auf einiges, was völlig irrelevant sein kann, um nicht in eine Präklusion zu laufen. Du wirst es aber im Urteil ansprechen müssen selbst wenn es nicht erheblich ist. Wenigstens erklären warum es nicht erheblich ist musst du schon. 

Irgendwo kann es halt nicht sein 10 Stunden abzurechnen, wenn man gebummelt hat. Wie man das rechtlich verwurstet weiß ich gerade nicht, im Zweifel halt dolo agit oder so.

Wenn tatsächlich 10 Stunden geleistet wurden ist der Unternehmer am Zug aufzuzeigen warum das nicht sein darf. Wenn er das nicht substantiiert getan hat (hier einfach zu behaupten das ginge schneller dürfte eher nicht reichen) dann kann man die Geschichte über mangelhafte Darlegung recht einfach beenden ohne sich rechtlich Gedanken machen zu müssen.

Was sagt der Palandt dazu? In den MüKo würde ich nur ungern sehen, so große Kommentare bringen einen meist auf Abwege.
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RefAnfänger
Unregistered
 
#3
17.04.2021, 21:34
(17.04.2021, 20:31)Gast schrieb:  Ich würde die Kosten alle pauschal aus § 631 bzw halt dem WV herleiten auch die KM. Ist halt Lohn, nur anders berechnet.

Nicht alles was die Parteien lang und breit in den SS diskutieren ist relevant. Man erwidert da auf einiges, was völlig irrelevant sein kann, um nicht in eine Präklusion zu laufen. Du wirst es aber im Urteil ansprechen müssen selbst wenn es nicht erheblich ist. Wenigstens erklären warum es nicht erheblich ist musst du schon. 

Irgendwo kann es halt nicht sein 10 Stunden abzurechnen, wenn man gebummelt hat. Wie man das rechtlich verwurstet weiß ich gerade nicht, im Zweifel halt dolo agit oder so.

Wenn tatsächlich 10 Stunden geleistet wurden ist der Unternehmer am Zug aufzuzeigen warum das nicht sein darf. Wenn er das nicht substantiiert getan hat (hier einfach zu behaupten das ginge schneller dürfte eher nicht reichen) dann kann man die Geschichte über mangelhafte Darlegung recht einfach beenden ohne sich rechtlich Gedanken machen zu müssen.

Was sagt der Palandt dazu? In den MüKo würde ich nur ungern sehen, so große Kommentare bringen einen meist auf Abwege.

Der Vortrag dahingehend ist sehr ausfürhlich und leider substantiiert, so dass ich es mir da nicht so einfach machen kann. Der Palandt verweist auf eine BGH Entscheidung wonach "dem Unternehmer nicht gestattet ist, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben. Diese Vergütungsabrede würde durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten.
Eine solche Verletzung zur wirtschaftlichen Betriebsführung lässt einen Gegenanspurch des Bestellers gem. § 280 Abs. 1 entstehen."


Ich bin mir sehr unsicher, ob das tatsächlich in diese Richtung gehen soll.
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Gast
Unregistered
 
#4
17.04.2021, 23:03
(17.04.2021, 21:34)RefAnfänger schrieb:  
(17.04.2021, 20:31)Gast schrieb:  Ich würde die Kosten alle pauschal aus § 631 bzw halt dem WV herleiten auch die KM. Ist halt Lohn, nur anders berechnet.

Nicht alles was die Parteien lang und breit in den SS diskutieren ist relevant. Man erwidert da auf einiges, was völlig irrelevant sein kann, um nicht in eine Präklusion zu laufen. Du wirst es aber im Urteil ansprechen müssen selbst wenn es nicht erheblich ist. Wenigstens erklären warum es nicht erheblich ist musst du schon. 

Irgendwo kann es halt nicht sein 10 Stunden abzurechnen, wenn man gebummelt hat. Wie man das rechtlich verwurstet weiß ich gerade nicht, im Zweifel halt dolo agit oder so.

Wenn tatsächlich 10 Stunden geleistet wurden ist der Unternehmer am Zug aufzuzeigen warum das nicht sein darf. Wenn er das nicht substantiiert getan hat (hier einfach zu behaupten das ginge schneller dürfte eher nicht reichen) dann kann man die Geschichte über mangelhafte Darlegung recht einfach beenden ohne sich rechtlich Gedanken machen zu müssen.

Was sagt der Palandt dazu? In den MüKo würde ich nur ungern sehen, so große Kommentare bringen einen meist auf Abwege.

Der Vortrag dahingehend ist sehr ausfürhlich und leider substantiiert, so dass ich es mir da nicht so einfach machen kann. Der Palandt verweist auf eine BGH Entscheidung wonach "dem Unternehmer nicht gestattet ist, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben. Diese Vergütungsabrede würde durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten.
Eine solche Verletzung zur wirtschaftlichen Betriebsführung lässt einen Gegenanspurch des Bestellers gem. § 280 Abs. 1 entstehen."


Ich bin mir sehr unsicher, ob das tatsächlich in diese Richtung gehen soll.


Gut, also wie ich dachte dolo agit dann.

Gehen wir aus Ref-Sicht dran. Du sollst ein Urteil entwerfen? Dann ist dein Ausbilder der Meinung eine Beweisaufnahme war nicht nötig. Daraus kannst du dann deine Schlüsse ziehen. Der Fall klärt sich dann rechtlich/ über die Darlegungs-/Beweislast. 

Mehr kann ich dir ohne die Akte zu kennen ja nicht helfen.

Und allgemein: nimms nicht so schwer. Setz dir ein Zeitlimit für dein Urteil bis wann es fertig ist und fertige es dann auch an, komme was wolle.

Du wirst, wenn du jetzt nicht bald drauf kommst, auch demnächst nicht auf die "Lösung" kommen. Verschwende deine Energie und Zeit nicht mit so einem Quark. Du wirst dann durch die Besprechung was lernen und hast noch genug Gelegenheiten deine Stationsnote aufzupolieren, die ohnehin wenig relevant ist. 

Gerade am Anfang des Refs ist man teils noch sehr engagiert dabei und übersieht dabei, dass deine vorrangige Aufgabe es sein wird ein gutes Examen zu schreiben und die Zeit bis dahin nicht verrückt zu werden. Wenn man sich an solchen Kleinigkeiten wie einer lästigen Akte aufreibt macht man sich das Leben unnötig schwer. 

Schließ die Aufgabe morgen ab und gönn dir danach ein Bier in der Sonne oder so was in der Richtung. Alles Gute.
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