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  5. Erledigung nach hilfsweiser Aufrechnung
Antworten

 
Erledigung nach hilfsweiser Aufrechnung
Gast
Unregistered
 
#1
15.04.2021, 19:38
Hallo Leute,

ich möchte mal einen alten Thread aus einem anderen Forum hervorgraben, dessen Lösung mich interessiert. Ich hoffe das ist gestattet? Hier geht es zum  Thread: https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=56088

"Moin,


folgende Situation: K will 15.000 Euro von B. B sagt, du hast da gar keinen Anspruch drauf, hilfsweise erkläre ich die Aufrechnung mit meiner Forderung über 15.000 Euro. K sagt, okay stimmt du hast 5000 Euro gegen mich, ich erkläre die Erledigung in Höhe von 5.000 Euro. B widerspricht der Erledigungserklärung.

Rechtslage: K hat Anspruch auf 15.000 Euro und B hat Anspruch auf 5000 Euro.

Ich hab in der Klausur nun die Aufrechnung der B als erledigendes Ereignis angenommen und der K hat die Klage vollumfänglich, inklusive der Feststellung der Erledigung über 5000 Euro, gewonnen.

Dogmatisch sauber ist das aber doch wenn ich länger drüber nachdenke nicht? Denn es wurde ja gar nicht bedingungslos aufgerechnet, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass K Erfolg hat. Dadurch, dass K aber die Erledigung erklärt hat, ist ja die Bedingung gar nicht eingetreten und damit hat B gar nicht aufgerechnet. Man könnte nun natürlich konstruieren, dass durch die Erledigungserklärung der K aufgerechnet hat und zwar bedingungslos. Das wäre hier relevant für den Zeitpunkt, ab wann die Verzugszinsen entfallen.

Denke ich hier zu kompliziert?"

M.E. ist der Threadersteller hier völlig zu Recht von einer Erledigung ausgegangen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt wurde. Das erklärt sich m.E. damit, dass das Gericht auch im Rahmen des umgestellten Feststellungsantrages zunächst [die Bedingung] prüfen muss, ob die Klageforderung besteht. Erst wenn das bejaht wurde, prüft es, ob die Klageforderung durch die [hilfsweise] Aufrechnung erloschen ist und somit gleichzeitig das erledigende Ereignis ist. Im Prinzip hat die einseitige Erledigung also keinen Einfluss auf die Prüfung. Denke ich hier zu einfach?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
16.04.2021, 22:06
(15.04.2021, 19:38)Gast schrieb:  Hallo Leute,

ich möchte mal einen alten Thread aus einem anderen Forum hervorgraben, dessen Lösung mich interessiert. Ich hoffe das ist gestattet? Hier geht es zum  Thread: https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=56088

"Moin,


folgende Situation: K will 15.000 Euro von B. B sagt, du hast da gar keinen Anspruch drauf, hilfsweise erkläre ich die Aufrechnung mit meiner Forderung über 15.000 Euro. K sagt, okay stimmt du hast 5000 Euro gegen mich, ich erkläre die Erledigung in Höhe von 5.000 Euro. B widerspricht der Erledigungserklärung.

Rechtslage: K hat Anspruch auf 15.000 Euro und B hat Anspruch auf 5000 Euro.

Ich hab in der Klausur nun die Aufrechnung der B als erledigendes Ereignis angenommen und der K hat die Klage vollumfänglich, inklusive der Feststellung der Erledigung über 5000 Euro, gewonnen.

Dogmatisch sauber ist das aber doch wenn ich länger drüber nachdenke nicht? Denn es wurde ja gar nicht bedingungslos aufgerechnet, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass K Erfolg hat. Dadurch, dass K aber die Erledigung erklärt hat, ist ja die Bedingung gar nicht eingetreten und damit hat B gar nicht aufgerechnet. Man könnte nun natürlich konstruieren, dass durch die Erledigungserklärung der K aufgerechnet hat und zwar bedingungslos. Das wäre hier relevant für den Zeitpunkt, ab wann die Verzugszinsen entfallen.

Denke ich hier zu kompliziert?"

M.E. ist der Threadersteller hier völlig zu Recht von einer Erledigung ausgegangen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt wurde. Das erklärt sich m.E. damit, dass das Gericht auch im Rahmen des umgestellten Feststellungsantrages zunächst [die Bedingung] prüfen muss, ob die Klageforderung besteht. Erst wenn das bejaht wurde, prüft es, ob die Klageforderung durch die [hilfsweise] Aufrechnung erloschen ist und somit gleichzeitig das erledigende Ereignis ist. Im Prinzip hat die einseitige Erledigung also keinen Einfluss auf die Prüfung. Denke ich hier zu einfach?

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