25.03.2021, 12:30
Hi,
der Titel lässt es schon anklingen:
Mir liegt ein Verfahren vor, zu dem ich ein Votum entwerfen soll. Konkret geht es darum, dass ein Kläger Ansprüche aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB geltend macht - ob tatsächlich ein Betrug vorliegt, ist allerdings extremst kompliziert und soll idealerweise wohl nicht von der Zivilkammer geklärt werden? Eine andere AGL kommt auch leider nicht in Betracht.
Das entsprechende Strafverfahren läuft schon, kann aber dauern. Gibt es eine Möglichkeit, den Zivilprozess bis zur Rechtskraft einer das Strafverfahren abschließenden Entscheidung auszusetzen? § 149 ZPO kenne ich, aber passt der hier?
Ich weiß, dass das Zivilgericht an sich auch eine originäre Entscheidung über das Vorliegen einer Straftat trifft und sich dabei nicht allein auf das Strafgericht verlassen soll/darf, aber irgendwie erscheint das hier wegen der irren Komplexität des Verfahrens ungewöhnlich.
Vielen Dank im Voraus!
der Titel lässt es schon anklingen:
Mir liegt ein Verfahren vor, zu dem ich ein Votum entwerfen soll. Konkret geht es darum, dass ein Kläger Ansprüche aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB geltend macht - ob tatsächlich ein Betrug vorliegt, ist allerdings extremst kompliziert und soll idealerweise wohl nicht von der Zivilkammer geklärt werden? Eine andere AGL kommt auch leider nicht in Betracht.
Das entsprechende Strafverfahren läuft schon, kann aber dauern. Gibt es eine Möglichkeit, den Zivilprozess bis zur Rechtskraft einer das Strafverfahren abschließenden Entscheidung auszusetzen? § 149 ZPO kenne ich, aber passt der hier?
Ich weiß, dass das Zivilgericht an sich auch eine originäre Entscheidung über das Vorliegen einer Straftat trifft und sich dabei nicht allein auf das Strafgericht verlassen soll/darf, aber irgendwie erscheint das hier wegen der irren Komplexität des Verfahrens ungewöhnlich.
Vielen Dank im Voraus!