27.01.2021, 20:47
Hallo Leute,
Verkehrszeichen werden ja regelmäßig als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügung) qualifiziert, die in entsprechender Anwendung de § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Soweit habe ich das auch alles verstanden. Ich verstehe allerdings nicht, warum die Vollstreckung auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechtes und nicht auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechtes erfolgt. Ich bin zum Beispiel gerade ein Urteil durchgegangen, in dem das Abschleppen eines Fahrzeuges, das im absoluten Halteverbot stand, auf Grundlage der Ersatzvornahme nach dem Polizeigesetz vollstreckt wurde. Es ist nicht so, dass ich die Begründung nicht nachvollziehen kann, schließlich begründet der Verstoß gegen das absolute Halteverbot ja eine konkrete Gefahr, ich verstehe nur nicht, wieso man das sofort vollziehbare Wegfahrverbot nicht einfach über das Verwaltungsvollstreckungsrechtes vollstreckt; hier gibt es ja auch die Möglichkeit ohne vorherige Androhung zu vollstrecken?
Vielen Dank
Verkehrszeichen werden ja regelmäßig als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügung) qualifiziert, die in entsprechender Anwendung de § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Soweit habe ich das auch alles verstanden. Ich verstehe allerdings nicht, warum die Vollstreckung auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechtes und nicht auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechtes erfolgt. Ich bin zum Beispiel gerade ein Urteil durchgegangen, in dem das Abschleppen eines Fahrzeuges, das im absoluten Halteverbot stand, auf Grundlage der Ersatzvornahme nach dem Polizeigesetz vollstreckt wurde. Es ist nicht so, dass ich die Begründung nicht nachvollziehen kann, schließlich begründet der Verstoß gegen das absolute Halteverbot ja eine konkrete Gefahr, ich verstehe nur nicht, wieso man das sofort vollziehbare Wegfahrverbot nicht einfach über das Verwaltungsvollstreckungsrechtes vollstreckt; hier gibt es ja auch die Möglichkeit ohne vorherige Androhung zu vollstrecken?
Vielen Dank
27.01.2021, 20:55
PS: Indem man über das Polizeirecht geht, schafft man sich ja quasi ohne Not einen weiteren VA; oder sehe ich das falsch. Wenn man mit der konkreten Gefahr argumentiert, muss man ja auch irgendeine Ermächtigungsgrundlage aus dem POG heranziehen; wahrscheinlich die Generalklausel.
27.01.2021, 21:22
Ich kann es dir nicht beantworten, aber ich denke, es wird am Ende darauf hinauslaufen: polizei vollstreckt nach polg, alle anderen nicht. Und meist ist es die Polizei, daher meistens polg
27.01.2021, 21:52
Man braucht ja trotzdem noch einen fiktiven Grund-VA, der sich hier aus dem PolG ergibt?
27.01.2021, 21:54
(27.01.2021, 21:22)Gast schrieb: Ich kann es dir nicht beantworten, aber ich denke, es wird am Ende darauf hinauslaufen: polizei vollstreckt nach polg, alle anderen nicht. Und meist ist es die Polizei, daher meistens polg
Vielen Dank, du hast mir die Antwort gegeben. Ich habe gerade mal nachgelesen. Es ist wohl so, dass Verwaltungsakte der Ordnungs- und Polizeibehörden , soweit sie sich auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehen, nach dem Polizeirecht, also in Hessen nach dem HSOG, vollstreckt werden. Ich lag auch insoweit falsch, als das ich davon ausgegangen bin, dass ein weiterer VA notwendig ist. Eine Ersatzvornahme nach dem HSOG muss nicht notwendigerweise ein VA aus dem HSOG zu Grunde liegen. Der mit einem Verkehrszeichen einhergehende VA kann also unmittelbar über HSOG vollzogen werden, ohne das man noch eine Ermächtigungsgrundlage aus dem HSOG als Grundverfügung heranziehen.
Die Vollstreckung von Maßnahmen der allgemeinen Verwaltungsbehörden wird dagegen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht vollzogen.