30.12.2020, 14:50
Hallo Leute, ich steh' grad etwas auf dem Schlauch.
Soweit ich das richtig einordne, ist die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessstandschaft im Rahmen der Prozessführungsbefugnis anzusprechen. Will der Kläger einen Prozess über ein fremdes Recht im eigenen Namen führen, muss ihm das entweder durch Gesetz oder vom Inhaber des Rechts eingeräumt werden; das berechtigte Interesse mal außen vor gelassen. Hinsichtlich der gewillkürten Prozessstandschaft wendet die Rechtsprechung § 185 BGB entsprechend an. Ich frage mich nun, warum sich aus dem Vorliegen einer Ermächtigung nach § 185 BGB nicht gleichzeitig auch eine Einziehungsermächtigung schließen lässt. In den Urteilen, die ich mir durchgelesen habe, konnte der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugte Kläger nämlich nur Leistung an den Inhaber fordern.
Ich hoffe, ich hab meine Frage nicht zu kompliziert dargestellt.
Vielen Dank
Soweit ich das richtig einordne, ist die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessstandschaft im Rahmen der Prozessführungsbefugnis anzusprechen. Will der Kläger einen Prozess über ein fremdes Recht im eigenen Namen führen, muss ihm das entweder durch Gesetz oder vom Inhaber des Rechts eingeräumt werden; das berechtigte Interesse mal außen vor gelassen. Hinsichtlich der gewillkürten Prozessstandschaft wendet die Rechtsprechung § 185 BGB entsprechend an. Ich frage mich nun, warum sich aus dem Vorliegen einer Ermächtigung nach § 185 BGB nicht gleichzeitig auch eine Einziehungsermächtigung schließen lässt. In den Urteilen, die ich mir durchgelesen habe, konnte der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugte Kläger nämlich nur Leistung an den Inhaber fordern.
Ich hoffe, ich hab meine Frage nicht zu kompliziert dargestellt.
Vielen Dank
30.12.2020, 14:52
30.12.2020, 15:13
Ich glaube, ich konnte mein Problem klären. Der Inhaber des Rechts kann dem Kläger neben der Prozessführungsbefugnis auch die Einziehungsermächtigung einräumen; beides auf Grundlage von § 185 BGB (analog). Anders als die Ermächtigung zur Prozessführung wird das Gericht die Einziehungsermächtigung aber nicht ohne Weiteres annehmen können, da der Inhaber des Rechts dann auch das Weiterleitungsrisiko trägt. Im Zweifel wird man also davon ausgehen müssen, dass der Kläger zwar nach § 185 BGB prozessführungsbefugt ist, aber nur Leistung an den Inhaber fordern kann. So stell ich mir das zumindest vor.
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
30.12.2020, 17:31
(30.12.2020, 14:52)Gast schrieb: Hier mal ein Beispiel; ab Rn. 31
https://openjur.de/u/854318.html
Das ergibt sich (ganz banal) daraus, dass die Prozesshandlung von der materiell rechtlichen Berechtigung zu unterscheiden ist. Daher muss einmal 185 analog und einmal 185 vorliegen. Praktisch relevant ist das auch, weil regelmäßig der Berechtigte (zb Bank beim Leasing) kein Interesse daran hat, in den Prozess verwickelt zu sein aber natürlich die Kohle haben will.
30.12.2020, 17:54
(30.12.2020, 17:31)Gast schrieb:(30.12.2020, 14:52)Gast schrieb: Hier mal ein Beispiel; ab Rn. 31
https://openjur.de/u/854318.html
Das ergibt sich (ganz banal) daraus, dass die Prozesshandlung von der materiell rechtlichen Berechtigung zu unterscheiden ist. Daher muss einmal 185 analog und einmal 185 vorliegen. Praktisch relevant ist das auch, weil regelmäßig der Berechtigte (zb Bank beim Leasing) kein Interesse daran hat, in den Prozess verwickelt zu sein aber natürlich die Kohle haben will.
Vielen Dank.
30.12.2020, 18:23
(30.12.2020, 15:13)Gast schrieb: Ich glaube, ich konnte mein Problem klären. Der Inhaber des Rechts kann dem Kläger neben der Prozessführungsbefugnis auch die Einziehungsermächtigung einräumen; beides auf Grundlage von § 185 BGB (analog). Anders als die Ermächtigung zur Prozessführung wird das Gericht die Einziehungsermächtigung aber nicht ohne Weiteres annehmen können, da der Inhaber des Rechts dann auch das Weiterleitungsrisiko trägt. Im Zweifel wird man also davon ausgehen müssen, dass der Kläger zwar nach § 185 BGB prozessführungsbefugt ist, aber nur Leistung an den Inhaber fordern kann. So stell ich mir das zumindest vor.
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht :)
Vollstrecken kann mE nur der Kläger, außer es gibt 727 ZPO zu Gunsten des Rechtsinhabers.
Deine Überlegungen gelten übrigens mE auch für den Fall der Abtretung der Forderung nach rechtshängigkeit 265 zpo (Stichwort Relevanztheorie und Klageänderung auf Zahlung (oder Herausgabe der Sache) an den Rechtsnachfolger).
30.12.2020, 19:21
(30.12.2020, 18:23)Gast schrieb:Vielen Dank für deine Antwort.(30.12.2020, 15:13)Gast schrieb: Ich glaube, ich konnte mein Problem klären. Der Inhaber des Rechts kann dem Kläger neben der Prozessführungsbefugnis auch die Einziehungsermächtigung einräumen; beides auf Grundlage von § 185 BGB (analog). Anders als die Ermächtigung zur Prozessführung wird das Gericht die Einziehungsermächtigung aber nicht ohne Weiteres annehmen können, da der Inhaber des Rechts dann auch das Weiterleitungsrisiko trägt. Im Zweifel wird man also davon ausgehen müssen, dass der Kläger zwar nach § 185 BGB prozessführungsbefugt ist, aber nur Leistung an den Inhaber fordern kann. So stell ich mir das zumindest vor.
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht :)
Vollstrecken kann mE nur der Kläger, außer es gibt 727 ZPO zu Gunsten des Rechtsinhabers.
Deine Überlegungen gelten übrigens mE auch für den Fall der Abtretung der Forderung nach rechtshängigkeit 265 zpo (Stichwort Relevanztheorie und Klageänderung auf Zahlung (oder Herausgabe der Sache) an den Rechtsnachfolger).
"Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht
![[Bild: smile.gif]](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/images/smilies/smile.gif)
Nein, du hast Recht. ich habe da etwas vermischt. Der Kläger muss zumindest "Mitgläubiger" sein; also beispielsweise Fall des § 432 BGB. Dann wird es allgemein damit begründet, dass der Kläger, der zunächst nur Leistung an sich selbst beantragt, seine Klage im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt, wenn er die Klage im Nachgang dahingehend umstellt, dass er Leistung an alle Mitgläubiger beantragt; vgl. https://openjur.de/u/136283.html Rn. 17 So ganz sauber finde ich die Argumentation allerdings nicht; er beschränkt ja nicht nur seine Forderung...
Auf mein Beispiel passt das aber ohnehin nicht, da der Kläger voll umstellt, also als Leistungsgläubiger wegfällt. In diesem Fall muss man dann vermutlich auch auf § 264 Nr. 3 ZPO abstellen?
30.12.2020, 19:48
(30.12.2020, 19:21)Gast schrieb:(30.12.2020, 18:23)Gast schrieb:Vielen Dank für deine Antwort.(30.12.2020, 15:13)Gast schrieb: Ich glaube, ich konnte mein Problem klären. Der Inhaber des Rechts kann dem Kläger neben der Prozessführungsbefugnis auch die Einziehungsermächtigung einräumen; beides auf Grundlage von § 185 BGB (analog). Anders als die Ermächtigung zur Prozessführung wird das Gericht die Einziehungsermächtigung aber nicht ohne Weiteres annehmen können, da der Inhaber des Rechts dann auch das Weiterleitungsrisiko trägt. Im Zweifel wird man also davon ausgehen müssen, dass der Kläger zwar nach § 185 BGB prozessführungsbefugt ist, aber nur Leistung an den Inhaber fordern kann. So stell ich mir das zumindest vor.
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht :)
Vollstrecken kann mE nur der Kläger, außer es gibt 727 ZPO zu Gunsten des Rechtsinhabers.
Deine Überlegungen gelten übrigens mE auch für den Fall der Abtretung der Forderung nach rechtshängigkeit 265 zpo (Stichwort Relevanztheorie und Klageänderung auf Zahlung (oder Herausgabe der Sache) an den Rechtsnachfolger).
"Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht"
Nein, du hast Recht. ich habe da etwas vermischt. Der Kläger muss zumindest "Mitgläubiger" sein; also beispielsweise Fall des § 432 BGB. Dann wird es allgemein damit begründet, dass der Kläger, der zunächst nur Leistung an sich selbst beantragt, seine Klage im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt, wenn er die Klage im Nachgang dahingehend umstellt, dass er Leistung an alle Mitgläubiger beantragt; vgl. https://openjur.de/u/136283.html Rn. 17 So ganz sauber finde ich die Argumentation allerdings nicht; er beschränkt ja nicht nur seine Forderung...
Auf mein Beispiel passt das aber ohnehin nicht, da der Kläger voll umstellt, also als Leistungsgläubiger wegfällt. In diesem Fall muss man dann vermutlich auch auf § 264 Nr. 3 ZPO abstellen?
Ja, da Änderung des Leistungsempfängers (Beck-OK 264 Rn. 8)
30.12.2020, 20:17
(30.12.2020, 19:48)Gast schrieb:Vielen Dank.(30.12.2020, 19:21)Gast schrieb:(30.12.2020, 18:23)Gast schrieb:Vielen Dank für deine Antwort.(30.12.2020, 15:13)Gast schrieb: Ich glaube, ich konnte mein Problem klären. Der Inhaber des Rechts kann dem Kläger neben der Prozessführungsbefugnis auch die Einziehungsermächtigung einräumen; beides auf Grundlage von § 185 BGB (analog). Anders als die Ermächtigung zur Prozessführung wird das Gericht die Einziehungsermächtigung aber nicht ohne Weiteres annehmen können, da der Inhaber des Rechts dann auch das Weiterleitungsrisiko trägt. Im Zweifel wird man also davon ausgehen müssen, dass der Kläger zwar nach § 185 BGB prozessführungsbefugt ist, aber nur Leistung an den Inhaber fordern kann. So stell ich mir das zumindest vor.
Hat der Kläger Leistung an sich gefordert, kann er seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO (teilweise wird auch auf Nr. 3 abgestellt) auf Leistung an den Inhaber umstellen. Macht er das nicht, wird seine Klage nur zum Teil abgewiesen. Das Gericht tenoriert dann statt Zahlung an den Kläger zur Zahlung an den Inhaber und weist die Klage im Übrigen ab. Was das für Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, habe ich mir noch nicht angesehen; vlt. weiß hier ja jemand bescheid.
Was mich noch interessieren würde, ist, wie so ein Urteil vollstreckt wird. Muss dann der Inhaber die Vollstreckung betreiben?
Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht :)
Vollstrecken kann mE nur der Kläger, außer es gibt 727 ZPO zu Gunsten des Rechtsinhabers.
Deine Überlegungen gelten übrigens mE auch für den Fall der Abtretung der Forderung nach rechtshängigkeit 265 zpo (Stichwort Relevanztheorie und Klageänderung auf Zahlung (oder Herausgabe der Sache) an den Rechtsnachfolger).
"Bist du dir mit der Teilabweisung da sicher?Dann müsste ja die Zahlung an den Rechtsinhaber als minus im Antrag auf Zahlung an den PSSS enthalten sein. Das finde ich etwas merkwürdig, habe ich aber auch noch nie drüber nachgedacht"
Nein, du hast Recht. ich habe da etwas vermischt. Der Kläger muss zumindest "Mitgläubiger" sein; also beispielsweise Fall des § 432 BGB. Dann wird es allgemein damit begründet, dass der Kläger, der zunächst nur Leistung an sich selbst beantragt, seine Klage im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt, wenn er die Klage im Nachgang dahingehend umstellt, dass er Leistung an alle Mitgläubiger beantragt; vgl. https://openjur.de/u/136283.html Rn. 17 So ganz sauber finde ich die Argumentation allerdings nicht; er beschränkt ja nicht nur seine Forderung...
Auf mein Beispiel passt das aber ohnehin nicht, da der Kläger voll umstellt, also als Leistungsgläubiger wegfällt. In diesem Fall muss man dann vermutlich auch auf § 264 Nr. 3 ZPO abstellen?
Ja, da Änderung des Leistungsempfängers (Beck-OK 264 Rn. 8)
Hier nochmal ein BGH-Urteil zur teilweisen Klageabweisung bei Antrag an sich selbst, statt an alle Mitgläubiger:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...=4&anz=580
siehe Tenor und Rn. 23