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Widerspruchsverfahren Examen
DerVerklagende
Unregistered
 
#1
11.08.2020, 00:44
Moin zusammen,

hab mein 2tes Examen letzten Monat bestanden und den bescheid erhalten. Nun habe ich - per Mail - beim LJPA Düsseldorf KOSTENLOSE Einsichtnahme in meine Klausuren verlangt (letzte Woche Dienstag) und mich dabei auf die jüngste Rechtsprechung bezogen. Die Mail ist eingegangen und wurde gelesen (entsprechende Nachweise liegen war), allerdings habe ich bis heute noch keine Rückmeldung erhalten. 

Meine frage lautet: Was mache ich, wenn ich die Klausuren gar nicht oder erst kurz vor Ende der Widerspruchsfrist erhalte? Es kann doch nicht angehen, dass die Rechtsbehelfsfrist läuft ohne dass ich IRGENDETWAS an der Hand hätte um den Widerspruch begründen zu können. Diese Rechtslage ist doch ein schlechter Scherz? Was wenn ich jetzt Widerspruch einlege und dann die Klausuren bekomme und alle Noten fair und iO sind? Ist das Widerspruchsverfahren kostenlos? Andernfalls wäre es meiner Meinung nach ja wirklich eine Frechheit, dass man ohne Kenntnis davon ob ein Widerspruchsgrund besteht zur kostenauslösenden Rechtsbehelfseinlegung gezwungen ist um keine Frist zu versäumen...?!
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Fauli
Unregistered
 
#2
11.08.2020, 07:05
Meines Wissens nach ist es genau so wie du vermutest:
Du musst schon jetzt fristwahrend Widerspruch einlegen. Die Begründung erfolgt dann nach Akteneinsicht.
Falls du nix findest, nimmst du den WS zurück. 
Ich meine, dass so ein Verfahren i.d.R. keine Kosten auslöst.
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Gast
Unregistered
 
#3
11.08.2020, 07:37
Leg einfach Widerspruch ein. Du kriegst dann nochmal nen Bescheid vom Ljpa und von diesem Zeitpunkt an hast du 4 Wochen Zeit den Widerspruch zu begründen.
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Gast
Unregistered
 
#4
12.08.2020, 09:37
(11.08.2020, 00:44)DerVerklagende schrieb:  Meine frage lautet: Was mache ich, wenn ich die Klausuren gar nicht oder erst kurz vor Ende der Widerspruchsfrist erhalte? Es kann doch nicht angehen, dass die Rechtsbehelfsfrist läuft ohne dass ich IRGENDETWAS an der Hand hätte um den Widerspruch begründen zu können. 

Ähm... das ist doch bei Rechtsmitteln alles andere als unüblich. :rolleyes:  Oder welchen Zweck hat es deiner Meinung nach, dass es bspw. bei Berufung und Revision jeweils Einlegungs- und davon separate Begründungsfristen gibt (und nur letztere an die Kenntnis der Entscheidungsgründe anknüpfen)?
Im Zweifel legst du den Widerspruch ein und nimmst ihn später zurück, falls es nach Einsicht keinen Sinn macht.
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