25.10.2026, 22:14
Fall: Der Kläger fordert 50.000€ von dem Beklagten und kriegt 20.000€ zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit?
26.10.2026, 10:10
Für beide Parteien gilt § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger kann 20.000€ vollstrecken, der Beklagte die Kosten in Bezug auf den abgewiesenen Teil (= 2 Vollstreckungsverhältnisse, jeweils wegen einer Geldforderung).
Der Tenor lautet deshalb: Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Tenor lautet deshalb: Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Vor 6 Stunden
Oder war der Fall gemeint, dass die Kosten unter 1.500 Euro bleiben?
Vor 6 Stunden
Vor 5 Stunden
(Vor 6 Stunden)Zukunft schrieb:(Vor 6 Stunden)Praktiker schrieb: Oder war der Fall gemeint, dass die Kosten unter 1.500 Euro bleiben?
Ich bin wahrlich kein Kosten-Fan, deshalb die ernst gemeinte Frage: In der geschilderten Konstellation ist das doch gar nicht vorstellbar?
Wenn die Beträge anders sind schon. Ich dachte, darauf will er hinaus, weil der Fall so doch fast zu einfach ist. Außerdem waren die Gebühren zu meiner Zeit geringer, damals näherte man sich schon dem § 708 ... Aber klar, nach heutigem Recht und den gegebenen Werten hast Du vollkommen Recht: bei 60 % Obsiegen des Beklagten kann er 4060,88 EUR x 0,6 = 2436,53 EUR vollstrecken (wenn ich richtig gerechnet habe) und ist damit nicht mehr in § 708 Nr. 11.









