12.02.2020, 18:00
Muss die Wahlstation immer zwingend bei einem Volljuristen absolviert werden? Mit geht es vor allem darum, die Chancen für eine Station beim Auswärtigen Amt bzw. bei einer Auslandshandelskammer dadurch zu erhöhen, dass kein Volljurist vorhanden sein muss. Ich bin Referendar in Hamburg, im Ausbildungsgesetz habe ich keine explizite Aussage dazu gefunden. Wer hat diesbezüglich Erfahrungen?
13.02.2020, 10:14
In NRW ja. Frag doch einfach mal bei deiner Referendarabteilung am LG nach ;)
18.02.2020, 22:27
Meinst du die Wahl I oder II? Für die Wahl II kann ich nur sagen, dass die Ausbildungsverfügung der Präsidentin des OLG hierzu nichts weiter sagt, sodass es schwer vermittelbar wäre, die Befähigung zum Richteramt zu fordern. "Sachgerechte Ausbildung" ist halt zu weit gefasst, Art. 12 und so.
19.02.2020, 10:10
Einfach bei der Personalstelle anrufen und fragen. Bei mir war es so, sofern ich mich richtig erinnere, dass in der Wahl II kein Volljurist Ausbilder sein musste.
19.02.2020, 10:27
Wenn es kein Volljurist sein muss, kann der Referendar sich auch selbst ausbilden. Spart Zeit, Kosten und Nerven.
29.02.2020, 20:24
(19.02.2020, 10:27)SeppMaier46 schrieb: Wenn es kein Volljurist sein muss, kann der Referendar sich auch selbst ausbilden. Spart Zeit, Kosten und Nerven.
Wenn das Dein Ernst ist, ist das recht weit hergeholt. In einigen - auch jurisitschen - Bereichen würde ich einer Person im gehobenen Dienst mehr Sachverstand zutrauen als einer Person mit 2 jur. Examina. Wahlstation bei der JVA bspw. Kommunalverwaltung z.B. Da gibt es zwar auch Volljuristen, aber bspw. in der Kämmerei kann man auch Leuten mit "bloß" einem Masterabschluss begegnen und eine hervorragende Ausbildung erhalten.
01.03.2020, 18:13
Wie sieht es eigentlich in NRW hinsichtlich ausländischer Kanzleien aus?
Muss es wirklich zwingend ein deutscher Volljurist sein?
Muss es wirklich zwingend ein deutscher Volljurist sein?
01.06.2020, 12:15
12.06.2020, 12:36
(01.06.2020, 12:15)Hansi Kelsen schrieb:(01.03.2020, 18:13)Ausland schrieb: Wie sieht es eigentlich in NRW hinsichtlich ausländischer Kanzleien aus?
Muss es wirklich zwingend ein deutscher Volljurist sein?
Nein. Der/die Ausbilder/in muss nicht zwingend deutscher Volljurist sein (§ 41 Abs. 2 JAG NRW).
§ 41 Abs. 2 S.1 JAG NRW: Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann.
14.06.2020, 23:34
(12.06.2020, 12:36)O d z d schrieb:(01.06.2020, 12:15)Hansi Kelsen schrieb:(01.03.2020, 18:13)Ausland schrieb: Wie sieht es eigentlich in NRW hinsichtlich ausländischer Kanzleien aus?
Muss es wirklich zwingend ein deutscher Volljurist sein?
Nein. Der/die Ausbilder/in muss nicht zwingend deutscher Volljurist sein (§ 41 Abs. 2 JAG NRW).
§ 41 Abs. 2 S.1 JAG NRW: Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann.
Du triffst den Nagel auf den Kopf! Fachliche Eignung ist eben nicht dasselbe wie die Befähigung zum Richteramt. Wenn das Gesetz Befähigung zum Richteramt meint, dann schreibt es auch Befähigung zum Richteramt. Andernfalls ergibt auch § 35 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW wenig Sinn. Da müsste es dann nämlich deutscher Rechtsanwalt im Ausland heißen statt ausländischer Rechtsanwalt.