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  5. Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen
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Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen
21_23
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2025
#1
Vor 5 Stunden
Meine Frage bezieht sich auf die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme, wenn die Beklagtenseite bestimmte Nebenforderungen oder Tatsachen am Rande bestreitet.

1)
Wichtigstes Beispiel: Der Kläger möchte als Nebenforderung den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet, dass diese in Rechnung gestellt worden sind und bezahlt worden sind. Wenn der Kläger nun von selbst keinen Beweis anbietet, muss das Gericht dann hierauf hinweisen und ggf. Beweis erheben oder kann man vielleicht über § 287 ZPO darauf verzichten und die Anwaltskosten dennoch zusprechen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen?

2)
Eine etwas andere Situation, die mich auch verunsichert: Der Kläger macht materiellen Schadensersatz für Behandlungskosten aufgrund eines Unfalls geltend. Die Beklagte sagt, dass diese doch sicherlich von seiner Versicherung übernommen worden seien. Muss der Kläger hierzu etwas sagen? Ich schätze, das wäre eher ein Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein, oder?

Danke für die Hilfe!
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 653
Themen: 22
Registriert seit: May 2024
#2
Vor 1 Stunde
(Vor 5 Stunden)21_23 schrieb:  Meine Frage bezieht sich auf die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme, wenn die Beklagtenseite bestimmte Nebenforderungen oder Tatsachen am Rande bestreitet.

1)
Wichtigstes Beispiel: Der Kläger möchte als Nebenforderung den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet, dass diese in Rechnung gestellt worden sind und bezahlt worden sind. Wenn der Kläger nun von selbst keinen Beweis anbietet, muss das Gericht dann hierauf hinweisen und ggf. Beweis erheben oder kann man vielleicht über § 287 ZPO darauf verzichten und die Anwaltskosten dennoch zusprechen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen?

2)
Eine etwas andere Situation, die mich auch verunsichert: Der Kläger macht materiellen Schadensersatz für Behandlungskosten aufgrund eines Unfalls geltend. Die Beklagte sagt, dass diese doch sicherlich von seiner Versicherung übernommen worden seien. Muss der Kläger hierzu etwas sagen? Ich schätze, das wäre eher ein Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein, oder?

Danke für die Hilfe!

1) Guck dir nochmal den Anwendungsbereich des § 287 ZPO an. Für den Haftungsgrund einschließlich des Vorliegens eines Schadens selbst ist § 286 ZPO maßgeblich. § 287 ZPO kann dann für die Höhe des Schadens greifen. Eine Schätzung kommt dabei nur dann in Betracht, wenn ausreichend Anknüpfungstatsachen für das Gericht als Schätzungsgrundlage vorliegen und das Gericht über die notwendige Sachkunde zur Schätzung der Schadenshöhe bei dem vorliegenden Schaden verfügt. Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren solllte letzteres in der Regel kein Problem darstellen, dazu gibt es auch Judikatur.

2) Wegen § 193 III VVG i.V.m. § 86 I VVG bzw. § 114 I SGB X halte ich das nicht per se für eine Angabe ins Blaue hinein, die mit § 138 I ZPO nicht vereinbar wäre. Es handelt sich um ein Problem der Aktivlegitimation. Der Kläger muss grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen einschließlich derer, aus denen sich ergibt, dass ihm materiell-rechtlich der Anspruch zu steht (er aktivlegitimiert ist) oder alternativ, dass ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt und er ein fremdes Recht (Anspruch) in eigenem Namen geltend machen kann und dabei Leistung an sich verlangen kann.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 1 Stunde von RefNdsOL.)
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21_23
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2025
#3
Vor 13 Minuten
(Vor 1 Stunde)RefNdsOL schrieb:  
(Vor 5 Stunden)21_23 schrieb:  Meine Frage bezieht sich auf die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme, wenn die Beklagtenseite bestimmte Nebenforderungen oder Tatsachen am Rande bestreitet.

1)
Wichtigstes Beispiel: Der Kläger möchte als Nebenforderung den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet, dass diese in Rechnung gestellt worden sind und bezahlt worden sind. Wenn der Kläger nun von selbst keinen Beweis anbietet, muss das Gericht dann hierauf hinweisen und ggf. Beweis erheben oder kann man vielleicht über § 287 ZPO darauf verzichten und die Anwaltskosten dennoch zusprechen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen?

2)
Eine etwas andere Situation, die mich auch verunsichert: Der Kläger macht materiellen Schadensersatz für Behandlungskosten aufgrund eines Unfalls geltend. Die Beklagte sagt, dass diese doch sicherlich von seiner Versicherung übernommen worden seien. Muss der Kläger hierzu etwas sagen? Ich schätze, das wäre eher ein Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein, oder?

Danke für die Hilfe!

1) Guck dir nochmal den Anwendungsbereich des § 287 ZPO an. Für den Haftungsgrund einschließlich des Vorliegens eines Schadens selbst ist § 286 ZPO maßgeblich. § 287 ZPO kann dann für die Höhe des Schadens greifen. Eine Schätzung kommt dabei nur dann in Betracht, wenn ausreichend Anknüpfungstatsachen für das Gericht als Schätzungsgrundlage vorliegen und das Gericht über die notwendige Sachkunde zur Schätzung der Schadenshöhe bei dem vorliegenden Schaden verfügt. Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren solllte letzteres in der Regel kein Problem darstellen, dazu gibt es auch Judikatur.

2) Wegen § 193 III VVG i.V.m. § 86 I VVG bzw. § 114 I SGB X halte ich das nicht per se für eine Angabe ins Blaue hinein, die mit § 138 I ZPO nicht vereinbar wäre. Es handelt sich um ein Problem der Aktivlegitimation. Der Kläger muss grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen einschließlich derer, aus denen sich ergibt, dass ihm materiell-rechtlich der Anspruch zu steht (er aktivlegitimiert ist) oder alternativ, dass ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt und er ein fremdes Recht (Anspruch) in eigenem Namen geltend machen kann und dabei Leistung an sich verlangen kann.

1)
Die Höhe der Gebühr ist ja nicht das Problem, sondern, ob der Schaden entstanden ist. Und da steht in § 287 ZPO ja: "Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei...". ZB im Musielak/Voit steht auch, dass die Feststellung erleichtert wird, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist (Rn. 3). Und die Anwaltskosten sind ja letztlich eine Schadensposition. Natürlich geht das meiste nach § 286 ZPO, aber die Grenze zum § 287 ZPO erschließt sich mir hier nicht ganz. Und ich habe ein Störgefühl, allein deswegen jetzt die mündliche Verhandlung wiedereroffnen zu müssen (ich bin erst kürzlich in den Fall eingestiegen und meine Vorgängerin hielt ihn offenbar für entscheidungsreif).

2)
Da habe ich auch ein Störgefühl, obwohl ich die Argumentation verstehe. Die Behandlung als "ins Blaue hinein" hat mir eine Kollegin vorgeschlagen, fand ich aber auch nicht 100%ig überzeugend. Und wie soll man beweisen, dass man eine bestimmte Versicherung nicht hat?
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.185
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
Vor 8 Minuten
Bei Nebenforderungen kann ein Hinweis entbehrlich sein, § 139 II ZPO, ansonsten liegt die Sache nicht anders als bei Hauptforderungen.

Allerdings muss man auch immer auf die Darlegungs- und Beweislast schauen: dass die Aktivlegitimation des Klägers wegen Forderungsübergangs verloren gegangen ist, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen - bestreiten ist da zu wenig (https://openjur.de/u/2324586.html).
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