20.02.2026, 12:15
Stehe etwas auf dem Schlauch bei folgender Frage, wenn ein Klageantrag im schriftlichen Verfahren nur angekündigt wurde, in der Mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt wird. Gilt der Antrag dann als erhoben? Also käme dann nur noch eine Klagerücknahme in Betracht? Eigentlich ja schon wegen 253. Aber fehlt dann nicht eigentlich der Wille zur Klageerhebung wegen des Vorbehalts? Vielleicht kann mir dabei ja jemand helfen
20.02.2026, 15:11
Das ist tatsächlich etwas widersprüchlich geregelt:
Der Antrag ist wegen des Mündlichkeitsprinzips tatsächlich nur angekündigt.
Erhoben ist die Klage aber dennoch - der angekündigte Antrag bestimmt bereits den Streitgegenstand.
Wird der Antrag nicht gestellt, ergeht ggf. VU. Oder die Klage wird zurückgenommen.
Achtung: mit "schriftlichem Verfahren" hat das nichts zu tun - Du meinst "schriftsätzlich". Es ist ja gerade kein schriftliches Verfahren, sonst hättest Du das Problem nicht...
Der Antrag ist wegen des Mündlichkeitsprinzips tatsächlich nur angekündigt.
Erhoben ist die Klage aber dennoch - der angekündigte Antrag bestimmt bereits den Streitgegenstand.
Wird der Antrag nicht gestellt, ergeht ggf. VU. Oder die Klage wird zurückgenommen.
Achtung: mit "schriftlichem Verfahren" hat das nichts zu tun - Du meinst "schriftsätzlich". Es ist ja gerade kein schriftliches Verfahren, sonst hättest Du das Problem nicht...
20.02.2026, 15:40
(20.02.2026, 15:11)Praktiker schrieb: Das ist tatsächlich etwas widersprüchlich geregelt:
Der Antrag ist wegen des Mündlichkeitsprinzips tatsächlich nur angekündigt.
Erhoben ist die Klage aber dennoch - der angekündigte Antrag bestimmt bereits den Streitgegenstand.
Wird der Antrag nicht gestellt, ergeht ggf. VU. Oder die Klage wird zurückgenommen.
Achtung: mit "schriftlichem Verfahren" hat das nichts zu tun - Du meinst "schriftsätzlich". Es ist ja gerade kein schriftliches Verfahren, sonst hättest Du das Problem nicht...
Nur weil das vielfach so praktiziert wird, macht es das nicht richtig.
Die Klageschrift erfordert gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag und keine Antragsankündigung. Weiter handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz, der daher unmittelbar bestimmen und nicht nur ankündigen darf. Deswegen ist nur eine Antragstellung dogmatisch richtig.
Aber auch prozessrechtlich ist eine Antragstellung erforderlich, weil erst dadurch der Streitgegenstand konkretisiert und insbesondere ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Weiter ist ein gestellter Antrag erforderlich damit überhaupt im schriftlichen Vorverfahren ein VU nach § 331 III ZPO oder aber auch nach § 331 I 1 ZPO ergehen kann. Denn § 331 II ZPO erfordert, dass ein "Klageantrag" die Veruteilung rechtfertigt und nicht etwa eine Antragsankündigung. Siehe außerdem § 331 III 2 ZPO.
Die ZPO kennt somit eben zweierlei Antragstellung. Zum einen die in § 253 ZPO und sodann die erneute in § 137 ZPO.
Sehr spannend ist dazu im weiteren Sinne übrigens auch:
BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 2. b)
20.02.2026, 16:22
(20.02.2026, 15:40)RefNdsOL schrieb:(20.02.2026, 15:11)Praktiker schrieb: Das ist tatsächlich etwas widersprüchlich geregelt:
Der Antrag ist wegen des Mündlichkeitsprinzips tatsächlich nur angekündigt.
Erhoben ist die Klage aber dennoch - der angekündigte Antrag bestimmt bereits den Streitgegenstand.
Wird der Antrag nicht gestellt, ergeht ggf. VU. Oder die Klage wird zurückgenommen.
Achtung: mit "schriftlichem Verfahren" hat das nichts zu tun - Du meinst "schriftsätzlich". Es ist ja gerade kein schriftliches Verfahren, sonst hättest Du das Problem nicht...
Nur weil das vielfach so praktiziert wird, macht es das nicht richtig.
Die Klageschrift erfordert gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag und keine Antragsankündigung. Weiter handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz, der daher unmittelbar bestimmen und nicht nur ankündigen darf. Deswegen ist nur eine Antragstellung dogmatisch richtig.
Aber auch prozessrechtlich ist eine Antragstellung erforderlich, weil erst dadurch der Streitgegenstand konkretisiert und insbesondere ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Weiter ist ein gestellter Antrag erforderlich damit überhaupt im schriftlichen Vorverfahren ein VU nach § 331 III ZPO oder aber auch nach § 331 I 1 ZPO ergehen kann. Denn § 331 II ZPO erfordert, dass ein "Klageantrag" die Veruteilung rechtfertigt und nicht etwa eine Antragsankündigung. Siehe außerdem § 331 III 2 ZPO.
Die ZPO kennt somit eben zweierlei Antragstellung. Zum einen die in § 253 ZPO und sodann die erneute in § 137 ZPO.
Sehr spannend ist dazu im weiteren Sinne übrigens auch:
BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 2. b)
Das meinte ich mit "etwas widersprüchlich geregelt". Einerseits ist es schon ein den Streitgegenstand bestimmender Antrag, andererseits muss er erst noch gestellt werden, um nicht säumig zu sein. Wir sind uns also vollkommen einig.


