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  5. Informatorische Anhörung in Prozessgeschichte II?
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Informatorische Anhörung in Prozessgeschichte II?
Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#1
Gestern, 17:25
Mein Einzelausbilder ist der Auffassung, die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO gehöre in die Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes. Das leuchtet mir nicht ein, weil entscheidungserhebliches Vorbringen sowieso im (streitigen) Vortrag erwähnt wird und die informatorische Anhörung ja auch kein Beweismittel ist. Wie ist es denn nun richtig?
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.100
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
Gestern, 22:20
"Richtig" ist Folgendes: Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 

Das sagt 313 II ZPO, und alles Weitere ist Konvention und persönlicher Geschmack.

Ich würde unterscheiden: Dient die Anhörung nur der Aufklärung, also der Konkretisierung oder Klarstellung des Vortrags, steht das Ergebnis der Anhörung als streitiger oder unstreitiger Vortrag im Tatbestand, ohne dass man groß erwähnen braucht, wo er herkommt (Verweis auf das Sitzungsprotokoll ist aber Service für das Berufungsgericht).

Wenn man dagegen angehört hat, um die Anhörung wie ein Beweismittel zu nutzen für die Überzeugungsbildung, dann würde ich sie in der Prozessgeschichte erwähnen (ohne inhaltliche Wiedergabe). Und zwar umso mehr in Waffengleichheit-Situationen, also wenn auf der einen Seite ein Zeuge vernommen wurde und auf der anderen die Partei angehört. Denn da hilft es beim Lesen, weil man vorbereitet ist, dass irgendwo die Aussage analysiert und verwertet wird. Je zentraler für den Ausgang des Verfahrens, desto eher sollte man das schon in der Prozessgeschichte erfahren. Was genau in der Anhörung gesagt wurde, steht dann nicht im Parteivortrag. Also z.B.:

Der Beklagte behauptet, er habe den Kaufpreis dem Zeugen Z, Mitarbeiter des Klägers, in bar auf einer Autobahnraststätte übergeben.

...

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z (Sitzungsprotokoll Seite 3) und den Kläger persönlich angehört (Sitzungsprotokoll Seite 7).

Und in den Entscheidungsgründen arbeitet man dann mit den Aussagen:

Der beweisbelastete Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen der Erfüllung nicht bewiesen. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Zeugen Z - der allerdings als Zahlstelle des Klägers anzusehen wäre - in der fraglichen Nacht Geldscheine übergeben hat. Zwar hat der Beklagte, persönlich angehört, ausgesagt, er sei... Aber ... Hinzu kommt, dass der Zeuge Z glaubhaft angegeben hat, vom Beklagten weder auf der Raststätte noch sonstwo jemals Geld erhalten zu haben, ja ihn in der fraglichen Zeit nicht einmal gesehen zu haben. Denn... Damit ist der Beklagte beweisfällig geblieben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 22:32 von Praktiker.)
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