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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Pontifex Maximus
Member
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Beiträge: 150
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2023
#21
28.08.2025, 14:15
(28.08.2025, 08:41)Äfes schrieb:  
(28.08.2025, 06:20)Praktiker schrieb:  Aus meiner Sicht gibt es bei der Thematik noch zwei schwierige Punkte, die in der Natur der Sache liegen:

Einmal die Wahl zwischen Sicherheit und Praktikabilität. Manche denken sich ausgeklügelte Sicherheitsmechanismen aus. So sollen etwa über lebensverlängernde Maßnahmen mehrere Kinder und Ehepartner gemeinsam entscheiden. Oder die Vollmacht soll  nur eingesetzt werden können, "wenn ich selbst nicht mehr handeln kann". Das führt dann zielsicher dazu, dass im Falle des Falles die Bevollmächtigten nicht alle greifbar oder untereinander uneins sind, und die Bank will nachgewiesen haben, dass die Bedingung eingetreten ist... Umgekehrt: Wer unbedingt bevollmächtigt ist, kann eben auch das Konto leerräumen, wenn er mit der neuen Partnerin durchbrennt. Alles steht und fällt daher mit einer geeigneten Person...

Zum anderen geht es um die Prognose, was man unter Umständen wollen würde, die schwer vorhersehbar sind und in die man sich schwer hineinversetzen kann. Manche Musterformulare widersprechen lebensverlängernden Maßnahmen kategorisch - wirklich? Auch wenn gute Heilungsprognosen in kurzer Zeit bestehen? Anderswo wird ihnen für den Fall geistiger Erkrankungen widersprochen - sicher? Auch wenn man subjektiv glücklich und zufrieden ist? Ich kenne alte Menschen mit gegenläufiger Patientenverfügung, die vor der Operation weit von sich weisen, dass der Verfügung gemäß gehandelt wird. Und selbst Studien mit Querschnittsgelähmten ergeben erstaunliche Lebenszufriedenheit. Es ist also in der konkreten Situation oft alles nochmal ganz anders als man sich das jung und gesund denken mag. Am ehesten kann man es noch bei chronischer Erkrankung mit vorhersehbaren Verlauf einschätzen. Bei allem anderen ist es so einfach nicht...also läuft auch hier vieles auf Entscheidung einer geeigneten Person, jedenfalls aber regelmäßige Aktualisierung hinaus.

Absolut richtig. Bedingte oder auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkte Vollmachten bringen in der Praxis eine Menge Probleme mit sich. Und bei unbedingten hat der Vollmachtsnehmer eben auch die Möglichkeit, ganz viele Dinge zu tun, die er nicht tun sollte. Solange man selbst noch fit ist, ist der einfachste Weg oft, ihm die Vollmachtsurkunde nicht auszuhändigen, aber zu sagen, wo er sie im Notfall ungefähr findet. Wenn er sie dann hat, muss man sich einfach darauf verlassen, dass er im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Bei mehreren Bevollmächtigten hat man dann noch ganz andere Probleme: Das eine Kind schließt einen Heimvertrag und quartiert den Vater im Heim ein, das andere Kind holt ihn eine Woche später wieder nach hause und dann gehts los... Auch schön und nicht selten: Vollmachtgeber ist noch (mehr oder weniger) testiersfähig und geht freiwillig ins Pflegeheim. Bevollmächtigtes Kind 1 teilt dem Heim mit, dass Kind 2 nicht zum Vollmachtgeber gelassen werden darf, weil es ihn "zu sehr aufregt". Kind 2 will ihn besuchen, wird aber nicht reingelassen. Vollmachtgeber fragt Kind 1, warum Kind 2 ihn nie besuchen kommt. Nach einiger Zeit und negativem Zureden durch Kind 1 ist der Vollmachtgeber verbittert gegenüber Kind 2 und enterbt es. Anfechtungsgrund bzw. Testierunfähigkeit nachzuweisen, ist nicht einfach.

Bei Patientenverfügungen habe ich tatsächlich noch nie erlebt, dass ein Mandant eine Änderung der Vorlage haben wollte. Die meisten setzen sich wenn überhaupt erst wirklich konkret mit den Fällen, in denen sie greift, auseinander, wenn sie die Vorlage mal gelesen haben. Im Endeffekt steht aber sinngemäß auch nur drin "wenn ich nicht mehr reden, denken und selbst essen kann, nur noch vor mich hinvegetiere und dieser Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach reversibel ist, dann will ich keine Wiederbelebungsmaßnahmen und diese und diese Maßnahme nur zur Linderung der Beschwerden." Die einzelnen Fälle und Maßnahmen müssen eben möglichst genau beschrieben werden, damit die Verfügung im Ernstfall auch greift. Die Ärzte sind da durchaus vorsichtig.

wenn ich nicht mehr reden, denken und selbst essen kann, nur noch vor mich hinvegetiere und dieser Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach reversibel ist, dann will ich keine Wiederbelebungsmaßnahmen und diese und diese Maßnahme nur zur Linderung der Beschwerden." 

Also ungefähr der Zustand kurz vor dem Examen ;)
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Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#22
28.08.2025, 16:38
(28.08.2025, 13:37)Notass schrieb:  Mit Blick auf die angeratene Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde will ich der Vollständigkeit halber anmerken, dass diese (für Beglaubigungen seit 01.01.2023) einen Hinkefuß hat:

Die Beglaubigungswirkung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 BtOG). Die Vollmacht selbst kann aber natürlich transmortal ausgestaltet sein. Gerade im Grundbuchvollzug kann das jedoch möglicherweise dazu führen, dass das Grundbuchamt bei etwaigen Zweifeln an der Lebendigkeit des Vollmachtgebers umständlich werden kann.

Im Übrigen gibt es auch Gründe, die für eine beurkundete Vorsorgevollmacht sprechen können:
- der Notar vermerkt in der Urkunde die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers = streitvermeidend,
- sie muss von allen Stellen akzeptiert werden,
- der Notar kann bei Bedarf weitere Ausfertigungen erteilen.

So richtig teuer sind auch beurkundete Vorsorgevollmachten (inkl. Patverf.) nicht. Aber natürlich teurer als die anderen genannten Optionen.

Ha, das ist neu - nach 6 BtBG war das noch anders. Ist zwar systematisch nachvollziehbar, aber vielleicht auch ein Erfolg der Notarlobby ... Danke für den Hinweis!
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