08.05.2025, 09:37
Hallo,
wie geht die StA vor, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht, die im EU-Ausland begangen worden ist? Muss dies nach § 153c StPO (mit Blick auf Nr. 94 ff. RiStBV) eingestellt werden oder geht das auch über § 170 Abs. 2 StPO?
Kann die Sache an die ausländische Staatsanwaltschaft abgegeben werden? Wenn ja, wie? Und wie wird das verfügt?
Vielen Dank!
wie geht die StA vor, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht, die im EU-Ausland begangen worden ist? Muss dies nach § 153c StPO (mit Blick auf Nr. 94 ff. RiStBV) eingestellt werden oder geht das auch über § 170 Abs. 2 StPO?
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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08.05.2025, 21:37
(08.05.2025, 09:37)Wallendael schrieb: Hallo,
wie geht die StA vor, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht, die im EU-Ausland begangen worden ist? Muss dies nach § 153c StPO (mit Blick auf Nr. 94 ff. RiStBV) eingestellt werden oder geht das auch über § 170 Abs. 2 StPO?
Kann die Sache an die ausländische Staatsanwaltschaft abgegeben werden? Wenn ja, wie? Und wie wird das verfügt?
Vielen Dank!
§ 170 Abs. 2 StPO ist nur dann einschlägig, wenn gerade kein hinreichender Tatverdacht besteht. Dann gibt es ja aber auch keinen Raum für § 153c StPO.
Zu § 153c StPO ist bereits dessen Wortlaut laut nach wie die §§ 153 ff. StPO im Übrigen auch eine Ermessensvorschrift; dazu geben die Nr. 94 ff. RiStBV in der Tat gute Hilfestellung, beachte das u.U. eine Rücksprache mit der GenStA erforderlich ist Nr. 94 Abs. 3 RiStBV, ggf. gibt es auch noch landesinterne Richtlinien dazu.
Aus dem Wortlaut des § 153c StPO wird bereits erkennbar, dass auch eine Tat, die im (EU-)Ausland begangenen wurde (und der territoriale Geltungsbereich nach §§ 4 ff. StGB die Tat erfasst), verfolgt werden kann und zwar unabhängig davon, ob in dem besagten Ausland die gleiche Tat ebenfalls verfolgt wird.
Sofern das Verfahren tatsächlich abgegeben werden soll (mal unterstellt, dass dafür Gründe vorliegen), dann gibt es für Auslandsbezugssachen bei Gerichten und das wird bei den StAs sicherlich nicht anders sein, in der Regel jemanden (ggf. auch mehrere), der für Rechtshilfefragen zuständig ist, d.h. weiß, an wen man sich bei welcher Sache bei welchem Staat wenden muss. Das kann sich je nach Staat erheblich unterscheiden. Bei EU-Staaten sollte das erheblich einfacher sein als bei Drittstaaten (insbesondere entfernteren, kleinereren). Zwar handelt es sich hierbei nicht direkt um eine Rechtshilfeersuchen, aber solchen Zuständigkeitsfragen kann dabei dennoch gleichermaßen weitergeholfen werden, u.U. läuft das auch über den Dienstweg bis zum JM, dass das an das JM des anderen Staates gibt. Da gibt es sehr unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Staat, schon allein weil die Strafverfolgungsbehörden überall völlig unterschiedlich aufgebaut sind und operieren. Manchmal können direkt Kommunikationen zwischen den beteiligten Behörden erfolgen, bei manchen Staaten muss es jeweils über die Ministerien koordiniert werden. Sofern nicht aus einer internen Liste o.ä. ersichtlich ist, wer solche Vorgehens-/Zuständigkeitsfragen bei internationaler Zusammenarbeit beantworten kann, versuchen entweder einen dienstälteren Kollegen oder den AL (bzw. stv. AL) zu fragen.
Erst wenn das geklärt ist, wie und an wen man das abgegen kann und/oder darf, kann man sich Gedanken über die richtige Verfügung machen. Im Zweifel könnte die sich nämlich auch auf eine Übersendung an die GenStA mit einem Vermerk beschränken.
Bedenke: Nicht notwendigerweise alles, was hier strafbar ist, muss auch eine Straftat im anderen Staat darstellen.