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Klausuren Oktober 2025
HH055
Junior Member
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Beiträge: 40
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#231
Vor 15 Minuten
(Vor 27 Minuten)GPANordStEX1025 schrieb:  Was habt ihr heute gemacht GPA?

Zulässigkeit des Eilantrags:

-          Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung

-          Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO

-          Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o   Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o   Wiedereinsetzung? (+)

-          Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit

Begründetheit:

-          Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig

-          Formell auch alles rechtmäßig

-          Materielle Rechtmäßigkeit:

o   Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)
-> Kurz Maßgeblichen Zeitpunkt hergeleitet. Nachträgliche Verbesserung der Lage war unbeachtlich.

o   Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).

o   Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§  TB-Vrss. (+)
-> Wieder: Maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert. Ist hier wieder die letzte Behördenentscheidung.
§  Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§  Aber: intendiertes Ermessen
§  Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich

o   Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.

o   Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.

-          Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.

Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
 
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 9 Minuten von HH055.)
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RLP2025
Junior Member
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Beiträge: 49
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#232
Vor 9 Minuten
RLP komplett anders. Was habt ihr?
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Juraboy
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#233
Vor 7 Minuten
(Vor 15 Minuten)HH055 schrieb:  
(Vor 27 Minuten)GPANordStEX1025 schrieb:  Was habt ihr heute gemacht GPA?

Zulässigkeit des Eilantrags:

-          Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung

-          Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO

-          Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o   Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o   Wiedereinsetzung? (+)

-          Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit

Begründetheit:

-          Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig

-          Formell auch alles rechtmäßig

-          Materielle Rechtmäßigkeit:

o   Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)

o   Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).

o   Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§  TB-Vrss. (+)
§  Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§  Aber: intendiertes Ermessen
§  Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich

o   Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.

o   Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.

-          Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.

Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
 
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
Hast du nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen noch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse geprüft? Das ist meines Erachtens zumindest bei Nr.1-4 (§ 80 II 1 Nr.4 VwGO) der Fall. Dort habe ich dann auch das mit dem Schaden für die Allgemeinheit angesprochen.
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HH055
Junior Member
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Beiträge: 40
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#234
Vor 5 Minuten
(Vor 7 Minuten)Juraboy schrieb:  
(Vor 15 Minuten)HH055 schrieb:  
(Vor 27 Minuten)GPANordStEX1025 schrieb:  Was habt ihr heute gemacht GPA?

Zulässigkeit des Eilantrags:

-          Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung

-          Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO

-          Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o   Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o   Wiedereinsetzung? (+)

-          Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit

Begründetheit:

-          Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig

-          Formell auch alles rechtmäßig

-          Materielle Rechtmäßigkeit:

o   Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)

o   Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).

o   Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§  TB-Vrss. (+)
§  Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§  Aber: intendiertes Ermessen
§  Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich

o   Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.

o   Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.

-          Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.

Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
 
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
Hast du nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen noch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse geprüft? Das ist meines Erachtens zumindest bei Nr.1-4 (§ 80 II 1 Nr.4 VwGO) der Fall. Dort habe ich dann auch das mit dem Schaden für die Allgemeinheit angesprochen.

Ja, stimmt das habe ich noch kurz angesprochen und bejaht.
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