18.02.2025, 19:15
Moin, ich bin mir bei einer Sache nicht so sicher und würde mir deshalb gerne Bestätigung einholen:
Der Kläger stellt Antrag zu 1., hilfsweise zu 2. und höchst hilfsweise zu 3., zudem auch einen unbedingten Antrag zu 4. (Inhalt egal)
Den Antrag zu 4. erklärt er später für erledigt. Angenommen der Beklagte schließt sich im Termin der EE an und erklärt das Anerkenntnis hinsichtlich des Antrages zu 3., da das Gericht diesen nach momentaner Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Gegensatz zu den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 für erfolgreich hält.
Was kann/muss/sollte der Kläger nunmehr tun? Die Anträge zu 1. und 2. zurücknehmen? Diese werden ja sonst abgewiesen werden. Und weil dann - also im Falle einer Rücknahme - nur ein Anerkenntnisurteil sowie ein § 91a-Beschluss verbleibt, würde sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 reduzieren, sofern auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet werden? Hat der Kläger noch eine andere Möglichkeit, die ich hier übersehe?
Der Kläger stellt Antrag zu 1., hilfsweise zu 2. und höchst hilfsweise zu 3., zudem auch einen unbedingten Antrag zu 4. (Inhalt egal)
Den Antrag zu 4. erklärt er später für erledigt. Angenommen der Beklagte schließt sich im Termin der EE an und erklärt das Anerkenntnis hinsichtlich des Antrages zu 3., da das Gericht diesen nach momentaner Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Gegensatz zu den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 für erfolgreich hält.
Was kann/muss/sollte der Kläger nunmehr tun? Die Anträge zu 1. und 2. zurücknehmen? Diese werden ja sonst abgewiesen werden. Und weil dann - also im Falle einer Rücknahme - nur ein Anerkenntnisurteil sowie ein § 91a-Beschluss verbleibt, würde sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 reduzieren, sofern auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet werden? Hat der Kläger noch eine andere Möglichkeit, die ich hier übersehe?
18.02.2025, 21:46
Von der gebührenrechtlichen Seite abgesehen, die ich nicht überschaue, weil ich zu lange aus der Praxis raus bin: erstens fragt sich, ob noch ohne Zustimmung zurückgenommen werden kann, und zweitens, wie wichtig dem Kläger die Anträge sind - vielleicht will er sie auch in nächster Instanz noch versuchen durchzusetzen...
18.02.2025, 21:53
(18.02.2025, 19:15)nxchtxktiv schrieb: Moin, ich bin mir bei einer Sache nicht so sicher und würde mir deshalb gerne Bestätigung einholen:
Der Kläger stellt Antrag zu 1., hilfsweise zu 2. und höchst hilfsweise zu 3., zudem auch einen unbedingten Antrag zu 4. (Inhalt egal)
Den Antrag zu 4. erklärt er später für erledigt. Angenommen der Beklagte schließt sich im Termin der EE an und erklärt das Anerkenntnis hinsichtlich des Antrages zu 3., da das Gericht diesen nach momentaner Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Gegensatz zu den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 für erfolgreich hält.
Was kann/muss/sollte der Kläger nunmehr tun? Die Anträge zu 1. und 2. zurücknehmen? Diese werden ja sonst abgewiesen werden. Und weil dann - also im Falle einer Rücknahme - nur ein Anerkenntnisurteil sowie ein § 91a-Beschluss verbleibt, würde sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 reduzieren, sofern auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet werden? Hat der Kläger noch eine andere Möglichkeit, die ich hier übersehe?
Das ist eine objektive eventuelle Klagehäufung hinsichtlich der Anträge 2 und 3 und eine objektive kumulative Klagehäufung hinsichtlich 1 und 2. Wenn Antrag 1 zurückgenommen wird, stellt das eine Klagerücknahme dar, die nur unter den Vorausetzungen des § 269 I, II ZPO möglich ist und die Kostenfolge des § 269 III ZPO hat. Es wäre lediglich ein Teilanerkenntnisurteil, weil nicht alles anerkannt wird, sondern hinsichtlich einem weiteren Teil eine teilweise übereinstimmende Erledigung erfolgt. Richtigerweise wird hier nicht ein Teilanerkenntnisurteil und ein Beschluss ergehen über die Kosten, sondern es wird eine einheitliche Entscheidung getroffen. Je nach dem wie der zeitliche Ablauf ist, wird es ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil oder ein Teilanerkenntnis- und (End-)Urteil. In diesem einen Urteil wird dann auch eine Kostengrundentscheidung getroffen, bei der alle Streitgegenstände berücksichtigt weden müssen (Grundsatz der Kosteneinheit). Für die (unterstellt zulässige/wirksame) Rücknahme des Antrags (Klage) 1 richtet sich die Kostentragung dann nach § 269 III ZPO (ggf. Mehrkostenmethode heranzuziehen), für das Teilanerkenntnis nach den § 91 I ZPO (§ 93 ZPO wohl eher nicht, wenn schon Termin), für die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen dann nach § 91a ZPO. Dabei muss man das dann jeweils auf die einzelnen Streitwerte der Streitgegenstände beziehen und daraus ergibt sich dann eine zubildende Gesamtkostenquote.
EDIT: Das setzt natürlich voraus, dass alle diese im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigenden Anträge überhaupt Einfluss auf den Streitwert haben.