06.02.2025, 23:14
Könnte mir jemand netterweise erklären, was ein Deckungsgeschäft und was ein Valutageschäft ist? Und in welchen Konstellationen dieses wichtig ist?
06.02.2025, 23:15
Und welche Probleme damit im Zusammenhang auftauchen können?
07.02.2025, 09:44
Das Valuta- und Deckungsgeschäft stellen die jeweiligen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien beim Vertrag zugunsten Dritter dar.
A sieht, dass der Garten seiner Mutter B wieder verwildert ist und um dieser eine Freude zu bereiten ruft er seinen Gärtner Freund C an und bezahlt diesen den Garten von B wieder auf Vordermann zu bringen.
Somit gibt es hier drei Beziehungen:
A - C: Deckungsgeschäft (weil dieses Geschäft das tatsächliche Geschäft deckt, so habe ich es mir zumindest immer gemerkt)
C - B (Vollzugsgeschäft, weil hier das Geschäft tatsächlich vollzogen wird)
A - B (Valutageschäft = Grundgeschäft)
Relevant wird es es insbesondere wenn es zu Problemen innerhalb der jeweiligen Beziehungen kommt, da stellt sich die Frage wer kann welche Rechte gelten machen, wenn C beispielsweise die Arbeit nicht richtig erledigt etc. und inwiefern sich Probleme aus dem jeweiligen Geschäft auf die anderen Ebenen beziehen.
Als Faustregel gilt hierbei, diejenigen Problem die den Vertrag als ganzes betreffen kann nur der A gelten machen: Rücktritt, Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Diejenigen Probleme, die sich unmittelbar auf die Leistung beziehen kann B geltend machen.
Das ganze wird wesentlich abstrakter und mEn weniger nachvollziehbar wenn es um Beziehungen zwischen Bank - Bankkunde - Geschäftspartner des Bankkunden geht, ist aber im Grunde dasselbe.
A sieht, dass der Garten seiner Mutter B wieder verwildert ist und um dieser eine Freude zu bereiten ruft er seinen Gärtner Freund C an und bezahlt diesen den Garten von B wieder auf Vordermann zu bringen.
Somit gibt es hier drei Beziehungen:
A - C: Deckungsgeschäft (weil dieses Geschäft das tatsächliche Geschäft deckt, so habe ich es mir zumindest immer gemerkt)
C - B (Vollzugsgeschäft, weil hier das Geschäft tatsächlich vollzogen wird)
A - B (Valutageschäft = Grundgeschäft)
Relevant wird es es insbesondere wenn es zu Problemen innerhalb der jeweiligen Beziehungen kommt, da stellt sich die Frage wer kann welche Rechte gelten machen, wenn C beispielsweise die Arbeit nicht richtig erledigt etc. und inwiefern sich Probleme aus dem jeweiligen Geschäft auf die anderen Ebenen beziehen.
Als Faustregel gilt hierbei, diejenigen Problem die den Vertrag als ganzes betreffen kann nur der A gelten machen: Rücktritt, Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Diejenigen Probleme, die sich unmittelbar auf die Leistung beziehen kann B geltend machen.
Das ganze wird wesentlich abstrakter und mEn weniger nachvollziehbar wenn es um Beziehungen zwischen Bank - Bankkunde - Geschäftspartner des Bankkunden geht, ist aber im Grunde dasselbe.
11.02.2025, 13:22
Danke dir!
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
11.02.2025, 18:25
(11.02.2025, 13:22)Lost_inPages schrieb: Danke dir!
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
Hätte ich jetzt tendenziell als Streckengeschäft eingestuft.
11.02.2025, 20:58
(11.02.2025, 18:25)JuraHassLiebe schrieb:(11.02.2025, 13:22)Lost_inPages schrieb: Danke dir!
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
Hätte ich jetzt tendenziell als Streckengeschäft eingestuft.
Im Grüneberg steht zur Kommentierung zu § 308 Nr 3 BGB (unter Selbstbelieferungsvorbehalt) etwas von Deckungsgeschäft. Glaube es betraf die Beziehung zwischen Händler und Lieferant..
11.02.2025, 22:57
(11.02.2025, 20:58)Lost_inPages schrieb:(11.02.2025, 18:25)JuraHassLiebe schrieb:(11.02.2025, 13:22)Lost_inPages schrieb: Danke dir!
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
Hätte ich jetzt tendenziell als Streckengeschäft eingestuft.
Im Grüneberg steht zur Kommentierung zu § 308 Nr 3 BGB (unter Selbstbelieferungsvorbehalt) etwas von Deckungsgeschäft. Glaube es betraf die Beziehung zwischen Händler und Lieferant..
Das ist erst einmal nur eine Lieferkette, vgl. 445a BGB. Schwieriger wird es vielleicht, wenn unter Überspringen des Mittleren direkt an den Endkunden geliefert wird, meinst Du das?
14.02.2025, 22:17
(11.02.2025, 22:57)Praktiker schrieb:(11.02.2025, 20:58)Lost_inPages schrieb:(11.02.2025, 18:25)JuraHassLiebe schrieb:(11.02.2025, 13:22)Lost_inPages schrieb: Danke dir!
Wie ist das denn, wenn es einen Händler gibt, dieser seinem Kunden etwas verkauft, aber selbst beliefert werden muss von seinem Lieferanten?
Dann ist das Verhältnis zwischen Händler und Lieferant das Deckungsgeschäft und die Beziehung zwischen Händler und eigenen Kunden das Valutageschäft?
Hätte ich jetzt tendenziell als Streckengeschäft eingestuft.
Im Grüneberg steht zur Kommentierung zu § 308 Nr 3 BGB (unter Selbstbelieferungsvorbehalt) etwas von Deckungsgeschäft. Glaube es betraf die Beziehung zwischen Händler und Lieferant..
Das ist erst einmal nur eine Lieferkette, vgl. 445a BGB. Schwieriger wird es vielleicht, wenn unter Überspringen des Mittleren direkt an den Endkunden geliefert wird, meinst Du das?
Sobald ich einen Kommentar zur Hand habe, werde ich die entsprechend Zeilen hier zitieren