• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Freiheitsberaubung in stehender Bahn
Antworten

 
Freiheitsberaubung in stehender Bahn
Lost_inPages
Senior Member
****
Beiträge: 310
Themen: 73
Registriert seit: Mar 2023
#1
27.12.2024, 20:13
Wenn eine Bahn wegen eines Unfalls nicht weiterfahren kann, kann man dann den Bahnfahrer auffordern, die Türen zu öffnen? Macht er sich strafbar, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (sitze gerade in der Bahn und lasse die Gedanken spielen   LolLolLol )

Für mich käme allenfalls eine Freiheitsberaubung durch Unterlassen in Betracht. Dann ist aber die Frage nach der Garantenstellung. Allenfalls aus Beförderungsvertrag, würde es aber eher ablehnen, dass aus dem Vertrag eine solche Garantenpflicht folgt.

Wie seht ihr das?


Die Bahn fährt übrigens weiter
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
28.12.2024, 16:16
Hab ich mich auch schon oft gefragt. Ich würde es so lösen, dass man mit dem Betreten sein Einverständnis gibt, nur im regulären Betrieb (an Haltestellen und im Rahmen der Linie) wieder rausgelassen zu werden.
Suchen
Zitieren
GefreiterDosenkohl
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#3
29.12.2024, 23:26
Spannende Alltagsfrage! Ich würde mal den Begriff "Pflichtenkollision" in den Raum werfen, da es regelmäßig sehr gefährlich sein dürfte, Fahrgäste auf die Bahngleise hinauszulassen.
Suchen
Zitieren
hp123
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#4
30.12.2024, 19:19
Ich denke die Garantenstellung dürfte aus dem Beförderungsvertrag folgen. Ich halte die Lösung von Praktiker für richtig, wobei ich mir aber nicht mehr sicher bin, ob man nicht auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis (das liegt hier ja vor) jederzeit widerrufen kann. Bei einem Dauerdelikt - wie 239 - würde der Widerruf den Tatbestand wieder aufleben lassen. Ggf. könnte aber der Widerruf irgendwie eingeschränkt sein. Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist wenn das Einverständnis im konkreten Fall eine zivilrechtlich bindende Erklärung darstellt. 

Den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision halte jedenfalls in dem konkret gestellten Fall erst mal für nicht gegeben, weil hier Handlungspflicht (Öffnen der Türe) und Unterlassungspflicht (Geschlossenhalten der Türe) kollidieren. Ich glaube bei einer solchen Kollision prüft man § 34 StGB. 

Ich denke das Ergebnis muss Straflosigkeit - irgendwie konstruiert über das Einverständnis - sein.
Suchen
Zitieren
Grüneberger
Member
***
Beiträge: 54
Themen: 3
Registriert seit: Jul 2023
#5
31.12.2024, 06:27
Spannende Frage, nie Gedanken drüber gemacht  Cheese Ich hätte neben dem schon genannten (tb.-ausschließenden) Einverständnis spontan zwei weitere Ideen :

Idee A:
Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt ja im Wesenlchen drei Merkmale voraus:

1) Unterlassen: Ja, Nichtöffnen der Türen nach Aufforderung.

2) Garanenstellung: Stimme meinen Vorrednern zu. Garantenstellung folgt auch mE aus Beförderungsvertrag.

3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen. 

Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.12.2024, 06:28 von Grüneberger.)
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
31.12.2024, 09:17
Wahrscheinlich fehlt es an der Garantenstellung. Der Beförderungsvertrg beinhaltet gerade, dass man zu Haltestellen befördert wird, nicht dass man außerhalb von Haltestellen rausgelassen wird.

Vgl. für den Bus auch 4 III hier: https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__4.html
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.12.2024, 09:22 von Praktiker.)
Suchen
Zitieren
GefreiterDosenkohl
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#7
05.01.2025, 00:58
(31.12.2024, 06:27)Grüneberger schrieb:  3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen. 

Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.

diese Thematik sollte (vielleicht nicht 100% zutreffend) mit dem Begriff "Pflichtenkollision" erfasst werden. 

Um das zu verdeutlichen: Öffnet der TriebFzFührer bspw. die Türen mitten auf der (Fern-)Strecke (etwa weil es aufgrund einer Signalstörung oÄ nicht weitergeht) wäre bei einer Kollision eines Fahrgastes mit einem vorbeifahrenden Zug die Frage der Sorgfaltswidrigkeit wohl nicht ernsthaft zu stellen.

Es kommt daher wohl (wie immer) auf den jeweiligen Einzelfall an, wann wo und wie die Türen zu öffnen sein solllen oder auch nicht.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus