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  5. Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt
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Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt
Wallendael
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Beiträge: 45
Themen: 21
Registriert seit: Aug 2024
#1
20.12.2024, 14:22
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Kl. klagt gegen B1 und B2 (beide nicht anwaltlich vertreten) wegen Mietzahlungen. Streitig ist, ob B1 noch Teil des Vertrags war.  Kl. erklärt Erledigung, B1 schließt sich an. B2 schließt sich auch an, erklärt jedoch in dem Schreiben, dass er dem Kl. schon vor Klageerhebung geschrieben habe, dass er einen Teil der Forderung beglichen habe und benennt Zeugen. 

Kann ich unter II. das so formulieren:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?
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Konova
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Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#2
20.12.2024, 14:28
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb:  Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Kl. klagt gegen B1 und B2 (beide nicht anwaltlich vertreten) wegen Mietzahlungen. Streitig ist, ob B1 noch Teil des Vertrags war.  Kl. erklärt Erledigung, B1 schließt sich an. B2 schließt sich auch an, erklärt jedoch in dem Schreiben, dass er dem Kl. schon vor Klageerhebung geschrieben habe, dass er einen Teil der Forderung beglichen habe und benennt Zeugen. 

Kann ich unter II. das so formulieren:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?

Da steht nichtmal wer die Kosten tragen soll
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Wallendael
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Registriert seit: Aug 2024
#3
20.12.2024, 18:23
(20.12.2024, 14:28)Konova schrieb:  
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb:  Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Kl. klagt gegen B1 und B2 (beide nicht anwaltlich vertreten) wegen Mietzahlungen. Streitig ist, ob B1 noch Teil des Vertrags war.  Kl. erklärt Erledigung, B1 schließt sich an. B2 schließt sich auch an, erklärt jedoch in dem Schreiben, dass er dem Kl. schon vor Klageerhebung geschrieben habe, dass er einen Teil der Forderung beglichen habe und benennt Zeugen. 

Kann ich unter II. das so formulieren:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?

Da steht nichtmal wer die Kosten tragen soll

Achso sorry, Tenor ist: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Praktiker
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#4
20.12.2024, 20:09
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb:  Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. X Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?

In der Sache geht das vermutlich in Ordnung. Formal folgende Hinweise:
- dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Parteien ausgeht, kann man so nicht schreiben. Wer anderes als die Parteien sollen denn die Kosten tragen? Schreib hier entweder Kostenaufhebung oder umschreibe es.
- der Obersatz fehlt komplett. Du musst ja nicht nur schreiben, dass gemäß 91a nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sondern danach die Definition bringen. Erst danach kommt die Subsumtion. Such also mal raus, was der BGH dazu sagt, insbesondere im Hinblick auf offenen Ausgang und dass kein Beweis mehr erhoben wird. Das ist vermutlich, was Du am Ende zitieren willst - es gehört aber nach oben (X)
- zur Überzeugung des Gerichts feststehen oder nicht feststehen können nur Tatsachen. Die geht es aber um einen Anspruch. Besser: ob die Forderung entstanden ist, ist offen geblieben.
- "dass er Partei geblieben ist... ist offen" kann man so sprachlich nicht sagen. Ich finde es an der Stelle auch zu knapp. Er war ja offenbar Vertragspartei und könnte nur durch erneute Einigung aller Beteiligten aus dem Vertrag entlassen worden sein. Ist dazu denn etwas vorgetragen? Der bloße Auszug ist ja kein Rechtsgeschäft. Wenn da nichts vorgetragen ist als der Auszug, würde ich das nicht als offene Rechtslage ansehen.
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Wallendael
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#5
23.12.2024, 14:18
(20.12.2024, 20:09)Praktiker schrieb:  
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb:  Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. X Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?

In der Sache geht das vermutlich in Ordnung. Formal folgende Hinweise:
- dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Parteien ausgeht, kann man so nicht schreiben. Wer anderes als die Parteien sollen denn die Kosten tragen? Schreib hier entweder Kostenaufhebung oder umschreibe es.
- der Obersatz fehlt komplett. Du musst ja nicht nur schreiben, dass gemäß 91a nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sondern danach die Definition bringen. Erst danach kommt die Subsumtion. Such also mal raus, was der BGH dazu sagt, insbesondere im Hinblick auf offenen Ausgang und dass kein Beweis mehr erhoben wird. Das ist vermutlich, was Du am Ende zitieren willst - es gehört aber nach oben (X)
- zur Überzeugung des Gerichts feststehen oder nicht feststehen können nur Tatsachen. Die geht es aber um einen Anspruch. Besser: ob die Forderung entstanden ist, ist offen geblieben.
- "dass er Partei geblieben ist... ist offen" kann man so sprachlich nicht sagen. Ich finde es an der Stelle auch zu knapp. Er war ja offenbar Vertragspartei und könnte nur durch erneute Einigung aller Beteiligten aus dem Vertrag entlassen worden sein. Ist dazu denn etwas vorgetragen? Der bloße Auszug ist ja kein Rechtsgeschäft. Wenn da nichts vorgetragen ist als der Auszug, würde ich das nicht als offene Rechtslage ansehen.

Vielen Dank. Ich habe es einmal überarbeitet:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; BGH NJW 2021, 1887 Rn. 4). Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH NJW-RR 2021, 1583; BGH NJW-RR 2020, 983). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2019 – II ZR 94/17 –, juris).
Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben, denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. ist die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif.
Ob und in welcher Höhe die Hauptforderung bzgl. Miete und Betriebs-/Heizkosten entstanden ist, bleibt offen.
Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war. Dieser hat vorgetragen, dass er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Der bloße Auszug stellt kein Rechtsgeschäft dar, dass eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis bedeutet. Diese Frage hätte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erörtert werden müssen.
Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht – wie hier bei der Erledigungserklärung des B2 (Bl. xx d. A.) – und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen (LG Lübeck NJW 2021, 1543; Thomas/Putzo/Hüßtege 45. Auflage 2024, § 91a Rn. 46a). Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 1351; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 31).
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#6
23.12.2024, 23:21
(23.12.2024, 14:18)Wallendael schrieb:  
(20.12.2024, 20:09)Praktiker schrieb:  
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb:  Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. X Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. 
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].

Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?

In der Sache geht das vermutlich in Ordnung. Formal folgende Hinweise:
- dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Parteien ausgeht, kann man so nicht schreiben. Wer anderes als die Parteien sollen denn die Kosten tragen? Schreib hier entweder Kostenaufhebung oder umschreibe es.
- der Obersatz fehlt komplett. Du musst ja nicht nur schreiben, dass gemäß 91a nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sondern danach die Definition bringen. Erst danach kommt die Subsumtion. Such also mal raus, was der BGH dazu sagt, insbesondere im Hinblick auf offenen Ausgang und dass kein Beweis mehr erhoben wird. Das ist vermutlich, was Du am Ende zitieren willst - es gehört aber nach oben (X)
- zur Überzeugung des Gerichts feststehen oder nicht feststehen können nur Tatsachen. Die geht es aber um einen Anspruch. Besser: ob die Forderung entstanden ist, ist offen geblieben.
- "dass er Partei geblieben ist... ist offen" kann man so sprachlich nicht sagen. Ich finde es an der Stelle auch zu knapp. Er war ja offenbar Vertragspartei und könnte nur durch erneute Einigung aller Beteiligten aus dem Vertrag entlassen worden sein. Ist dazu denn etwas vorgetragen? Der bloße Auszug ist ja kein Rechtsgeschäft. Wenn da nichts vorgetragen ist als der Auszug, würde ich das nicht als offene Rechtslage ansehen.

Vielen Dank. Ich habe es einmal überarbeitet:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Nach dem hierfür geltenden Maßstab (1.) waren die Kosten gegeneinander aufzuheben (2.).

1. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; BGH NJW 2021, 1887 Rn. 4). HIER NOCH AUSFÜHREN, DASS KEINE BEWEISE ERHOBEN WERDEN! Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat ZUDEM nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH NJW-RR 2021, 1583; BGH NJW-RR 2020, 983). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt DAHER INSBESONDERE in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2019 – II ZR 94/17 –, juris).
2.) SO LIEGT DIE SACHE HIER. Nach dem bisherigen Vortrag des Kl. ist die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif.
Ob und in welcher Höhe die Hauptforderung bzgl. Miete und Betriebs-/Heizkosten entstanden ist, bleibt offen.
Streitig war, ob der B1 noch PARTEI des Mietvertrags war. DAS WAR ZUNÄCHST DER FALL GEWESEN. B1 hat LEDIGLICH vorgetragen, dass er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Der bloße Auszug stellt ABER kein Rechtsgeschäft dar, daS eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis bedeutet. OB ES - AUSDRÜCKLICH ODER KONKLUDENT - ZU EINEM ÄNDERUNGSVERTRAG GEKOMMEN IST, DURCH DEN ER AUS DEM MIETVERHÄLTNIS ENTLASSEN WORDEN IST, IST UNKLAR. Diese Frage hätte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits NACH ENTSPRECHENDEM HINWEIS NÄHER AUFGEKLÄRT werden müssen.
Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht – wie hier bei der Erledigungserklärung des B2 (Bl. xx d. A.) – und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen (LG Lübeck NJW 2021, 1543; Thomas/Putzo/Hüßtege 45. Auflage 2024, § 91a Rn. 46a). Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 1351; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 31).

Hab oben etwas gebastelt ;)

Das fett Gedruckte muss noch nach oben zu 1. Den Obersatz und Subsumtion mischen ist nicht gut. Außerdem macht es extrem schwer verständlich, was eigentlich nachträglich vorgetragen wurde und worüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Nimm es besser auseinander und erkläre unten sauber, was der Beklagte behauptet und wie es daher weitergegangen wäre.

Achtung: der erste Punkt (Mietpartei) ist wacklig. Wenn ich den Fall richtig verstehe, wendet B nur Auszug ein. Dann wäre er mit diesem Einwand aber unterlegen. Ich weiß natürlich nicht, was genau vorgetragen wird. Ich habe es so zu retten versucht, dass das Gericht darauf hätte hinweisen müssen und offen ist, was dann rausgekommen wäre. Schau mal nach, ob das so geht (einerseits was vorgetragen wird, andererseits ob die Rechtsprechung eine solche Prognose nach Hinweis mitmacht, dann idealerweise dazu noch ein Zitat zu 1.). Wenn das so nicht geht, müsste man anders aufbauen: 2. a) zwar Anspruch Voraussicht entstanden. Denn... b) aber möglicherweise durch Erfüllung erloschen.
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