16.12.2024, 20:30
Hallo
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen
Nun gibt der Kläger die Sache nach Rechtshängigkeit, aber vor mündlicher Verhandlung heraus, Klageantrag I wird für erledigt erklärt.
Wie muss der Kläger nun betreffend der Anträge II. und III. reagieren? Klagerücknahme betreffend Antrag II. und Klageantrag III. weiterverfolgen?
Danke für eure Antworten.

Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen
- I. Herausgabe der Sache,
- II. Feststellung gerichtet auf Ersatzpflicht des Beklagten für künftig eintretende Schäden betreffend der herauszugebenden Sache aufgrund verweigerter Herausgabe und
- III. Ersatz außergerichtlicher RA-Kosten.
Nun gibt der Kläger die Sache nach Rechtshängigkeit, aber vor mündlicher Verhandlung heraus, Klageantrag I wird für erledigt erklärt.
Wie muss der Kläger nun betreffend der Anträge II. und III. reagieren? Klagerücknahme betreffend Antrag II. und Klageantrag III. weiterverfolgen?
Danke für eure Antworten.
16.12.2024, 20:47
(16.12.2024, 20:30)Rookieoftheyear schrieb: Hallo![]()
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen
- I. Herausgabe der Sache,
- II. Feststellung gerichtet auf Ersatzpflicht des Beklagten für künftig eintretende Schäden betreffend der herauszugebenden Sache aufgrund verweigerter Herausgabe und
- III. Ersatz außergerichtlicher RA-Kosten.
Nun gibt der Kläger die Sache nach Rechtshängigkeit, aber vor mündlicher Verhandlung heraus, Klageantrag I wird für erledigt erklärt.
Wie muss der Kläger nun betreffend der Anträge II. und III. reagieren? Klagerücknahme betreffend Antrag II. und Klageantrag III. weiterverfolgen?
Danke für eure Antworten.
Davon ausgehend, dass die Klage jedenfalls ursprünglich begründet gewesen ist:
Der Kläger sollte den Antrag zu 2) ebenfalls für erledigt erklären, es sei denn (!) die FK ist weiterhin begründet (von der Formulierung her geht es auch um künftig eintretende Schaden infogle der jetzt erst verspätet herausgegebenen Sache). Denn andernfalls trägt der Kläger für die diese Klage (= den Antrag zu 2)) grds. die Kosten nach § 269 III 1 ZPO, wenn er lediglich die Klagerücknahme erklärt. Durch die einseitige teilweise Erledigungserklärung würde der Antrag zu 2) sich in den Feststellungsantrag verändern, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet worden ist. Auch eine FK kann für erledigt erklärt werden.
Betreffend des Antrag 3) hängt es davon ab, ob die Klage des Antrags 3) weiterhin begründet ist. Sofern das der Fall ist, hält man an ihm fest; wenn das nicht der Fall ist, er aber ursprünglich begründet war, dann erklärt man ebenfalls die Erledigung, um eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu erhalten (schließlich möchte der Kläger grds. nicht auf den Kosten eines Rechtsstreits sitzen bleiben, den er nur deswegen eingeleitet hat, weil der Beklagte nicht von sich aus seinen Verpflichtungen nachgekommen ist).
16.12.2024, 22:08
Antrag II könnte er jetzt beziffern, oder ist das noch nicht möglich?
16.12.2024, 23:58
17.12.2024, 00:21
(16.12.2024, 23:58)Rookieoftheyear schrieb:(16.12.2024, 22:08)Praktiker schrieb: Antrag II könnte er jetzt beziffern, oder ist das noch nicht möglich?Eine konkrete Bezifferung ist momentan nicht möglich; hierzu bedürfte es voraussichtlich eines Gutachtens, wobei zu erwarten ist, dass tatsächlich keine weiteren Schäden eingetreten sind.
Sofern nicht mal die Wahrscheinlichkeit besteht bzw. eine solche dargelegt werden kann, dass noch Schäden eintreten könnten, wäre fraglich, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Das kann natürlich sowohl vor Herausgabe als auch nach Herausgabe sich unterscheiden, d.h. sofern vorher diese Wahrscheinlichkeit besteht, dann wäre ursprünglich die FK ggf. zulässig und womöglich (je nach Fall) begründet gewesen, sodass bei einer einseitigen Erledigungserklärung dies für den Kläger 'positiv' ausgehen würde. Etwas anderes ist natürlich, wenn von Anfang an keine Wahrscheinlichkeit bestand bzw. es nicht überzeugend dargelegt wurde, warum überhaupt dieses Interesse bestehen sollte an der Feststellung der Ersatzpflicht.
17.12.2024, 14:01
Also: wenn ein Schaden jetzt nicht mehr möglich ist, dann Erledigung; wenn er beziffert werden kann, dann beziffern, und wenn er nicht beziffert werden kann, aber noch möglich ist, dann unverändert lassen.
Dass es ein Gutachten braucht, betrifft weniger die Bezifferung als die Beweisbarkeit, oder?
Dass es ein Gutachten braucht, betrifft weniger die Bezifferung als die Beweisbarkeit, oder?