25.11.2024, 22:17
Hallo,
ich habe zwei bzw. drei Fragen:
Die Bedeutung Aktivlegitimation ist mir soweit klar. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem materiell-rechtlich der Anspruch zusteht und damit eine Frage der Begründetheit. Dementsprechend muss der Kläger dazu auch etwas vortragen, was regelmäßig der Fall ist.
Die Prozessführungsbefugnis ist die Frage, wer einen behauptetes Recht prozessual geltend machen kann. Muss der Kläger dazu irgendetwas vortragen, sofern er ein eigenes behauptetes Recht im eigenen Namen geltend macht? Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung schließlich von Amts wegen zu prüfen, § 56 I ZPO. Sie fällt regelmäßig mit der Aktivlegitimation zusammen, so wie ich das verstehe. Kann denn aber Prozessführungsbefugnis bestehen, wenn keine Aktivlegitimation besteht (offensichtlich schon). Wie begründet man das jedoch? Im Verwaltungsprozess ist das durch § 42 II VwGO etwas einfacher zu verstehen.
Grund: In meiner aktuellen Akte bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei und daher nicht aktivlegitimiert sei.
Im Protokoll der mdl. Verhandlung wurde zum Schluss Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt. Ist das denn überhaupt notwendig, wenn man gerade die mündliche Verhandlung durchgeführt hat? Könnte sich die Notwendigkeit daraus ergeben, dass der einen Partei in der mdl. Verhandlung Schriftsatznachlass zu neuem Vorbringen eingeräumt wurde; dieser Schriftsatz somit erst nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht wurde und damit noch nicht alles, was zur Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann bereits Gegenstand der mdl. Verhandlung war?
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist im Rubrum bzw. den Tenor einleitenden Satz dann der Abschnitt "auf die mdl. Verhandlung vom..." dann durch "im schriftlichen Verfahre nach Schriftsatzfrist bis..." zu ersetzen - auch wenn bereits eine mdl. Verhandlung erfolgt ist, denn insofern ist nur relevant, ob eben tatsächlich bereits sämtliches Vorbringen Gegenstand der mdl. Verhandlung war und da das hier dann nicht der Fall war und die Parteien § 128 II ZPO zugestimmt haben ist dann entsprechend die Formulierung zu wählen - so richtig?
ich habe zwei bzw. drei Fragen:
Die Bedeutung Aktivlegitimation ist mir soweit klar. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem materiell-rechtlich der Anspruch zusteht und damit eine Frage der Begründetheit. Dementsprechend muss der Kläger dazu auch etwas vortragen, was regelmäßig der Fall ist.
Die Prozessführungsbefugnis ist die Frage, wer einen behauptetes Recht prozessual geltend machen kann. Muss der Kläger dazu irgendetwas vortragen, sofern er ein eigenes behauptetes Recht im eigenen Namen geltend macht? Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung schließlich von Amts wegen zu prüfen, § 56 I ZPO. Sie fällt regelmäßig mit der Aktivlegitimation zusammen, so wie ich das verstehe. Kann denn aber Prozessführungsbefugnis bestehen, wenn keine Aktivlegitimation besteht (offensichtlich schon). Wie begründet man das jedoch? Im Verwaltungsprozess ist das durch § 42 II VwGO etwas einfacher zu verstehen.
Grund: In meiner aktuellen Akte bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei und daher nicht aktivlegitimiert sei.
Im Protokoll der mdl. Verhandlung wurde zum Schluss Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt. Ist das denn überhaupt notwendig, wenn man gerade die mündliche Verhandlung durchgeführt hat? Könnte sich die Notwendigkeit daraus ergeben, dass der einen Partei in der mdl. Verhandlung Schriftsatznachlass zu neuem Vorbringen eingeräumt wurde; dieser Schriftsatz somit erst nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht wurde und damit noch nicht alles, was zur Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann bereits Gegenstand der mdl. Verhandlung war?
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist im Rubrum bzw. den Tenor einleitenden Satz dann der Abschnitt "auf die mdl. Verhandlung vom..." dann durch "im schriftlichen Verfahre nach Schriftsatzfrist bis..." zu ersetzen - auch wenn bereits eine mdl. Verhandlung erfolgt ist, denn insofern ist nur relevant, ob eben tatsächlich bereits sämtliches Vorbringen Gegenstand der mdl. Verhandlung war und da das hier dann nicht der Fall war und die Parteien § 128 II ZPO zugestimmt haben ist dann entsprechend die Formulierung zu wählen - so richtig?
26.11.2024, 00:32
(25.11.2024, 22:17)RefNdsOL schrieb: Hallo,
ich habe zwei bzw. drei Fragen:
Die Bedeutung Aktivlegitimation ist mir soweit klar. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem materiell-rechtlich der Anspruch zusteht und damit eine Frage der Begründetheit. Dementsprechend muss der Kläger dazu auch etwas vortragen, was regelmäßig der Fall ist.
Die Prozessführungsbefugnis ist die Frage, wer einen behauptetes Recht prozessual geltend machen kann. Muss der Kläger dazu irgendetwas vortragen, sofern er ein eigenes behauptetes Recht im eigenen Namen geltend macht? Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung schließlich von Amts wegen zu prüfen, § 56 I ZPO. Sie fällt regelmäßig mit der Aktivlegitimation zusammen, so wie ich das verstehe. Kann denn aber Prozessführungsbefugnis bestehen, wenn keine Aktivlegitimation besteht (offensichtlich schon). Wie begründet man das jedoch? Im Verwaltungsprozess ist das durch § 42 II VwGO etwas einfacher zu verstehen.
Grund: In meiner aktuellen Akte bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei und daher nicht aktivlegitimiert sei.
Im Protokoll der mdl. Verhandlung wurde zum Schluss Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt. Ist das denn überhaupt notwendig, wenn man gerade die mündliche Verhandlung durchgeführt hat? Könnte sich die Notwendigkeit daraus ergeben, dass der einen Partei in der mdl. Verhandlung Schriftsatznachlass zu neuem Vorbringen eingeräumt wurde; dieser Schriftsatz somit erst nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht wurde und damit noch nicht alles, was zur Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann bereits Gegenstand der mdl. Verhandlung war?
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist im Rubrum bzw. den Tenor einleitenden Satz dann der Abschnitt "auf die mdl. Verhandlung vom..." dann durch "im schriftlichen Verfahre nach Schriftsatzfrist bis..." zu ersetzen - auch wenn bereits eine mdl. Verhandlung erfolgt ist, denn insofern ist nur relevant, ob eben tatsächlich bereits sämtliches Vorbringen Gegenstand der mdl. Verhandlung war und da das hier dann nicht der Fall war und die Parteien § 128 II ZPO zugestimmt haben ist dann entsprechend die Formulierung zu wählen - so richtig?
Zur Prozessführungsbefugnis trägt man nur vor, wenn es einen Grund gibt. Also wenn im Raum steht, dass sie fehlt, z.B. Insolvenzeröffnung, oder sie gerade nicht aus der Rechtsinhaberschaft folgt, z.B. Prozessstandschaft. In Deinem Fall behauptet der Kläger offenbar das Eigentum - das hat also mit Prozessführungsbefugnis nichts zu tun, sondern ist Frage der Begründetheit.
Bei Schriftsatz-Nachlass macht man kein schriftliches Verfahren, sondern der nachgelassene Schriftsatz wird automatisch Entscheidungsgegenstand. 296a, 283 ZPO!
Hier will man aber offenbar auch einbeziehen, was die Gegenseite auf den nachgelassenen Schriftsatz erwidern wird. Denn andernfalls kann man nur entscheiden, wenn der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz unerheblich ist, oder Beweis- oder Hinweisbeschluss erlassen. Andernfalls droht Gehörsverstoß, bzw. man muss nach 156 wiedereröffnen.
Das soll durch das schriftliche Verfahren verhindert werden, indem beide vortragen. Ob das im konkreten Fall sinnvoll war und dann ohne Gehörsverstoß funktionieren kann, ist eine andere Frage...
Ja, man nennt dann nur das schriftliche Verfahren und den entsprechenden Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
26.11.2024, 00:38
(26.11.2024, 00:32)Praktiker schrieb:(25.11.2024, 22:17)RefNdsOL schrieb: Hallo,
ich habe zwei bzw. drei Fragen:
Die Bedeutung Aktivlegitimation ist mir soweit klar. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem materiell-rechtlich der Anspruch zusteht und damit eine Frage der Begründetheit. Dementsprechend muss der Kläger dazu auch etwas vortragen, was regelmäßig der Fall ist.
Die Prozessführungsbefugnis ist die Frage, wer einen behauptetes Recht prozessual geltend machen kann. Muss der Kläger dazu irgendetwas vortragen, sofern er ein eigenes behauptetes Recht im eigenen Namen geltend macht? Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung schließlich von Amts wegen zu prüfen, § 56 I ZPO. Sie fällt regelmäßig mit der Aktivlegitimation zusammen, so wie ich das verstehe. Kann denn aber Prozessführungsbefugnis bestehen, wenn keine Aktivlegitimation besteht (offensichtlich schon). Wie begründet man das jedoch? Im Verwaltungsprozess ist das durch § 42 II VwGO etwas einfacher zu verstehen.
Grund: In meiner aktuellen Akte bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei und daher nicht aktivlegitimiert sei.
Im Protokoll der mdl. Verhandlung wurde zum Schluss Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt. Ist das denn überhaupt notwendig, wenn man gerade die mündliche Verhandlung durchgeführt hat? Könnte sich die Notwendigkeit daraus ergeben, dass der einen Partei in der mdl. Verhandlung Schriftsatznachlass zu neuem Vorbringen eingeräumt wurde; dieser Schriftsatz somit erst nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht wurde und damit noch nicht alles, was zur Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann bereits Gegenstand der mdl. Verhandlung war?
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist im Rubrum bzw. den Tenor einleitenden Satz dann der Abschnitt "auf die mdl. Verhandlung vom..." dann durch "im schriftlichen Verfahre nach Schriftsatzfrist bis..." zu ersetzen - auch wenn bereits eine mdl. Verhandlung erfolgt ist, denn insofern ist nur relevant, ob eben tatsächlich bereits sämtliches Vorbringen Gegenstand der mdl. Verhandlung war und da das hier dann nicht der Fall war und die Parteien § 128 II ZPO zugestimmt haben ist dann entsprechend die Formulierung zu wählen - so richtig?
Zur Prozessführungsbefugnis trägt man nur vor, wenn es einen Grund gibt. Also wenn im Raum steht, dass sie fehlt, z.B. Insolvenzeröffnung, oder sie gerade nicht aus der Rechtsinhaberschaft folgt, z.B. Prozessstandschaft. In Deinem Fall behauptet der Kläger offenbar das Eigentum - das hat also mit Prozessführungsbefugnis nichts zu tun, sondern ist Frage der Begründetheit.
Bei Schriftsatz-Nachlass macht man kein schriftliches Verfahren, sondern der nachgelassene Schriftsatz wird automatisch Entscheidungsgegenstand. 296a, 283 ZPO!
Hier will man aber offenbar auch einbeziehen, was die Gegenseite auf den nachgelassenen Schriftsatz erwidern wird. Denn andernfalls kann man nur entscheiden, wenn der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz unerheblich ist, oder Beweis- oder Hinweisbeschluss erlassen. Andernfalls droht Gehörsverstoß, bzw. man muss nach 156 wiedereröffnen.
Das soll durch das schriftliche Verfahren verhindert werden, indem beide vortragen. Ob das im konkreten Fall sinnvoll war und dann ohne Gehörsverstoß funktionieren kann, ist eine andere Frage...
Ja, man nennt dann nur das schriftliche Verfahren und den entsprechenden Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
Gut, dann waren meine Gedanken soweit richtig, insbesondere auch in Bezug darauf, warum man sich dazu entschieden hat nochmal durch Einholung der Zustimmung nach § 128 II ZPO abzusichern. Ich danke dir für die schnelle Antwort.