06.12.2024, 00:09
(03.12.2024, 09:21)RefiNRW24 schrieb:Doch, der Antrag auf Wiedereinsetzung kommt in den Tatbestand, weil dieser für die Gewährung erforderlich ist. Weggelassen werden nur solche Anträge, über die eine Entscheidung sowieso von Amts wegen erfolgt(26.11.2024, 11:49)Praktiker schrieb:(25.11.2024, 09:07)RefiNRW24 schrieb: Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
Aber gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass der Einspruch unzulässig sein könnte? Fristprobleme?
Nein gar nichts - es ist eine Klausur gewesen. Und dort die Frage, ob man den Antrag "den Einspruch als unzulässig abzulehnen" in den Anträgen aufführt. Aber sehe das mittlerweile wie RefNdsOL. Weil einen Antrag auf Wiedereinsetzung packe ich ja auch nicht in den Tatbestand (oder :D?).
06.12.2024, 14:43
(06.12.2024, 00:09)RiNrw schrieb:(03.12.2024, 09:21)RefiNRW24 schrieb:Doch, der Antrag auf Wiedereinsetzung kommt in den Tatbestand, weil dieser für die Gewährung erforderlich ist. Weggelassen werden nur solche Anträge, über die eine Entscheidung sowieso von Amts wegen erfolgt(26.11.2024, 11:49)Praktiker schrieb:(25.11.2024, 09:07)RefiNRW24 schrieb: Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
Aber gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass der Einspruch unzulässig sein könnte? Fristprobleme?
Nein gar nichts - es ist eine Klausur gewesen. Und dort die Frage, ob man den Antrag "den Einspruch als unzulässig abzulehnen" in den Anträgen aufführt. Aber sehe das mittlerweile wie RefNdsOL. Weil einen Antrag auf Wiedereinsetzung packe ich ja auch nicht in den Tatbestand (oder :D?).
Nicht notwendigerweise, vgl. § 236 II 2 2. Hs ZPO, dazu auch BeckOK-ZPO/Wendtland, Rn. 14. Sofern die versäumte Prozesshandlung in der Frist des § 234 I ZPO nachgeholt wird, ist von Amts wegen die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren, entgegen der Formulierung "kann" steht dem Gericht hierbei kein Ermessen zu ((str.) dafür BVerwG NJW 2000, 1967; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 136 (138); aA.: BGH BRAK-Mitt. 1987, 90 (91); BAG NJW 1989, 2708.
Über dies kann auch ohne expliziten Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ein entsprechender Schriftsatz als Antrag ausgelegt werden kann, insbesondere wenn darin im Prinzip die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung dargelegt werden, nur ohne explizit diese zu beantragen, vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland § 236 ZPO, Rn. 5.
06.12.2024, 18:58
(06.12.2024, 14:43)RefNdsOL schrieb:(06.12.2024, 00:09)RiNrw schrieb:(03.12.2024, 09:21)RefiNRW24 schrieb:Doch, der Antrag auf Wiedereinsetzung kommt in den Tatbestand, weil dieser für die Gewährung erforderlich ist. Weggelassen werden nur solche Anträge, über die eine Entscheidung sowieso von Amts wegen erfolgt(26.11.2024, 11:49)Praktiker schrieb:(25.11.2024, 09:07)RefiNRW24 schrieb: Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
Aber gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass der Einspruch unzulässig sein könnte? Fristprobleme?
Nein gar nichts - es ist eine Klausur gewesen. Und dort die Frage, ob man den Antrag "den Einspruch als unzulässig abzulehnen" in den Anträgen aufführt. Aber sehe das mittlerweile wie RefNdsOL. Weil einen Antrag auf Wiedereinsetzung packe ich ja auch nicht in den Tatbestand (oder :D?).
Nicht notwendigerweise, vgl. § 236 II 2 2. Hs ZPO, dazu auch BeckOK-ZPO/Wendtland, Rn. 14. Sofern die versäumte Prozesshandlung in der Frist des § 234 I ZPO nachgeholt wird, ist von Amts wegen die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren, entgegen der Formulierung "kann" steht dem Gericht hierbei kein Ermessen zu ((str.) dafür BVerwG NJW 2000, 1967; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 136 (138); aA.: BGH BRAK-Mitt. 1987, 90 (91); BAG NJW 1989, 2708.
Über dies kann auch ohne expliziten Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ein entsprechender Schriftsatz als Antrag ausgelegt werden kann, insbesondere wenn darin im Prinzip die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung dargelegt werden, nur ohne explizit diese zu beantragen, vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland § 236 ZPO, Rn. 5.
Das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Wenn der Antrag gestellt wird, muss er in den Tatbestand, weil auf ihm die Gewährung beruht. Liegt er nicht vor, kann man prüfen, ob er vAw zu gewähren ist. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun ob der gestellte Antrag in den Tatbestand gehört.
06.12.2024, 19:41
Danke Euch! Ich hätte daran sogar noch eine Anschlussfrage: Wenn wir eine vollständige einseitige Erledigungserklärung haben. Was schreibe ich dann bei der Zulässigkeit der Klage? Weil ich könnte hier ja Gefahr laufen, die ursprüngliche Zulässigkeit zu prüfen (und dann sagen, dass das Gericht weiterhin zuständig ist, auch über die Entscheidung der Feststellungsklage), die ich ja in der Begründetheit zu prüfen habe. Über die sachliche Zuständigkeit komme ich wohl mit § 261 III Nr. 2 ZPO weg. Aber was ist bei der örtlichen?