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Zweckmäßigkeitserwägungen, Anwaltsklausur im ÖffR beim einstweiligen Rechtsschutz
RefiNRW24
Junior Member
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Beiträge: 18
Themen: 6
Registriert seit: Nov 2024
#1
21.11.2024, 18:26
Bei vielen meiner Klausuren waren bislang immer ein behördliches und/oder Vorgehen vor Gericht im einstweiligen Rechtsschutz und/oder in der Hauptsache nicht ausgeschlossen. Oft hat dann auch der Mandant keine genauen Ausführungen gegeben, ob er jetzt besonders schnell eine Klärung braucht, sondern es wurde einfach nur gesagt, dass man prüfen solle, was man tun kann. 

Woher weiß ich nun, ob ich ggf. auch einen Antrag im einstweiligen Verfahren stellen soll. Prophylaktisch immer alles zu machen, überzeugt mich irgendwie nicht. 

Um es vielleicht auch etwas konkreter zumachen: In meinem letzten Klausursachverhalt war bspw. eine Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs zu prüfen, bei der auch bestimmte Ziffern für sofort vollziehbar angeordnet wurden. Hätte man hier, entlang des abstrakten Prüfauftrags des Mandanten, auch einen § 80 V VwGO prüfen müssen/sollen?

Danke Euch!
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