08.11.2024, 15:49
Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
08.11.2024, 15:55
(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
08.11.2024, 16:05
(08.11.2024, 15:55)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
Ja, aber im Prinzip gehen doch beide Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel: Beseitigung des VA. Dann müsste ich doch eigentlich mit der Anfechtungsklage beginnen, wenn ich eine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage habe.
08.11.2024, 16:13
(08.11.2024, 16:05)Sagaliu schrieb:(08.11.2024, 15:55)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
Ja, aber im Prinzip gehen doch beide Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel: Beseitigung des VA. Dann müsste ich doch eigentlich mit der Anfechtungsklage beginnen, wenn ich eine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage habe.
Guck mal in § 43 II 2 VwGO. Die Subsidiarität gilt nicht für Nichtigkeits-FK.
Wenn der VA nichtig ist, dann ist er unwirksam. Das kann er aber nur mittels FK erreichen. Da wird ja nur dann festgestellt, dass der VA nichtig ist und damit ohnehin unwirksam.
Die AK ist dann notwendig, wenn der VA wirksam ist aber rechtswidrig. Dann hilft die Nichtigkeits-FK dem Kläger nicht, weil sie unbegründet ist. Die AK hilft hier schon.
08.11.2024, 16:20
(08.11.2024, 16:13)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 16:05)Sagaliu schrieb:(08.11.2024, 15:55)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
Ja, aber im Prinzip gehen doch beide Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel: Beseitigung des VA. Dann müsste ich doch eigentlich mit der Anfechtungsklage beginnen, wenn ich eine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage habe.
Guck mal in § 43 II 2 VwGO. Die Subsidiarität gilt nicht für Nichtigkeits-FK.
Wenn der VA nichtig ist, dann ist er unwirksam. Das kann er aber nur mittels FK erreichen. Da wird ja nur dann festgestellt, dass der VA nichtig ist und damit ohnehin unwirksam.
Die AK ist dann notwendig, wenn der VA wirksam ist aber rechtswidrig. Dann hilft die Nichtigkeits-FK dem Kläger nicht, weil sie unbegründet ist. Die AK hilft hier schon.
Ahh, okay, das ergibt Sinn - vielen Dank! Anders wäre es also nur dann, wenn der Kläger beantragt hätte, feststellen zu lassen, dass die Bescheide rechtswidrig sind?
08.11.2024, 16:27
(08.11.2024, 16:20)Sagaliu schrieb:(08.11.2024, 16:13)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 16:05)Sagaliu schrieb:(08.11.2024, 15:55)RefNdsOL schrieb:(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
Ja, aber im Prinzip gehen doch beide Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel: Beseitigung des VA. Dann müsste ich doch eigentlich mit der Anfechtungsklage beginnen, wenn ich eine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage habe.
Guck mal in § 43 II 2 VwGO. Die Subsidiarität gilt nicht für Nichtigkeits-FK.
Wenn der VA nichtig ist, dann ist er unwirksam. Das kann er aber nur mittels FK erreichen. Da wird ja nur dann festgestellt, dass der VA nichtig ist und damit ohnehin unwirksam.
Die AK ist dann notwendig, wenn der VA wirksam ist aber rechtswidrig. Dann hilft die Nichtigkeits-FK dem Kläger nicht, weil sie unbegründet ist. Die AK hilft hier schon.
Ahh, okay, das ergibt Sinn - vielen Dank! Anders wäre es also nur dann, wenn der Kläger beantragt hätte, feststellen zu lassen, dass die Bescheide rechtswidrig sind?
Die Rechtswidrigkeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das Gleiche gilt übrigens für die Nichtigkeit - deswegen ist die Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit gesondert aufgeführt in § 43 I VwGO.
Wenn der Kläger mittels VA zu einer Handlung verpflichtet wird und der Kläger jetzt beantragt, festzustellen, dass er nicht dazu verpflichtet ist. Dann ist die AK rechtsschutzintensiver und die FK damit subsidiär. Das Gleiche gilt wenn ihm ein VA versagt wird und er beantragt festzustellen, dass er einen Anspruch darauf hat/ihm der VA zu erteilen ist; da ist dann die VK rechtsschutzintensiver und die FK subsidiär.