27.10.2024, 14:50
Hallo zusammen,
weiß jemand, ob man beim Wechsle von der Finanzverwaltung in die Innenverwaltung nach ein paar Jahren Berufserfahrung ganz "normal" bewerben muss (wie ein Berufsanfänger) und Zeugnisse/Einzelnoten vorlegen muss oder ob man sich intern versetzen bzw bewerben kann? Wie wichtig sind nach ein paar Jahren die Einzelnoten noch?
Viele Grüße
weiß jemand, ob man beim Wechsle von der Finanzverwaltung in die Innenverwaltung nach ein paar Jahren Berufserfahrung ganz "normal" bewerben muss (wie ein Berufsanfänger) und Zeugnisse/Einzelnoten vorlegen muss oder ob man sich intern versetzen bzw bewerben kann? Wie wichtig sind nach ein paar Jahren die Einzelnoten noch?
Viele Grüße
27.10.2024, 15:04
Du hast grds. 2, ggf. drei Möglichkeiten, je nach dem in welcher Besoldungsgruppe, du dich zur Zeit befindest. Sofern du dich noch im Eingangsamt (A13) befindest, gibt es drei die unterschiedlich attraktiv bzw. unattraktiv sind:
1) Entlassung beantragen und neu bei der Innenverwaltung bewerben -> die denkbar schlechteste Möglichkeit, insbesondere wird man dann einiges zu erklären haben und verliert seine bislang generierten Pensionsansprüche etc.
2) Abordnung mit dem Ziel der Versetzung -> in der Regel die attraktivste Möglichkeit für beide Seiten; du kannst für X Zeit rübergehen, behältst deine Planstelle und Besoldung deines bisherigen Dienstherrns, dieser erhält die vom neuen Dienstherrn erstattet. Sofern du feststellen solltest, dass es doch nichts für dich ist, kannst du noch zurückgehen und nicht die Versetzung durchführen lassen.
3) Direkter Wechsel (nach Zusage für die Innenverwaltung), dazu ist - zwar nicht zwingend technisch notwendig, aber sinnvoll - Rücksprache mit dem eigenen Dienstherrn zu halten, damit dieser sich darauf einstellen kann und gemeinsam der Übergang für beide Seiten realisiert werden kann.
Sofern du Variante 2) oder 3) in Erwägung ziehst - was im Übrigen die sinnvollen sind - kannst du, nachdem du tatsächlich den Wechsel in Aussicht genommen hast, mit deinem Dienstherrn Rücksprache dazu halten, dann kann man das auf die eine oder andere Weise bewerkstelligen. Je nach Planstellensituation im Haushalt kann - neben den o.g. Vorteilen - Variante 2) einen schnelleren Wechsel ermöglichen, da du dann für die Zeit der Abordnung die Planstelle in der FinanzV weiter besetzt und keine in der Innenverwaltung verfügbar sein muss.
Wie bei jedem Wechsel auch innerhalb des öD auf Beförderungsämter oder Laufbahnwechsel o.ä. ist Art. 33 II GG i.V.m. § 9 I BBG bzw. der entsprechenden LBG Norm maßgeblich und damit natürlich auch deine Befähigung, die unter anderem durch deine Examina und Beurteilungen bestimmt wird.
1) Entlassung beantragen und neu bei der Innenverwaltung bewerben -> die denkbar schlechteste Möglichkeit, insbesondere wird man dann einiges zu erklären haben und verliert seine bislang generierten Pensionsansprüche etc.
2) Abordnung mit dem Ziel der Versetzung -> in der Regel die attraktivste Möglichkeit für beide Seiten; du kannst für X Zeit rübergehen, behältst deine Planstelle und Besoldung deines bisherigen Dienstherrns, dieser erhält die vom neuen Dienstherrn erstattet. Sofern du feststellen solltest, dass es doch nichts für dich ist, kannst du noch zurückgehen und nicht die Versetzung durchführen lassen.
3) Direkter Wechsel (nach Zusage für die Innenverwaltung), dazu ist - zwar nicht zwingend technisch notwendig, aber sinnvoll - Rücksprache mit dem eigenen Dienstherrn zu halten, damit dieser sich darauf einstellen kann und gemeinsam der Übergang für beide Seiten realisiert werden kann.
Sofern du Variante 2) oder 3) in Erwägung ziehst - was im Übrigen die sinnvollen sind - kannst du, nachdem du tatsächlich den Wechsel in Aussicht genommen hast, mit deinem Dienstherrn Rücksprache dazu halten, dann kann man das auf die eine oder andere Weise bewerkstelligen. Je nach Planstellensituation im Haushalt kann - neben den o.g. Vorteilen - Variante 2) einen schnelleren Wechsel ermöglichen, da du dann für die Zeit der Abordnung die Planstelle in der FinanzV weiter besetzt und keine in der Innenverwaltung verfügbar sein muss.
Wie bei jedem Wechsel auch innerhalb des öD auf Beförderungsämter oder Laufbahnwechsel o.ä. ist Art. 33 II GG i.V.m. § 9 I BBG bzw. der entsprechenden LBG Norm maßgeblich und damit natürlich auch deine Befähigung, die unter anderem durch deine Examina und Beurteilungen bestimmt wird.
27.10.2024, 21:44
Auch bei der Versetzung werden typischerweise Zeugnisse vorgelegt und interessieren natürlich auch. Vielleicht aber nur noch das Examenszeugnis und die letzte Beurteilung.