Gestern, 16:23
Gefragt waren Urkundenprozess, Nachprozess und Mandantenschreiben.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Gestern, 16:40
Im GPA-Bezirk war der praktische Teil erlassen
Gestern, 17:17
Vor 1 Stunde
(Gestern, 16:23)hyaene_mit_hut schrieb: Gefragt waren Urkundenprozess, Nachprozess und Mandantenschreiben.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Mag jemand deine Lösung teilen? Ich glaub ich hab’s total versemmelt. Habe die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage des Vermieters im Urkundenprozess als zulässig und begründet angesehen, habe die Ansprüche der Mandanten verneint wegen 536c BGB. Mangelbegriff ausführlich diskutiert. Insbesondere bei dem privaten Gutachten eine Beweisprognose angestellt, gesagt, dass es nur eine private Urkunde ist, kein Gutachten im Sinne der 402ff. ZPO, dass gerichtliche Beweiswürdigung nicht antizipiert werden kann, blabla. Aber weil ich sämtliche Ansprüche der Mandanten verneint habe, hatte ich natürlich keinen Grund mehr auf den Nachprozess und eine etwaige Widerklage einzugehen. Habe in der Zweckmäßigkeit nur aufgezeigt wie die M kostengünstig aus dem Verfahren kommen… 🙁
Ich gehe davon aus, dass die Lösungsskizze darauf hinaus wollte, dass man die Ansprüche der M jedenfalls teilweise bejaht.
Wie habt ihr das begründet ?
Vor 1 Stunde
Die Ansprüche aus § 536, 536a BGB leben wieder auf, wenn die Anzeige nachgeholt wird und der Vermieter Abhilfe schaffen kann (quasi-Kausalität zwischen Nichtanzeige und Nichtabhilfe).
Dazu liegt die Beweislast für die Kausalität zwischen der wohl unstreitigen Nichtanzeige durch die Mieter und der Nichtabhilfe beim Vermieter (lt. Grüneberg) - die Mieter können diesen "Kausalzusammenhang" (keine Ahnung ob man das so nennt) zulässig mit Nichtwissen bestreiten, da dieser Zusammenhang überhaupt nicht in ihrer Sphäre liegt.
Habe aber vercheckt, dass das Privatgutachten auch Urkundenbeweis ist, sondern das nur als urkundlich belegten, substantiierten Parteivortrag betrachtet und die Mieter auf das Nachverfahren verwiesen.
Dazu liegt die Beweislast für die Kausalität zwischen der wohl unstreitigen Nichtanzeige durch die Mieter und der Nichtabhilfe beim Vermieter (lt. Grüneberg) - die Mieter können diesen "Kausalzusammenhang" (keine Ahnung ob man das so nennt) zulässig mit Nichtwissen bestreiten, da dieser Zusammenhang überhaupt nicht in ihrer Sphäre liegt.
Habe aber vercheckt, dass das Privatgutachten auch Urkundenbeweis ist, sondern das nur als urkundlich belegten, substantiierten Parteivortrag betrachtet und die Mieter auf das Nachverfahren verwiesen.