16.10.2024, 12:32
Hallo liebe Leute,
Frage an diejenigen mit Erfahrung/Wissen zur Prüfungsanfechtung:
In einer Klausur wird im Votum explizit das gänzliche Fehlen der Prüfung eines "wesentlichen Punktes" der Prüfung bemängelt (und das sogar zwei Mal). Allerdings ist dieser Punkt von mir sehr wohl und auf einer halben Seite (zugegeben knapp, aber definitiv vorhanden und mit den im Prüfervermerk genannten Normen) angesprochen worden.
Für mich ist das ein offensichtlicher und auch ohne Zweifel nachweisbarer Fehler im Votum.
Die Klausur wurde mit 8 und 6 Punkten bewertet.
Zum Hintergrund noch: ich habe insgesamt 9,x (nach der Mündlichen).
Würdet ihr dagegen iRe Widerspruchs vorgehen oder das Ding abhaken? Falls ja, droht potentiell Verböserung? Sollte ich mir dafür einen Fachanwalt für Prüfungsrecht holen?
Ich weiß, 9,x ist jetzt "Jammern auf hohem Niveau", aber gleichzeitig finde ich, das solche eklatanten Fehler bei der Bewertung von unseren Klausuren nicht vorkommen dürfen...
Danke Euch schonmal für Euren Input!
Frage an diejenigen mit Erfahrung/Wissen zur Prüfungsanfechtung:
In einer Klausur wird im Votum explizit das gänzliche Fehlen der Prüfung eines "wesentlichen Punktes" der Prüfung bemängelt (und das sogar zwei Mal). Allerdings ist dieser Punkt von mir sehr wohl und auf einer halben Seite (zugegeben knapp, aber definitiv vorhanden und mit den im Prüfervermerk genannten Normen) angesprochen worden.
Für mich ist das ein offensichtlicher und auch ohne Zweifel nachweisbarer Fehler im Votum.
Die Klausur wurde mit 8 und 6 Punkten bewertet.
Zum Hintergrund noch: ich habe insgesamt 9,x (nach der Mündlichen).
Würdet ihr dagegen iRe Widerspruchs vorgehen oder das Ding abhaken? Falls ja, droht potentiell Verböserung? Sollte ich mir dafür einen Fachanwalt für Prüfungsrecht holen?
Ich weiß, 9,x ist jetzt "Jammern auf hohem Niveau", aber gleichzeitig finde ich, das solche eklatanten Fehler bei der Bewertung von unseren Klausuren nicht vorkommen dürfen...
Danke Euch schonmal für Euren Input!
16.10.2024, 12:38
(16.10.2024, 12:32)RefHes22 schrieb: Hallo liebe Leute,
Frage an diejenigen mit Erfahrung/Wissen zur Prüfungsanfechtung:
In einer Klausur wird im Votum explizit das gänzliche Fehlen der Prüfung eines "wesentlichen Punktes" der Prüfung bemängelt (und das sogar zwei Mal). Allerdings ist dieser Punkt von mir sehr wohl und auf einer halben Seite (zugegeben knapp, aber definitiv vorhanden und mit den im Prüfervermerk genannten Normen) angesprochen worden.
Für mich ist das ein offensichtlicher und auch ohne Zweifel nachweisbarer Fehler im Votum.
Die Klausur wurde mit 8 und 6 Punkten bewertet.
Zum Hintergrund noch: ich habe insgesamt 9,x (nach der Mündlichen).
Würdet ihr dagegen iRe Widerspruchs vorgehen oder das Ding abhaken? Falls ja, droht potentiell Verböserung? Sollte ich mir dafür einen Fachanwalt für Prüfungsrecht holen?
Ich weiß, 9,x ist jetzt "Jammern auf hohem Niveau", aber gleichzeitig finde ich, das solche eklatanten Fehler bei der Bewertung von unseren Klausuren nicht vorkommen dürfen...
Danke Euch schonmal für Euren Input!
Das dazu maßgebliche Stichwort ist reformatio in peius und dann im speziellen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, da gibt es viel Material zu, wann das zulässig oder nicht ist. In jedem Fall der Hinweis, dass ein nicht erfolgreiches Widerspruchsverfahren regelmäßig kostenpflichtig ist (in Nds mWn bis zu 300 EUR pro Klausur).
16.10.2024, 13:09
Danke, soweit war ich auch schon Ich fragte ja nach Wissen/Erfahrungen diesbezüglich
17.10.2024, 21:36
Wenn das so ist, wie Du sagst, ist die Bewertung rechtswidrig. Der erste Schritt ist immer, dass die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis genommen wird, und das ist hier offenbar nicht geschehen.
Die andere Frage ist, was daraus folgt. Der Prüfer muss jedenfalls seine Bewertung überdenken. Jetzt kann es - gerade in so einem Fall - sein, dass er sagt: Mist, hab ich tatsächlich übersehen, schaut in seinen Aufzeichnungen, was es dadurch mehr gäbe, und Du hast x Notenpunkte mehr. Das kann hier sogar gut sein, denn man kann ja tatsächlich etwas übersehen und es ist allemal aussichtsreicher als ein Widerspruch mit dem pauschalen Argument, dass zu streng bewertet worden sei.
Allerdings ist es nicht zwingend, dass es so läuft. Es kann sein, dass selbst mit der zusätzlichen Leistung kein ganzer Notenpunkt rausspringt - dann ändert sich im Ergebnis nichts. Oder Deine Ausführungen werden als inhaltlich so schlecht bewertet, dass es dafür nichts gibt. Oder sie werden zwar inhaltlich geteilt, aber es wird z.B. bemängelt, dass die Ausführungen an völlig falscher Stelle stehen und daher unbrauchbar sind (so etwas ist sogar nicht ganz selten: wo es hingehört, steht nichts, was im Votum bemängelt wird, und wenn es später kommt, vergisst der Prüfer es im Votum wieder zu ändern).
Weil das so ist, würde das VG auch, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, selbst keine höhere Note festsetzen, sondern aufheben und Neubescheidung verlangen. Denn wie das, was der Prüfer gar nicht gelesen hatte, zu bewerten ist, ist eben zuallererst Sache des Prüfers.
Ob eine Verschlechterung rechtlich möglich ist, weiß ich gar nicht (z.B. die übersehene Passage enthält eine heftige Verletzung des Trennungsprinzips, die sich auf den Gesamteindruck negativer auswirkt als das Fehlen des Absatzes). Selbst wenn es möglich wäre, ist es aber doch sehr unwahrscheinlich.
Was hat übrigens der Zweitgutachter gemacht? Sich pauschal angeschlossen in diesem Punkt? Oder eigene Aussagen, ggf. im Widerspruch zum Erstvotum? Welche der Noten kommt von dem falschen Votum?
Ich würde, wenn in der Passage kein grober Unfug steht und sie nicht an völlig falscher Stelle auftaucht, Widerspruch einlegen.
Die andere Frage ist, was daraus folgt. Der Prüfer muss jedenfalls seine Bewertung überdenken. Jetzt kann es - gerade in so einem Fall - sein, dass er sagt: Mist, hab ich tatsächlich übersehen, schaut in seinen Aufzeichnungen, was es dadurch mehr gäbe, und Du hast x Notenpunkte mehr. Das kann hier sogar gut sein, denn man kann ja tatsächlich etwas übersehen und es ist allemal aussichtsreicher als ein Widerspruch mit dem pauschalen Argument, dass zu streng bewertet worden sei.
Allerdings ist es nicht zwingend, dass es so läuft. Es kann sein, dass selbst mit der zusätzlichen Leistung kein ganzer Notenpunkt rausspringt - dann ändert sich im Ergebnis nichts. Oder Deine Ausführungen werden als inhaltlich so schlecht bewertet, dass es dafür nichts gibt. Oder sie werden zwar inhaltlich geteilt, aber es wird z.B. bemängelt, dass die Ausführungen an völlig falscher Stelle stehen und daher unbrauchbar sind (so etwas ist sogar nicht ganz selten: wo es hingehört, steht nichts, was im Votum bemängelt wird, und wenn es später kommt, vergisst der Prüfer es im Votum wieder zu ändern).
Weil das so ist, würde das VG auch, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, selbst keine höhere Note festsetzen, sondern aufheben und Neubescheidung verlangen. Denn wie das, was der Prüfer gar nicht gelesen hatte, zu bewerten ist, ist eben zuallererst Sache des Prüfers.
Ob eine Verschlechterung rechtlich möglich ist, weiß ich gar nicht (z.B. die übersehene Passage enthält eine heftige Verletzung des Trennungsprinzips, die sich auf den Gesamteindruck negativer auswirkt als das Fehlen des Absatzes). Selbst wenn es möglich wäre, ist es aber doch sehr unwahrscheinlich.
Was hat übrigens der Zweitgutachter gemacht? Sich pauschal angeschlossen in diesem Punkt? Oder eigene Aussagen, ggf. im Widerspruch zum Erstvotum? Welche der Noten kommt von dem falschen Votum?
Ich würde, wenn in der Passage kein grober Unfug steht und sie nicht an völlig falscher Stelle auftaucht, Widerspruch einlegen.
18.10.2024, 12:01
Hallo Praktiker,
vielen Dank für Deine ausführliche Nachricht und die Zeit, die Du Dir dafür genommen hast.
Ums mal anschaulich zu machen, schildere ich mal den SV etc.:
Es ging in der (Anwalts-) Klausur um eine Ordnungsverfügung mit der einem Spielhallenbetreiber untersagt werden sollte, in der derzeitigen Art und Weise optisch für seine Spielhalle zu werben (Entfernungsverfügung bzgl seiner Außenwerbung).
Als Ermächtigungsgrundlage wurde das LSPielHG genannt und auch angewendet.
Der Spielhallenbetreiber kam nun zu "mir" und wollte dagegen vorgehen. Er rügte dabei ausdrücklich, die Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Behörde gestützt hatte (eben das LSpielHG) sei verfassungswidrig, weil das Land dafür gar nicht die Gesetzgebungskompetenz habe.
Das bedeutet ja bezüglich des Prüfungsstandorts ganz logisch, diesen Punkt iRd Begründetheit und dort bei der Prüfung der tauglichen EGL als anzusprechen.
Im mir vorliegenden Lösungsvermerk wird dies auch so gemacht und dort heißt es:
"RGL für die Verfügung könnte § x LSpielHG sein.
Entgegen der Auffassung des Mandanten dürfte nicht von einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschrift des LSpielHG auszugehen sein.
Dem Land dürfte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des SpiehlHG zugestanden haben. Der Landesgesetzgeber kann sich insoweit auf Art. 74 I Nr. 11, 70 I GG berufen.
Gemäß Art. 74 I Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Nach der Neuordnung der GEsetzgebungszuständigkeiten iRd Förderalismusreform ist das Recht der Spielhallen damit ausdrücklich aus dem uzm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehördenen Recht der Wirtschaft herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Diesen steht nämlich nach der Grundregel des Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen zu. Insoweit ist zwar die Reichtweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen umstritten, unstreitig sollte damit jedoch - anknüpfend an § 33i GewO - jedenfalls die Regelung des Spielhallenbetriebes einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis in die Zuständigkeit der Länder überführt werden."
Meine Ausführungen dazu lauten iRd Begründetheit unter der Frage der EGL:
"Bezüglich der Entfernung des Werbeschildes könnte § x LSpielHG die taugliche EGL sein. Aufgrund des Mandantenauftrags erfolg hier eine eigene Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 30, 70 GG.
Diese liegt hier vor, da gemäß § 125a I 1, 2 iVm. § 74 I Nr. 11 GG die Länder nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht und somit auch das den § 33i GewO ersetzenden LSpielHG haben. Damit ist § x LSpielHG taugliche EGL."
Ich will nicht sagen, dass das jetzt die bestmögliche Bearbeitung dieser Frage darstellt, ich war zugegebenermaßen etwas überrascht ein solches Problem im Assessorexamen bearbeiten zu müssen.
Allein die Frage der Qualität der Bearbeitung stellt sich für mich erst nachrangig, da in dem Votum explizit und wie gesagt an zwei Stellen moniert wird, ich hätte dazu NICHTS geschrieben. Die von mir geschriebene Passage macht in meiner Handschrift eine halbe Seite aus.
Die Kritik kam von der Erstkorrektur, die Zweitkorrektur hat sich dem in einem handschriftlichen 3-Zeiler angeschlossen und darüber hinaus noch das Fehlen eines anderen Punktes kritisiert.
vielen Dank für Deine ausführliche Nachricht und die Zeit, die Du Dir dafür genommen hast.
Ums mal anschaulich zu machen, schildere ich mal den SV etc.:
Es ging in der (Anwalts-) Klausur um eine Ordnungsverfügung mit der einem Spielhallenbetreiber untersagt werden sollte, in der derzeitigen Art und Weise optisch für seine Spielhalle zu werben (Entfernungsverfügung bzgl seiner Außenwerbung).
Als Ermächtigungsgrundlage wurde das LSPielHG genannt und auch angewendet.
Der Spielhallenbetreiber kam nun zu "mir" und wollte dagegen vorgehen. Er rügte dabei ausdrücklich, die Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Behörde gestützt hatte (eben das LSpielHG) sei verfassungswidrig, weil das Land dafür gar nicht die Gesetzgebungskompetenz habe.
Das bedeutet ja bezüglich des Prüfungsstandorts ganz logisch, diesen Punkt iRd Begründetheit und dort bei der Prüfung der tauglichen EGL als anzusprechen.
Im mir vorliegenden Lösungsvermerk wird dies auch so gemacht und dort heißt es:
"RGL für die Verfügung könnte § x LSpielHG sein.
Entgegen der Auffassung des Mandanten dürfte nicht von einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschrift des LSpielHG auszugehen sein.
Dem Land dürfte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des SpiehlHG zugestanden haben. Der Landesgesetzgeber kann sich insoweit auf Art. 74 I Nr. 11, 70 I GG berufen.
Gemäß Art. 74 I Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Nach der Neuordnung der GEsetzgebungszuständigkeiten iRd Förderalismusreform ist das Recht der Spielhallen damit ausdrücklich aus dem uzm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehördenen Recht der Wirtschaft herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Diesen steht nämlich nach der Grundregel des Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen zu. Insoweit ist zwar die Reichtweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen umstritten, unstreitig sollte damit jedoch - anknüpfend an § 33i GewO - jedenfalls die Regelung des Spielhallenbetriebes einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis in die Zuständigkeit der Länder überführt werden."
Meine Ausführungen dazu lauten iRd Begründetheit unter der Frage der EGL:
"Bezüglich der Entfernung des Werbeschildes könnte § x LSpielHG die taugliche EGL sein. Aufgrund des Mandantenauftrags erfolg hier eine eigene Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 30, 70 GG.
Diese liegt hier vor, da gemäß § 125a I 1, 2 iVm. § 74 I Nr. 11 GG die Länder nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht und somit auch das den § 33i GewO ersetzenden LSpielHG haben. Damit ist § x LSpielHG taugliche EGL."
Ich will nicht sagen, dass das jetzt die bestmögliche Bearbeitung dieser Frage darstellt, ich war zugegebenermaßen etwas überrascht ein solches Problem im Assessorexamen bearbeiten zu müssen.
Allein die Frage der Qualität der Bearbeitung stellt sich für mich erst nachrangig, da in dem Votum explizit und wie gesagt an zwei Stellen moniert wird, ich hätte dazu NICHTS geschrieben. Die von mir geschriebene Passage macht in meiner Handschrift eine halbe Seite aus.
Die Kritik kam von der Erstkorrektur, die Zweitkorrektur hat sich dem in einem handschriftlichen 3-Zeiler angeschlossen und darüber hinaus noch das Fehlen eines anderen Punktes kritisiert.
18.10.2024, 13:44
Hey,
ich habe eine ähnliche Erfahrung machen dürfen. In Korrektor bemängelte im Votum ebenfalls, dass ich etwas nicht genannt habe, obwohl ich es genannt habe.
Ich bin allerdings durchgefallen, wegen einem Punkt. Habe dann ohne Anwalt selbst eine Widerspruchsbegründung verfasst und habe 5 Tage vor meiner mündlichen Prüfung im Wiederholungsversuch einen Anruf vom LJPA bekommen, dass mein Widerspruch Erfolg hat und ich den regulären Versuch ebenfalls bestanden habe.
Ich kann nur aus meiner Erfahrung sprechen und sagen: Wehre dich, leg Widerspruch ein und versuch es. Allerdings ging es bei mir natürlich auch um Bestehen/ Nichtbestehen, bei deiner Note ist es womöglich irrelevant.
ich habe eine ähnliche Erfahrung machen dürfen. In Korrektor bemängelte im Votum ebenfalls, dass ich etwas nicht genannt habe, obwohl ich es genannt habe.
Ich bin allerdings durchgefallen, wegen einem Punkt. Habe dann ohne Anwalt selbst eine Widerspruchsbegründung verfasst und habe 5 Tage vor meiner mündlichen Prüfung im Wiederholungsversuch einen Anruf vom LJPA bekommen, dass mein Widerspruch Erfolg hat und ich den regulären Versuch ebenfalls bestanden habe.
Ich kann nur aus meiner Erfahrung sprechen und sagen: Wehre dich, leg Widerspruch ein und versuch es. Allerdings ging es bei mir natürlich auch um Bestehen/ Nichtbestehen, bei deiner Note ist es womöglich irrelevant.
18.10.2024, 18:50
(18.10.2024, 12:01)RefHes22 schrieb: Hallo Praktiker,
vielen Dank für Deine ausführliche Nachricht und die Zeit, die Du Dir dafür genommen hast.
Ums mal anschaulich zu machen, schildere ich mal den SV etc.:
Es ging in der (Anwalts-) Klausur um eine Ordnungsverfügung mit der einem Spielhallenbetreiber untersagt werden sollte, in der derzeitigen Art und Weise optisch für seine Spielhalle zu werben (Entfernungsverfügung bzgl seiner Außenwerbung).
Als Ermächtigungsgrundlage wurde das LSPielHG genannt und auch angewendet.
Der Spielhallenbetreiber kam nun zu "mir" und wollte dagegen vorgehen. Er rügte dabei ausdrücklich, die Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Behörde gestützt hatte (eben das LSpielHG) sei verfassungswidrig, weil das Land dafür gar nicht die Gesetzgebungskompetenz habe.
Das bedeutet ja bezüglich des Prüfungsstandorts ganz logisch, diesen Punkt iRd Begründetheit und dort bei der Prüfung der tauglichen EGL als anzusprechen.
Im mir vorliegenden Lösungsvermerk wird dies auch so gemacht und dort heißt es:
"RGL für die Verfügung könnte § x LSpielHG sein.
Entgegen der Auffassung des Mandanten dürfte nicht von einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschrift des LSpielHG auszugehen sein.
Dem Land dürfte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des SpiehlHG zugestanden haben. Der Landesgesetzgeber kann sich insoweit auf Art. 74 I Nr. 11, 70 I GG berufen.
Gemäß Art. 74 I Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Nach der Neuordnung der GEsetzgebungszuständigkeiten iRd Förderalismusreform ist das Recht der Spielhallen damit ausdrücklich aus dem uzm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehördenen Recht der Wirtschaft herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Diesen steht nämlich nach der Grundregel des Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen zu. Insoweit ist zwar die Reichtweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen umstritten, unstreitig sollte damit jedoch - anknüpfend an § 33i GewO - jedenfalls die Regelung des Spielhallenbetriebes einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis in die Zuständigkeit der Länder überführt werden."
Meine Ausführungen dazu lauten iRd Begründetheit unter der Frage der EGL:
"Bezüglich der Entfernung des Werbeschildes könnte § x LSpielHG die taugliche EGL sein. Aufgrund des Mandantenauftrags erfolg hier eine eigene Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 30, 70 GG.
Diese liegt hier vor, da gemäß § 125a I 1, 2 iVm. § 74 I Nr. 11 GG die Länder nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht und somit auch das den § 33i GewO ersetzenden LSpielHG haben. Damit ist § x LSpielHG taugliche EGL."
Ich will nicht sagen, dass das jetzt die bestmögliche Bearbeitung dieser Frage darstellt, ich war zugegebenermaßen etwas überrascht ein solches Problem im Assessorexamen bearbeiten zu müssen.
Allein die Frage der Qualität der Bearbeitung stellt sich für mich erst nachrangig, da in dem Votum explizit und wie gesagt an zwei Stellen moniert wird, ich hätte dazu NICHTS geschrieben. Die von mir geschriebene Passage macht in meiner Handschrift eine halbe Seite aus.
Die Kritik kam von der Erstkorrektur, die Zweitkorrektur hat sich dem in einem handschriftlichen 3-Zeiler angeschlossen und darüber hinaus noch das Fehlen eines anderen Punktes kritisiert.
Das Votum bemängelt ja - jedenfalls so, wie du es im Ausgangspost geschrieben hast - nicht das Fehlen dieses Aspekts als solchen, sondern das Fehlen der Prüfung. Wenn man deine Antwort zugrunde legt, hast du den Punkt auch nicht „geprüft“. Ich sehe da kaum Chancen für eine Anfechtung.
18.10.2024, 18:59
Danke @Pontifex Maximus, wenn man es so versteht, dann kann ichs durchaus annehmen. Bisher habe ich "Prüfung fehlt komplett" als "ist gar nicht angesprochen worden" interpretiert. Sofern die Korrektoren mit "Prüfung" tatsächlich mehr erwartet haben, ist das in der Tat zu dünn.
Ich hätte wahrscheinlich dazu noch etwas genauer sein können und eine richtige Definition und Subsumtion liefern müssen.
Danke Dir für diesen kleinen Augenöffner ;D manchmal sieht man selbst den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Ich hätte wahrscheinlich dazu noch etwas genauer sein können und eine richtige Definition und Subsumtion liefern müssen.
Danke Dir für diesen kleinen Augenöffner ;D manchmal sieht man selbst den Wald vor lauter Bäumen nicht.
18.10.2024, 19:38
(18.10.2024, 18:59)RefHes22 schrieb: Danke @Pontifex Maximus, wenn man es so versteht, dann kann ichs durchaus annehmen. Bisher habe ich "Prüfung fehlt komplett" als "ist gar nicht angesprochen worden" interpretiert. Sofern die Korrektoren mit "Prüfung" tatsächlich mehr erwartet haben, ist das in der Tat zu dünn.
Ich hätte wahrscheinlich dazu noch etwas genauer sein können und eine richtige Definition und Subsumtion liefern müssen.
Danke Dir für diesen kleinen Augenöffner ;D manchmal sieht man selbst den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Alles gut, kein Ding. Genieß jetzt erstmal Deine 9,X Punkte. Das ist eine Super-Leistung und gibt allen Grund zum Feiern! Meinen Glückwunsch dazu :)
18.10.2024, 20:34
(18.10.2024, 18:59)RefHes22 schrieb: Danke @Pontifex Maximus, wenn man es so versteht, dann kann ichs durchaus annehmen. Bisher habe ich "Prüfung fehlt komplett" als "ist gar nicht angesprochen worden" interpretiert. Sofern die Korrektoren mit "Prüfung" tatsächlich mehr erwartet haben, ist das in der Tat zu dünn.
Ich hätte wahrscheinlich dazu noch etwas genauer sein können und eine richtige Definition und Subsumtion liefern müssen.
Danke Dir für diesen kleinen Augenöffner ;D manchmal sieht man selbst den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Man kann in den Prüfer nicht reinschauen, und vielleicht sagt er auf den Widerspruch hin, dass er es so gemeint habe - dann kann man nichts machen. Aber wenn zu knapp geprüft wird, dann formuliert man das im Votum normalerweise genau so und schreibt nicht, es sei gar nicht geprüft worden. Ich würde es in Deiner Situation probieren.
Edit: inhaltlich ist
Diese liegt hier vor, da gemäß § 125a I 1, 2 iVm. § 74 I Nr. 11 GG die Länder nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht und somit auch das den § 33i GewO ersetzenden LSpielHG haben. Damit ist § x LSpielHG taugliche EGL."
mindestens sehr missverständlich formuliert. Kann also sein, dass deshalb im Ergebnis nicht viel für Dich dabei herausspringt. Aber "geprüft" hast Du jedenfalls.