07.10.2024, 16:40
Eine etwas kuriose, wohl nicht ganz abwegige Frage, bei der die Lösung ggf. auch auf der Hand liegt:
Man nehme an:
Termin zur mdl. Verhandlung wurde bestimmt (alles vorherige wie Klageeinreichung, Anzeige der Verteidigungsbereitschaft etc. alles ordnungsgemäß erfolgt), der Bekl. erscheint nicht. 1. VU ergeht auf Antrag des Kl.
Jetzt legt der Beklagte frist- und formgemäß Einspruch ein, sodass nach § 341a ZPO ein neuer Termin zur mdl. Verhandlung bestimmt und den Parteien bekannt gemacht wird.
Was ist, wenn jetzt der Beklagte erscheint, aber der Kl. nicht und der Bekl. dann ein VU gegen den Kl. beantragt? Lt. Kommentar wird ja nach § 343 ZPO erst aufgrund der neuen Verhandlung entschieden, ob das VU gegen den Bekl. aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Gibt es dann einfach beide VUs? Letztlich würden ja nach § 344 jeder die Kosten seiner Säumnis tragen, sodass da kein Problem eines Widerspruches gäbe; die Gerichtskosten sind ja aber keine Versäumniskosten.
iE gibt es für mich nur zwei Lösungen
1) Beide VUs bestehen, Kosten ggf. analog § 92 I ZPO? Das erscheint mir aber nicht richtig, dass man zwei widersprechende Titel hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes hat.
Daher wohl eher:
2) Nach § 343 ist entscheidend, ob die Entscheidung aufgrund der neuen Verhandlung, mit der im VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. Kann man es dann dahingehend verstehen, dass durch die Säumnis des Kl. und das damit gegen ihn ergehende VU letztlich die jetzt zu treffende Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung, dann abweichend ist von der im VU (=gegen den Bekl.) und damit dann das VU gg den Bekl aufzuheben und stattdessen das VU gegen den Kl. zu erlassen ist?
Ist das eurer Ansicht nach die richtige Idee oder ist es noch anders? Die Säumnis des Klägers ist zwar deutlich seltener - so unser AG Leiter - aber ja nicht ausgeschlossen.
Man nehme an:
Termin zur mdl. Verhandlung wurde bestimmt (alles vorherige wie Klageeinreichung, Anzeige der Verteidigungsbereitschaft etc. alles ordnungsgemäß erfolgt), der Bekl. erscheint nicht. 1. VU ergeht auf Antrag des Kl.
Jetzt legt der Beklagte frist- und formgemäß Einspruch ein, sodass nach § 341a ZPO ein neuer Termin zur mdl. Verhandlung bestimmt und den Parteien bekannt gemacht wird.
Was ist, wenn jetzt der Beklagte erscheint, aber der Kl. nicht und der Bekl. dann ein VU gegen den Kl. beantragt? Lt. Kommentar wird ja nach § 343 ZPO erst aufgrund der neuen Verhandlung entschieden, ob das VU gegen den Bekl. aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Gibt es dann einfach beide VUs? Letztlich würden ja nach § 344 jeder die Kosten seiner Säumnis tragen, sodass da kein Problem eines Widerspruches gäbe; die Gerichtskosten sind ja aber keine Versäumniskosten.
iE gibt es für mich nur zwei Lösungen
1) Beide VUs bestehen, Kosten ggf. analog § 92 I ZPO? Das erscheint mir aber nicht richtig, dass man zwei widersprechende Titel hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes hat.
Daher wohl eher:
2) Nach § 343 ist entscheidend, ob die Entscheidung aufgrund der neuen Verhandlung, mit der im VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. Kann man es dann dahingehend verstehen, dass durch die Säumnis des Kl. und das damit gegen ihn ergehende VU letztlich die jetzt zu treffende Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung, dann abweichend ist von der im VU (=gegen den Bekl.) und damit dann das VU gg den Bekl aufzuheben und stattdessen das VU gegen den Kl. zu erlassen ist?
Ist das eurer Ansicht nach die richtige Idee oder ist es noch anders? Die Säumnis des Klägers ist zwar deutlich seltener - so unser AG Leiter - aber ja nicht ausgeschlossen.