02.10.2024, 19:08
Ich las soeben in einer Lösungsskizze eines Direktors am Amtsgericht, dass unabhängig von der Nummerierung der Anträge immer erst zuzusprechende Anträge abgehandelt werden und dann abzulehnende Anträge.
Das habe ich noch nie so gehandhabt und ist mir auch noch nie so erklärt worden.
Wie sieht das bei euch aus? Ist das bisher einfach an mir vorbei gerauscht oder ist das eine Mindermeinung des Richters?
Das habe ich noch nie so gehandhabt und ist mir auch noch nie so erklärt worden.
Wie sieht das bei euch aus? Ist das bisher einfach an mir vorbei gerauscht oder ist das eine Mindermeinung des Richters?
02.10.2024, 19:34
Das erscheint mir insofern sinnig, dass zum einen du im Tenor ja auch zunächst die zugesprochenen Anträge nennst und falls eben nicht alles begründet ist ja danach schreibst "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen". Dann spiegelt sich diese Reihenfolge wieder in den Entscheidungsgründen; ähnlich wie die Spiegelbildlichkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Zum anderen ist es auch insofern sinnvoll, dass du für die zugesprochen Anträge in den Entscheidungsgründen nur die Anspruchsgrundlage behandeln musst, die einschlägig ist; für abgelehnte Anträge musst du aber jede in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ausführen, an welchem Tatbestandsmerkmal es scheitert.
02.10.2024, 20:15
Sagen wir es so: Gäbe bei der Korrektur wahrscheinlich eine ordentliche Watschn, wenn du das im Grundsatz nicht so handhaben würdest.
Außer bei Hilfsanträgen.
Außer bei Hilfsanträgen.
02.10.2024, 23:34
Wenn jemand verurteilt wird, will man halt zuerst auch die Begründung lesen und sich nicht seitenweise durch Ausführungen zu dem quälen, was zu nichts geführt hat. Das ist eine Frage der Lesefreundlichkeit.
Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, es ausnahmsweise anders zu handhaben, wenn es sich aus besonderen Gründen anbietet und man es kurz halten kann. Also: "Die Klageforderungen 1 und 2 sind verjährt. ... Erfolg hat die Klage allein hinsichtlich...".
Rechtswidrig kann ein falscher Aufbau ja nie sein. Allenfalls unpraktisch und unverständlich, was natürlich auch bewertet wird.
Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, es ausnahmsweise anders zu handhaben, wenn es sich aus besonderen Gründen anbietet und man es kurz halten kann. Also: "Die Klageforderungen 1 und 2 sind verjährt. ... Erfolg hat die Klage allein hinsichtlich...".
Rechtswidrig kann ein falscher Aufbau ja nie sein. Allenfalls unpraktisch und unverständlich, was natürlich auch bewertet wird.
06.10.2024, 11:04
In der Klausur wäre es so zu handhaben und würde anders ggf. zumindest zu Stirnfalten beim Korrektor führen. In der Praxis ist es ebenfalls so üblich, es kräht aber auch kein Hahn danach, wenn man die Anträge ausnahmsweise chronologisch abhandelt.