18.09.2024, 12:07
Hallo zusammen,
ich leiste seit ein paar Monaten mein Referendariat am Landgericht in einer größeren Millionenstadt mit Dom und Fluss in NRW ab und befinde mich gerade in der Verwaltungsstation.
Aufgrund der Fußball-EM dieses Jahr ist während meiner StA-Station die Polizeifahrt mangels Kapazitäten für mich und meine gesamte AG ausgefallen. Ich leiste meine Verwaltungsstation zur Zeit in Berlin ab und habe bei meiner Stammdienststelle in NRW angefragt, ob ich hier versuchen kann, die Polizeifahrt nachzuholen.
Mir ist von der Referendarabteilung daraufhin mitgeteilt worden, dass ich es gerne privat bei der Polizei Berlin versuchen könne, ich bekäme von meiner Stammdienststelle allerdings "keinerlei Rückendeckung", da ich keinen Versicherungsschutz mehr hätte.
Weiß jemand hier zufällig, ob ein entsprechender Versicherungsschutz für die Polizeifahrt während der StA-Station überhaupt besteht und wenn ja, ob nur für die StA-Station?
Vielen Dank!
ich leiste seit ein paar Monaten mein Referendariat am Landgericht in einer größeren Millionenstadt mit Dom und Fluss in NRW ab und befinde mich gerade in der Verwaltungsstation.
Aufgrund der Fußball-EM dieses Jahr ist während meiner StA-Station die Polizeifahrt mangels Kapazitäten für mich und meine gesamte AG ausgefallen. Ich leiste meine Verwaltungsstation zur Zeit in Berlin ab und habe bei meiner Stammdienststelle in NRW angefragt, ob ich hier versuchen kann, die Polizeifahrt nachzuholen.
Mir ist von der Referendarabteilung daraufhin mitgeteilt worden, dass ich es gerne privat bei der Polizei Berlin versuchen könne, ich bekäme von meiner Stammdienststelle allerdings "keinerlei Rückendeckung", da ich keinen Versicherungsschutz mehr hätte.
Weiß jemand hier zufällig, ob ein entsprechender Versicherungsschutz für die Polizeifahrt während der StA-Station überhaupt besteht und wenn ja, ob nur für die StA-Station?
Vielen Dank!
20.09.2024, 16:24
Die Stammdienststelle dürfte m. E. meinen, dass ein Unfall bei einer Polizeifahrt in der Verwaltungsstation keinen Arbeitsunfall darstellt, d.h. einen Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), und zwar im Ergebnis unabhängig davon, ob du als Referendar gemäß § 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert bist oder für dich Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht, weil für dich nach den landesrechtlichen Regelungen beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (dann vgl. § 31 Abs. 1 BeamtVG: "in Ausübung des Dienstes")
20.09.2024, 17:09
die schreiben schon bewusst, dass es dein Privatvergnügen ist und keine dienstliche Tätigkeit