22.05.2025, 17:55
Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
23.05.2025, 00:53
(22.05.2025, 17:55)Gast89 schrieb: Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
Also ich habe im Gläubigeraufgebotsverfahren mal ein Postfach als Gläubigeradresse angegeben. Da kam vom Gericht zurück, ein Postfach sei keine zustellungsfähige Adresse. Ohne mich tiefer damit beschäftigt zu haben oder die Rechtsgrundlage zu kennen, würde ich deshalb sagen, das geht wohl nicht.
23.05.2025, 10:34
Kläre es mal mit deinem AG ab, weil es Verbot der Nebentätigkeit gibt, gem. § 60 HGB analog iVm § 241 Abs. 2 BGB
(LAG, Urt. v. 5.9.2022 – 21 Sa 2/22, DStRE 2023, 1524 Rn. 37; hier wurde Revision eingelegt zum BAG mit Az. 8 AZR 361/22)
(LAG, Urt. v. 5.9.2022 – 21 Sa 2/22, DStRE 2023, 1524 Rn. 37; hier wurde Revision eingelegt zum BAG mit Az. 8 AZR 361/22)
23.05.2025, 12:36
(23.05.2025, 10:34)medoLAW schrieb: Kläre es mal mit deinem AG ab, weil es Verbot der Nebentätigkeit gibt, gem. § 60 HGB analog iVm § 241 Abs. 2 BGB
(LAG, Urt. v. 5.9.2022 – 21 Sa 2/22, DStRE 2023, 1524 Rn. 37; hier wurde Revision eingelegt zum BAG mit Az. 8 AZR 361/22)
Kriegst eh keine Doppelzulassung ohne Zustimmung des AG…
24.05.2025, 07:50
(23.05.2025, 00:53)Äfes schrieb:(22.05.2025, 17:55)Gast89 schrieb: Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
Also ich habe im Gläubigeraufgebotsverfahren mal ein Postfach als Gläubigeradresse angegeben. Da kam vom Gericht zurück, ein Postfach sei keine zustellungsfähige Adresse. Ohne mich tiefer damit beschäftigt zu haben oder die Rechtsgrundlage zu kennen, würde ich deshalb sagen, das geht wohl nicht.
Das hat sich seit Änderung des § 180 ZPO möglicherweise auch geändert, vgl. https://www.haufe.de/id/beitrag/fovo-920...81038.html
Nur ist umgekehrt damit noch nicht gesagt, dass es nur auf die Zustellbarkeit ankommt. In § 31 BRAO heißt es: "den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift" - ggf. mal in einen Kommentar schauen...
24.05.2025, 11:23
(24.05.2025, 07:50)Praktiker schrieb:(23.05.2025, 00:53)Äfes schrieb:(22.05.2025, 17:55)Gast89 schrieb: Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
Also ich habe im Gläubigeraufgebotsverfahren mal ein Postfach als Gläubigeradresse angegeben. Da kam vom Gericht zurück, ein Postfach sei keine zustellungsfähige Adresse. Ohne mich tiefer damit beschäftigt zu haben oder die Rechtsgrundlage zu kennen, würde ich deshalb sagen, das geht wohl nicht.
Das hat sich seit Änderung des § 180 ZPO möglicherweise auch geändert, vgl. https://www.haufe.de/id/beitrag/fovo-920...81038.html
[...]
Das Aufgebotsverfahren war im letzten Jahr. Soweit ich das sehe, war die letzte Änderung von § 180 ZPO, als ich noch in der Grundschule war. Die dürfte dann eher keine Auswirkungen gehabt haben

Aber der von Dir verlinkten Entscheidung zufolge lag es vielleicht auch einfach daran, dass die Gläubigerin (Unternehmen) eine gewöhnliche Anschrift hatte. Ich hatte das damals aber auch nicht geprüft, sondern einfach im Impressum nach einer richtigen Adresse geschaut und sie dem Gericht mitgeteilt.
24.05.2025, 14:37
(24.05.2025, 11:23)Äfes schrieb:(24.05.2025, 07:50)Praktiker schrieb:(23.05.2025, 00:53)Äfes schrieb:(22.05.2025, 17:55)Gast89 schrieb: Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
Also ich habe im Gläubigeraufgebotsverfahren mal ein Postfach als Gläubigeradresse angegeben. Da kam vom Gericht zurück, ein Postfach sei keine zustellungsfähige Adresse. Ohne mich tiefer damit beschäftigt zu haben oder die Rechtsgrundlage zu kennen, würde ich deshalb sagen, das geht wohl nicht.
Das hat sich seit Änderung des § 180 ZPO möglicherweise auch geändert, vgl. https://www.haufe.de/id/beitrag/fovo-920...81038.html
[...]
Das Aufgebotsverfahren war im letzten Jahr. Soweit ich das sehe, war die letzte Änderung von § 180 ZPO, als ich noch in der Grundschule war. Die dürfte dann eher keine Auswirkungen gehabt haben
Aber der von Dir verlinkten Entscheidung zufolge lag es vielleicht auch einfach daran, dass die Gläubigerin (Unternehmen) eine gewöhnliche Anschrift hatte. Ich hatte das damals aber auch nicht geprüft, sondern einfach im Impressum nach einer richtigen Adresse geschaut und sie dem Gericht mitgeteilt.
Ich würde jetzt einfach mal behaupten, dass das AG - wie auch im verlinkten Fall - die Gesetzesänderung nicht mitbekommen hat und einfach alles wie immer gemacht hat. Auch der BGH hat ja "erst" 2012 entschieden;)
24.05.2025, 17:19
(24.05.2025, 14:37)Praktiker schrieb:(24.05.2025, 11:23)Äfes schrieb:(24.05.2025, 07:50)Praktiker schrieb:(23.05.2025, 00:53)Äfes schrieb:(22.05.2025, 17:55)Gast89 schrieb: Kurze Frage hierzu noch: könnte man sich als Zustellungsfähige Adresse iSd §31 BRAO auch ein Postfach anmieten um zu verhindern, dass die Privatadresse veröffentlicht wird?
Also ich habe im Gläubigeraufgebotsverfahren mal ein Postfach als Gläubigeradresse angegeben. Da kam vom Gericht zurück, ein Postfach sei keine zustellungsfähige Adresse. Ohne mich tiefer damit beschäftigt zu haben oder die Rechtsgrundlage zu kennen, würde ich deshalb sagen, das geht wohl nicht.
Das hat sich seit Änderung des § 180 ZPO möglicherweise auch geändert, vgl. https://www.haufe.de/id/beitrag/fovo-920...81038.html
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Das Aufgebotsverfahren war im letzten Jahr. Soweit ich das sehe, war die letzte Änderung von § 180 ZPO, als ich noch in der Grundschule war. Die dürfte dann eher keine Auswirkungen gehabt haben
Aber der von Dir verlinkten Entscheidung zufolge lag es vielleicht auch einfach daran, dass die Gläubigerin (Unternehmen) eine gewöhnliche Anschrift hatte. Ich hatte das damals aber auch nicht geprüft, sondern einfach im Impressum nach einer richtigen Adresse geschaut und sie dem Gericht mitgeteilt.
Ich würde jetzt einfach mal behaupten, dass das AG - wie auch im verlinkten Fall - die Gesetzesänderung nicht mitbekommen hat und einfach alles wie immer gemacht hat. Auch der BGH hat ja "erst" 2012 entschieden;)
Natürlich auch möglich
