22.08.2024, 10:05
Hallo Leute,
mein nur spärlich vorhandenes Strafrechtswissen holt mich so langsam ein.
Folgender Fall: Ich habe zwei Beschuldigte, die geprüft werden sollen, die aber nicht mittäterschaftlich gehandelt haben, sondern als Einzeltäter.
B1: § 303 II StGB (Datum X)
B2: § 303 II StGB in zwei Fällen (Datum X + Datum Y)
Wie stelle ich das nun in der Anklageschrift bzw. in dem Anklagesatz dar? Kommt das überhaupt in eine Anklageschrift oder muss ich zwei getrennte schreiben?
Meine Idee wäre:
Name X
Name Y
werden angeklagt
am Datum X, für B2 zusätzlich am Datum Y
in...
das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend beschädigt zu haben, wobei B1 in zwei Fällen gehandelt hat.
mein nur spärlich vorhandenes Strafrechtswissen holt mich so langsam ein.
Folgender Fall: Ich habe zwei Beschuldigte, die geprüft werden sollen, die aber nicht mittäterschaftlich gehandelt haben, sondern als Einzeltäter.
B1: § 303 II StGB (Datum X)
B2: § 303 II StGB in zwei Fällen (Datum X + Datum Y)
Wie stelle ich das nun in der Anklageschrift bzw. in dem Anklagesatz dar? Kommt das überhaupt in eine Anklageschrift oder muss ich zwei getrennte schreiben?
Meine Idee wäre:
Name X
Name Y
werden angeklagt
am Datum X, für B2 zusätzlich am Datum Y
in...
das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend beschädigt zu haben, wobei B1 in zwei Fällen gehandelt hat.
22.08.2024, 22:29
Wenn kein Zusammenhang nach 3 stpo besteht, kann nach 2 stpo nicht zusammen angeklagt werden.