21.06.2024, 22:07
Hallo liebe Leute
, vielleicht hat jemand Zeit und Lust, sich folgender Frage zu widmen:
Mandant hat einen Titel gegen den Schuldner iHv 50 K wegen fälliger Darlehensrückzahlung. Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, die bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Darin ist zugunsten des Mandanten eine Grundschuld in Höhe der besagten 50 K mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS vorgesehen; außerdem noch ein abstraktes Schuldversprechen in ebengleicher Höhe und ebenfalls mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS in das gesamte Vermögen. Es gibt also 2 Möglichkeiten zu vollstrecken, einmal in das Grundstück und einmal in das gesamte Vermögen.
Nun habe ich die Akte und soll sehen, was gemacht werden soll. Der Mandant will in das Grundstück vollstrecken, wo die Grundschuld drauf ist. Meine Idee: Erstmal die Grundschuld kündigen, da ja eine Frist von 6 Monaten nach § 1193 BGB gilt. (Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrags ist bereits erfolgt). Da der Schuldner bislang nicht gezahlt hat, halte ich längeres Warten für gefährlich, und würde wegen des abstrakten Schuldversprechens alsbald den Gerichtsvollzieher beauftragen zwecks Vermögensauskunft.
Meine Frage gilt aber eigentlich nur in Bezug der anwaltlichen Kosten, die ich von dem Schuldner wegen des Schreibens der Grundschuldkündigung ersetzt verlangen will (und die ich bereits in dem Kündigungsschreiben aufzeigen möchte). Sind das, wegen der bald anstehenden Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also wegen der Grundschuld, 0,4 Gebühren nach 3311 VV RVG? Ich würde sagen nein, weil die ZVS ja noch nicht begonnen hat, also die Kündigung der GS ja noch kein Antrag für die Vollstreckung ist, sondern eben was anderes. Aber was nur? Eine "normale" Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG? Passt irgendwie auch nicht ganz, da der Auftrag ja auf die Zwangsvollstreckung gerichtet ist. Tja, und ein "einfaches Schreiben" finde ich irgendwie auch zu wenig, weil diesem ja irgendwie auch eine Beratung und rechtliche Begutachtung vorausgegangen ist. Ich bin mit dieser, mir eigentlich total leicht erscheinenden Frage, schlicht überfragt. Total frustrierend.
Hat jemand vielleicht eine Idee?

Mandant hat einen Titel gegen den Schuldner iHv 50 K wegen fälliger Darlehensrückzahlung. Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, die bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Darin ist zugunsten des Mandanten eine Grundschuld in Höhe der besagten 50 K mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS vorgesehen; außerdem noch ein abstraktes Schuldversprechen in ebengleicher Höhe und ebenfalls mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS in das gesamte Vermögen. Es gibt also 2 Möglichkeiten zu vollstrecken, einmal in das Grundstück und einmal in das gesamte Vermögen.
Nun habe ich die Akte und soll sehen, was gemacht werden soll. Der Mandant will in das Grundstück vollstrecken, wo die Grundschuld drauf ist. Meine Idee: Erstmal die Grundschuld kündigen, da ja eine Frist von 6 Monaten nach § 1193 BGB gilt. (Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrags ist bereits erfolgt). Da der Schuldner bislang nicht gezahlt hat, halte ich längeres Warten für gefährlich, und würde wegen des abstrakten Schuldversprechens alsbald den Gerichtsvollzieher beauftragen zwecks Vermögensauskunft.
Meine Frage gilt aber eigentlich nur in Bezug der anwaltlichen Kosten, die ich von dem Schuldner wegen des Schreibens der Grundschuldkündigung ersetzt verlangen will (und die ich bereits in dem Kündigungsschreiben aufzeigen möchte). Sind das, wegen der bald anstehenden Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also wegen der Grundschuld, 0,4 Gebühren nach 3311 VV RVG? Ich würde sagen nein, weil die ZVS ja noch nicht begonnen hat, also die Kündigung der GS ja noch kein Antrag für die Vollstreckung ist, sondern eben was anderes. Aber was nur? Eine "normale" Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG? Passt irgendwie auch nicht ganz, da der Auftrag ja auf die Zwangsvollstreckung gerichtet ist. Tja, und ein "einfaches Schreiben" finde ich irgendwie auch zu wenig, weil diesem ja irgendwie auch eine Beratung und rechtliche Begutachtung vorausgegangen ist. Ich bin mit dieser, mir eigentlich total leicht erscheinenden Frage, schlicht überfragt. Total frustrierend.


22.06.2024, 00:52
Hallo,
Das betrifft zwar nicht die Frage, aber einen mE Fehler in der materiellen/vollstreckungsrechtlichen Betrachtung.
Wenn neben der notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld (A), auch eine solche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners inkl. abstraktes Schuldanerkenntnis besteht, dann gilt mWn folgendes:
Es kann aufgrund der noateriell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld in das Grundstück vollstreckt werden, § 794 I Nr. 5 ZPO mit den für die Grundschuld maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Kündigung nach § 1193 I 1, 3 BGB.
Die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners stellt einen weiteren Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr. 5 ZPO dar. Aufgrund diesem kann in das gesamte Vermögen des Schuldners, insbesondere auch in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, § 864 I ZPO. Dementsprechend kann auch auf Basis dieses Titels eine Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung erwirkt werden, § 866 ZPO. Die näheren Details bestimmen sich dann nach dem ZVG, § 869 ZPO. Und hier kommt dann nämlich der entscheidende Unterschied. § 10 ZVG legt die Befriedigungsreihenfolge fest, anhand der der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder der Ertrag einer Zwangsverwaltung zu verteilen ist. Eine Grundschuld würde unter § 10 I Nr. 4 ZVG fallen, ein sonstiger Anspruch in der Regel unter § 10 I Nr. 5 ZVG. Folglich gilt bei Vollstreckung aufgrund dieses zweiten Titels § 10 I Nr. 5 ZVG, anstelle § 10 I Nr. 4 ZVG, denn der zu vollstreckende Anspruch ist hier das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Damit § 10 I Nr. 4 ZVG einschlägig wäre, müsste aufgrund des Grundschuldvollstreckungstitels vollstreckt werden, § 1191 I BGB i.V.m. § 10 I Nr. 4 ZVG, "Anspruch aus Recht an dem Grundstück", das setzt aber nach materiellem Recht dann in der Tat die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 I 1, 3 BGB.
Wie gesagt, es beantwortet zwar nicht die Frage, aber gegebenenfalls ist das trotzdem hilfreich für die Bearbeitung.
Falls meine Ausführung inkorrekt sein sollte, gerne Anmerkungen durch Praktiker.
Das betrifft zwar nicht die Frage, aber einen mE Fehler in der materiellen/vollstreckungsrechtlichen Betrachtung.
Wenn neben der notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld (A), auch eine solche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners inkl. abstraktes Schuldanerkenntnis besteht, dann gilt mWn folgendes:
Es kann aufgrund der noateriell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld in das Grundstück vollstreckt werden, § 794 I Nr. 5 ZPO mit den für die Grundschuld maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Kündigung nach § 1193 I 1, 3 BGB.
Die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners stellt einen weiteren Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr. 5 ZPO dar. Aufgrund diesem kann in das gesamte Vermögen des Schuldners, insbesondere auch in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, § 864 I ZPO. Dementsprechend kann auch auf Basis dieses Titels eine Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung erwirkt werden, § 866 ZPO. Die näheren Details bestimmen sich dann nach dem ZVG, § 869 ZPO. Und hier kommt dann nämlich der entscheidende Unterschied. § 10 ZVG legt die Befriedigungsreihenfolge fest, anhand der der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder der Ertrag einer Zwangsverwaltung zu verteilen ist. Eine Grundschuld würde unter § 10 I Nr. 4 ZVG fallen, ein sonstiger Anspruch in der Regel unter § 10 I Nr. 5 ZVG. Folglich gilt bei Vollstreckung aufgrund dieses zweiten Titels § 10 I Nr. 5 ZVG, anstelle § 10 I Nr. 4 ZVG, denn der zu vollstreckende Anspruch ist hier das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Damit § 10 I Nr. 4 ZVG einschlägig wäre, müsste aufgrund des Grundschuldvollstreckungstitels vollstreckt werden, § 1191 I BGB i.V.m. § 10 I Nr. 4 ZVG, "Anspruch aus Recht an dem Grundstück", das setzt aber nach materiellem Recht dann in der Tat die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 I 1, 3 BGB.
Wie gesagt, es beantwortet zwar nicht die Frage, aber gegebenenfalls ist das trotzdem hilfreich für die Bearbeitung.
Falls meine Ausführung inkorrekt sein sollte, gerne Anmerkungen durch Praktiker.
22.06.2024, 09:52
(22.06.2024, 00:52)RefNdsOL schrieb: Hallo,Guten Morgen, und vielen Dank für den Input!
Das betrifft zwar nicht die Frage, aber einen mE Fehler in der materiellen/vollstreckungsrechtlichen Betrachtung.
Wenn neben der notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld (A), auch eine solche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners inkl. abstraktes Schuldanerkenntnis besteht, dann gilt mWn folgendes:
Es kann aufgrund der noateriell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld in das Grundstück vollstreckt werden, § 794 I Nr. 5 ZPO mit den für die Grundschuld maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Kündigung nach § 1193 I 1, 3 BGB.
Die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners stellt einen weiteren Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr. 5 ZPO dar. Aufgrund diesem kann in das gesamte Vermögen des Schuldners, insbesondere auch in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, § 864 I ZPO. Dementsprechend kann auch auf Basis dieses Titels eine Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung erwirkt werden, § 866 ZPO. Die näheren Details bestimmen sich dann nach dem ZVG, § 869 ZPO. Und hier kommt dann nämlich der entscheidende Unterschied. § 10 ZVG legt die Befriedigungsreihenfolge fest, anhand der der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder der Ertrag einer Zwangsverwaltung zu verteilen ist. Eine Grundschuld würde unter § 10 I Nr. 4 ZVG fallen, ein sonstiger Anspruch in der Regel unter § 10 I Nr. 5 ZVG. Folglich gilt bei Vollstreckung aufgrund dieses zweiten Titels § 10 I Nr. 5 ZVG, anstelle § 10 I Nr. 4 ZVG, denn der zu vollstreckende Anspruch ist hier das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Damit § 10 I Nr. 4 ZVG einschlägig wäre, müsste aufgrund des Grundschuldvollstreckungstitels vollstreckt werden, § 1191 I BGB i.V.m. § 10 I Nr. 4 ZVG, "Anspruch aus Recht an dem Grundstück", das setzt aber nach materiellem Recht dann in der Tat die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 I 1, 3 BGB.
Wie gesagt, es beantwortet zwar nicht die Frage, aber gegebenenfalls ist das trotzdem hilfreich für die Bearbeitung.
Falls meine Ausführung inkorrekt sein sollte, gerne Anmerkungen durch Praktiker.

Eigentlich habe ich da jetzt aber keinen Fehler meinerseits gesehen, sondern eher die Bestätigung meines Vorgehens. Also zum einen, wie du sagst, aufgrund des Titels mit der Grundschuld vorgehen und diese kündigen, mit dem von dir hervorgehobenen Vorteil der vorrangigeren Verteilung, zum anderen aufgrund des abstrakten Schuldversprechens. Bei letzterem will ich auf keinen Fall auf dieses Grundstück zugreifen, sondern in das restliche Vermögen, weil es in Bezug auf das Grundstück, außer der nachrangigeren Verteilung, auch sonst keinen Vorteil gäbe. Denn nach BGH Rspr. ist die 6 monatige Kündigungsfrist auch bei dem Schuldversprechen zu beachten, wenn es um genau dieses Grundstück geht, für das die Sicherungsgrundschuld bestellt wurde. Mit dem Schuldanerkenntnis/-Versprechen will ich ja nur den Gerichtsvollzieher beauftragen, damit der Informationen sammelt, wo noch was zu holen ist (Gegenstände, Forderungen, weitere Grundstücke, etc.).
Hat vielleicht noch jemand eine Idee? Freue mich über jede Antwort

23.06.2024, 22:36
Ich weiß es nicht und habe auch keinen Kommentar zur Hand (da hast Du vermutlich schon nachgesehen?). Als Argument lässt es sich zwar hören, dass Du hier eine Vollstreckungsvoraussetzung geschaffen hast. Allerdings ist das Urteil auch eine Vollstreckungsvoraussetzung und die Klageschrift deshalb noch lang keine Zwangsvollstreckung. Ich hätte daher die Tendenz, das enger zu sehen. Letztlich ist doch die Kündigung der Grundschuld so weit weg von der Zwangsversteigerung wie die Kündigung eines Mietvertrags von der Räumungsvollstreckung. Beides sind materiellrechtliche Fragen. Ich würde die Schreiben daher auch vergleichbar abrechnen.
24.06.2024, 17:01
(23.06.2024, 22:36)Praktiker schrieb: Ich weiß es nicht und habe auch keinen Kommentar zur Hand (da hast Du vermutlich schon nachgesehen?). Als Argument lässt es sich zwar hören, dass Du hier eine Vollstreckungsvoraussetzung geschaffen hast. Allerdings ist das Urteil auch eine Vollstreckungsvoraussetzung und die Klageschrift deshalb noch lang keine Zwangsvollstreckung. Ich hätte daher die Tendenz, das enger zu sehen. Letztlich ist doch die Kündigung der Grundschuld so weit weg von der Zwangsversteigerung wie die Kündigung eines Mietvertrags von der Räumungsvollstreckung. Beides sind materiellrechtliche Fragen. Ich würde die Schreiben daher auch vergleichbar abrechnen.
Danke für diese Einschätzung

Ich finde die von dir aufgezeigten Parallele zur Kündigung eines Mietvertrags und der damit beabsichtigten Räumungsvollstreckung sehr treffend. Der Unterschied liegt hier allerdings - und das verursachte mir Unbehagen - darin, dass ich bereits einen Titel habe, und damit eigentlich vom Auftrag des Mandanten her nicht viel da ist, was ein weiteres außergerichtliches Handeln des Anwalts rechtfertigt, außer eben, dass die Voraussetzung für die Vollstreckung geschaffen werden muss, die dann aber nicht ureigener Teil der Vollstreckung selbst ist, und damit doch noch Raum für ein außergerichtliches Vorgehen da ist. Ich werde es daher als einfaches Schreiben nach Nr. 2301 VV einordnen. Danke nochmals!

Falls noch wer "die Lösung" hat, gerne her damit. Auch im Nachgang finde ich die Frage an sich spannend, weil mich dieses Unwissen einfach nur wurmt.
24.06.2024, 18:38
Noch eine Kontrollüberlegung: wenn es keine Unterwerfung gäbe (was ja letztlich zufällig ist), müsste gekündigt und auf Duldung der ZV geklagt werden. Da käme dann niemand auf die Idee, die Kündigung als Zwangsvollstreckung abzurechnen. Wenn also niemand mehr etwas anderes findet, würde ich den Fall als gelöst betrachten ;)