11.06.2024, 18:57
Hey Leute,
irgendwie leuchtet mir nicht ein, wie sich die Klauselgegenklage und die Titelgegenklage voneinander unterscheiden. Hat hier jemand den Durchblick und kann mir das kurz erläutern? Habt vielen Dank!
irgendwie leuchtet mir nicht ein, wie sich die Klauselgegenklage und die Titelgegenklage voneinander unterscheiden. Hat hier jemand den Durchblick und kann mir das kurz erläutern? Habt vielen Dank!
11.06.2024, 21:32
Die Klauselgegenklage richtet sich immer nur gegen eine konkrete Klausel. Tenor: ZV "aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des xy vom xy" für unzulässig erklärt.
Die Titelgegenklage richtet sich dagegen gegen die Vollstreckbarkeit des vermeintlichen Titels überhaupt - jede ZV daraus wird für unzulässig erklärt.
Wenn nur der Anschein eines Titels besteht - widerrufener Vergleich o.ä. - dürfte es keine Klausel geben, denn die bezeugt zu Unrecht die Vollstreckbarkeit, die ja mangels Titel in Wirklichkeit fehlt. Mit Klauselerinnerung oder Klauselgegenklage müsste man aber gegen jede einzelne vollstreckbare Ausfertigung/Klausel vorgehen und wäre noch nicht einmal davor sicher, dass künftig neue erteilt werden (neuer Streitgegenstand, keine rechtskräftige Entscheidung darüber!).
Das ist die Lücke im effektiven Rechtsschutz, den der BGH durch die Titelgegenklage als Analogie zur Vollstreckungsabwehrklage schließt.
Analogie deshalb, weil es ja nicht gegen den titulieren Anspruch geht (materiellrechtliche Einwendung), sondern gegen den Anschein des Titels selbst.
Die Titelgegenklage richtet sich dagegen gegen die Vollstreckbarkeit des vermeintlichen Titels überhaupt - jede ZV daraus wird für unzulässig erklärt.
Wenn nur der Anschein eines Titels besteht - widerrufener Vergleich o.ä. - dürfte es keine Klausel geben, denn die bezeugt zu Unrecht die Vollstreckbarkeit, die ja mangels Titel in Wirklichkeit fehlt. Mit Klauselerinnerung oder Klauselgegenklage müsste man aber gegen jede einzelne vollstreckbare Ausfertigung/Klausel vorgehen und wäre noch nicht einmal davor sicher, dass künftig neue erteilt werden (neuer Streitgegenstand, keine rechtskräftige Entscheidung darüber!).
Das ist die Lücke im effektiven Rechtsschutz, den der BGH durch die Titelgegenklage als Analogie zur Vollstreckungsabwehrklage schließt.
Analogie deshalb, weil es ja nicht gegen den titulieren Anspruch geht (materiellrechtliche Einwendung), sondern gegen den Anschein des Titels selbst.