15.01.2024, 10:34
Moin zusammen,
vielleicht eine doofe Frage, aber ich plane gerade meine Anwaltszulassung in Hamburg und laut Antragsformular ist eine öffentlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses des 2. Examens erforderlich.
An anderer Stelle (siehe hier) ist aber lediglich von amtlicher Beglaubigung die Rede.
Was stimmt denn nun? Muss ich tatsächlich für eine öffentliche Beglaubigung zum Notar oder reicht die amtliche Beglaubigung im Bürgeramt aus?
Vielleicht kann ja jemand, der in Hamburg zugelassen ist, hier Aufschluss geben.
Vielen Dank!
vielleicht eine doofe Frage, aber ich plane gerade meine Anwaltszulassung in Hamburg und laut Antragsformular ist eine öffentlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses des 2. Examens erforderlich.
An anderer Stelle (siehe hier) ist aber lediglich von amtlicher Beglaubigung die Rede.
Was stimmt denn nun? Muss ich tatsächlich für eine öffentliche Beglaubigung zum Notar oder reicht die amtliche Beglaubigung im Bürgeramt aus?
Vielleicht kann ja jemand, der in Hamburg zugelassen ist, hier Aufschluss geben.
Vielen Dank!
15.01.2024, 11:34
Ruf bei der Kammer an oder schreibe eine Mail. Die sind sehr nett dort.
Meine Zulassung liegt leider schon 10 Jahre zurück, deswegen kann ich es dir nicht mehr sagen.
Meine Zulassung liegt leider schon 10 Jahre zurück, deswegen kann ich es dir nicht mehr sagen.
16.01.2024, 22:13
öffentlich und amtlich ist m.E. dasselbe.
16.01.2024, 23:35
(16.01.2024, 22:13)Praktiker schrieb: öffentlich und amtlich ist m.E. dasselbe.
Tatsächlich ist es nicht dasselbe: "Diese amtliche Beglaubigung ist von der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden. Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB, § 39 ff. BeurkG) vollzieht in aller Regel ein Notar. Der Notar bestätigt hierbei, dass die ausstellende Person vor der Urkundsperson die Unterschrift vollzogen hat. Die Beglaubigung der §§ 33 und 34 VwVfG bezeugt die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. der Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG). Auf den Inhalt der Urkunde, namentlich deren Richtigkeit, kommt es dagegen nicht an (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 61. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 33 Rn. 3)."
Danach gehe ich davon aus, dass hier eine amtliche Beglaubigung gemeint ist. Denn es dürfte darum gehen die Übereinstimmung der Kopie des Examenszeugnisses mit dem Original zu bezeugen.
Wenn du dein Examen in Hamburg gemacht hast, müsstest du beglaubigte Kopien vom GPA bekommen haben. Ich habe meine leider nicht zur Hand um nachzusehen, aber du könntest nachschauen ob sie den Anforderungen des § 33 Abs. 3 VwVfG gerecht werden.
17.01.2024, 01:05
(16.01.2024, 23:35)Ref_GPA1234 schrieb:(16.01.2024, 22:13)Praktiker schrieb: öffentlich und amtlich ist m.E. dasselbe.
Tatsächlich ist es nicht dasselbe: "Diese amtliche Beglaubigung ist von der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden. Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB, § 39 ff. BeurkG) vollzieht in aller Regel ein Notar. Der Notar bestätigt hierbei, dass die ausstellende Person vor der Urkundsperson die Unterschrift vollzogen hat. Die Beglaubigung der §§ 33 und 34 VwVfG bezeugt die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. der Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG). Auf den Inhalt der Urkunde, namentlich deren Richtigkeit, kommt es dagegen nicht an (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 61. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 33 Rn. 3)."
Danach gehe ich davon aus, dass hier eine amtliche Beglaubigung gemeint ist. Denn es dürfte darum gehen die Übereinstimmung der Kopie des Examenszeugnisses mit dem Original zu bezeugen.
Wenn du dein Examen in Hamburg gemacht hast, müsstest du beglaubigte Kopien vom GPA bekommen haben. Ich habe meine leider nicht zur Hand um nachzusehen, aber du könntest nachschauen ob sie den Anforderungen des § 33 Abs. 3 VwVfG gerecht werden.
Vielleicht noch zur Ergänzung: ich war vor 10 Jahren definitiv nicht beim Notar. Könnte sein, dass sich das seitdem geändert hat, wollte ich mit meinem obigen Kommentar sagen.
Allerdings glaube ich das nicht. Außer bei der qualifizierten Signatur beim beA, musste ich noch nie in meinem Leben bei irgendwelchen Behördengängen eine Beglaubigung vom Notar vorlegen, sondern nur eine amtliche. Es würde mich wundern, wenn die HRAK erhöhte Anforderungen als alle anderen ansetzt.
Wie gesagt, am einfachsten ist es, du rufst an und beendest so das Rätselraten.
17.01.2024, 09:57
(16.01.2024, 23:35)Ref_GPA1234 schrieb:(16.01.2024, 22:13)Praktiker schrieb: öffentlich und amtlich ist m.E. dasselbe.
Tatsächlich ist es nicht dasselbe: "Diese amtliche Beglaubigung ist von der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden. Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB, § 39 ff. BeurkG) vollzieht in aller Regel ein Notar. Der Notar bestätigt hierbei, dass die ausstellende Person vor der Urkundsperson die Unterschrift vollzogen hat. Die Beglaubigung der §§ 33 und 34 VwVfG bezeugt die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. der Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG). Auf den Inhalt der Urkunde, namentlich deren Richtigkeit, kommt es dagegen nicht an (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 61. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 33 Rn. 3)."
Danach gehe ich davon aus, dass hier eine amtliche Beglaubigung gemeint ist. Denn es dürfte darum gehen die Übereinstimmung der Kopie des Examenszeugnisses mit dem Original zu bezeugen.
Wenn du dein Examen in Hamburg gemacht hast, müsstest du beglaubigte Kopien vom GPA bekommen haben. Ich habe meine leider nicht zur Hand um nachzusehen, aber du könntest nachschauen ob sie den Anforderungen des § 33 Abs. 3 VwVfG gerecht werden.
Ich korrigiere mich: die Behörde hat es (wie ich) für dasselbe gehalten. Es geht aber ganz offensichtlich nicht um eine Beglaubigung der Unterschrift, sondern eine Beglaubigung der Echtheit der Kopie durch eine öffentliche=amtliche Stelle.
17.01.2024, 14:57
Danke euch!
Die HRAK hat mir das nun entsprechend so bestätigt, "öffentliche Beglaubigung" ist hier also nicht im strengen Wortlautsinne zu verstehen, es werden also sowohl notariell als auch amtlich beglaubigte Kopien akzeptiert.
Die HRAK hat mir das nun entsprechend so bestätigt, "öffentliche Beglaubigung" ist hier also nicht im strengen Wortlautsinne zu verstehen, es werden also sowohl notariell als auch amtlich beglaubigte Kopien akzeptiert.
18.01.2024, 17:24
(16.01.2024, 23:35)Ref_GPA1234 schrieb:(16.01.2024, 22:13)Praktiker schrieb: öffentlich und amtlich ist m.E. dasselbe.
Tatsächlich ist es nicht dasselbe: "Diese amtliche Beglaubigung ist von der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden. Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB, § 39 ff. BeurkG) vollzieht in aller Regel ein Notar. Der Notar bestätigt hierbei, dass die ausstellende Person vor der Urkundsperson die Unterschrift vollzogen hat. Die Beglaubigung der §§ 33 und 34 VwVfG bezeugt die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. der Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG). Auf den Inhalt der Urkunde, namentlich deren Richtigkeit, kommt es dagegen nicht an (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 61. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 33 Rn. 3)."
Danach gehe ich davon aus, dass hier eine amtliche Beglaubigung gemeint ist. Denn es dürfte darum gehen die Übereinstimmung der Kopie des Examenszeugnisses mit dem Original zu bezeugen.
Wenn du dein Examen in Hamburg gemacht hast, müsstest du beglaubigte Kopien vom GPA bekommen haben. Ich habe meine leider nicht zur Hand um nachzusehen, aber du könntest nachschauen ob sie den Anforderungen des § 33 Abs. 3 VwVfG gerecht werden.
Bei den von dir zitierten Vorschriften des BGB und des BeurkG geht es um die Beglaubigung einer Unterschrift. Darum geht es hier nicht, sondern um die Beglaubigung einer Abschrift. Die RAK möchte einen Beleg darüber haben, dass die eingereichte Abschrift des Examenszeugnisses dem Original entspricht. Diesem Zweck entsprechen sowohl die notarielle Beglaubigung einer Abschrift als auch die - mögliche - Beglaubigung der Abschrift durch eine öffentlich-rechtliche siegelführende Stelle.