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Anwaltsklausur Aufbau
NRWHAI
Junior Member
**
Beiträge: 17
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2023
#1
29.10.2023, 15:46
Hi Leute. Habe mal eine Frage an euch 

Wie baut man eine Anwaltsklausur im Zivilrecht richtig auf. 

Im Kaiserskript steht, dass man zunächst die Zulässigkeit der Klage und dann die Begründetheit prüft. 

Jetzt habe ich hier eine Probeklausur liegen, wo zunächst die Begründetheit geprüft wird und dann erst die Zulässigkeit.

Welcher Weg ist jetzt der richtige?
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JungemitTaubenei
Member
***
Beiträge: 80
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#2
29.10.2023, 16:22
Das kann man so pauschal nicht sagen. In zivilrechtlichen Klägerklausuren ist es aber nahezu zwingend, zuerst die materielle Rechtslage zu prüfen, weil du vorher ja gar nicht weißt, in welche Höhe der Anspruch schlüssig bzw. mit positiver beweisprognose vorgetragen werden kann; davon hängt ja aber wieder die gerichtliche Zuständigkeit ab.
In Beklagtenklausuren (mit erhobener Klage gg den Mandanten) kann man zunächst die Zulässigkeit der erhobenen Klage prüfen; zwingend ist das freilich nicht.

Für die öff-rechtliche Anwaltsklausur gibt es mE keine zwingenden Regeln; die Vorschläge des LJPA beginnen ganz regelmäßig mit der Zulässigkeit; im Examen akzeptiere ich aber auch, wenn die materielle Rechtslage vorab geprüft wird (was wohl der Anwaltssicht näherkommen dürfte). Hier gibt es nach meiner Erfahrung manchmal Probleme bei den Verf., wenn zB die VA-Qualität unklar ist. Da ist die Begründetheit teilweise schwammig, weil zuvor nicht die Statthaftigkeit geklärt worden ist.
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
29.10.2023, 17:36
Ich glaube du hast das Kaiserskript nicht richtig gelesen. Kaiser differenziert, welchen Klausurtyp du hast. Zum einen hast du KLausuren, in denen du den potenziellen Kläger vertrittst, in anderen Klausuren hast du den Beklagten zu vertreten.
Im Grundsatz prüfst du beim potenziellen Kläger, da es noch keine Klage gibt, auch nicht zuerst die Zulässigkeit, sondern die Zulässigkeitsaspekte sind Erwägungen im Rahmen der Zweckmäßigkeit. Eine Ausnahme dazu gibt es, wenn du einen Kläger vertrittst, der bereits bei einem anderen RA war und dieser RA hat eine Klage bereits bei Gericht eingereicht. Dann musst du dir natürlich erstmal anschauen, ob die Klage überhaupt zulässig ist.

Vertrittst du den Beklagten, kommt der mit einer Klage zu dir, deren Erfolgsaussichten zu beurteilen ist und die geeignete Verteidigungsmaßnahmen erörtern im Rahmen der Zweckmäßigkeit.

Also eine Frage, wie du sie gestellt hast, ist eigentlich nicht zu beantworten. Weshalb hat auch das Kaiserskript nicht nur 5 Seiten ;)
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