20.06.2023, 12:42
Moin allerseits,
ich frage mich ob eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 Gebühren im Rahmen eines § 91a ZPO Beschlusses möglich ist, wenn zwar eine Partei die Kostenübernahme ggü dem Gericht erklärt und insoweit nicht über die Kosten entschieden werden muss, jedoch der Beschluss erst nach Einspruch auf ein bereits erlassenes VU ergeht? Ist die Reduzierung der Gerichtsgebühren, unabhängig von den Kosten der Säumnis, hier noch möglich? Ich sehe keinen Grund, welche "Arbeit" des Gerichts hier noch die 3,0 Gebühr rechtfertigt.
BG im Voraus
ich frage mich ob eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 Gebühren im Rahmen eines § 91a ZPO Beschlusses möglich ist, wenn zwar eine Partei die Kostenübernahme ggü dem Gericht erklärt und insoweit nicht über die Kosten entschieden werden muss, jedoch der Beschluss erst nach Einspruch auf ein bereits erlassenes VU ergeht? Ist die Reduzierung der Gerichtsgebühren, unabhängig von den Kosten der Säumnis, hier noch möglich? Ich sehe keinen Grund, welche "Arbeit" des Gerichts hier noch die 3,0 Gebühr rechtfertigt.
BG im Voraus
20.06.2023, 22:32
Ist bereits ein VU ergangen, kann eine Ermäßigung auf 1,0 Gebühren in keinem Fall mehr eintreten. Das ergibt sich aus Ziff. 1222 a.E. KV GKG. Denn ein VU ist "ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile". Rechtspolitisch mag man das mit deiner Argumentation hinterfragen; de lege lata kommt man da aber wohl kaum ran.