26.11.2022, 20:08
Wird ein Herausgabeanspruch auch durch den PfÜB gepfändet? In welcher Beziehung steht 847 ZPO dazu? zb Wenn durch den Vollstreckungsgläubiger der Anspruch des Schuldners ggn einen Drittschuldner auf Herausgabe eines PKW gepfändet wird? Wie läuft das ab?
26.11.2022, 20:27
Auch bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einen Herausgabeanspruch ergeht gem. §§ 846, 829, 835 ZPO ein PfÜB, wobei allerdings nur eine Überweisung zur Einziehung in Betracht kommt (§ 849 ZPO). Im PfÜB sind wie sonst auch Arrestatorium und Inhibitorium auszusprechen, darüber hinaus gem. § 847 Abs. 1 ZPO die Anordnung gegenüber dem Drittschuldner, die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Anordnung nach § 847 Abs. 1 ZPO ist aber kein Titel, aus dem der Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte. Gibt der Dritte die Sache nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger Einziehungsklage erheben und nötigenfalls nach § 883 ZPO vollstrecken. Mit der Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher (bzw. Wegnahme nach § 883 Abs. 1 ZPO) erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Sache und kann sie nach §§ 847 II, 814ff. ZPO verwerten. Das Pfändungspfandrecht setzt sich dann wie sonst auch am Versteigerungserlös fort, der nach § 815 Abs. 1 ZPO an den Gläubiger auszukehren ist.
26.11.2022, 21:08
(26.11.2022, 20:27)Landvogt schrieb: Auch bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einen Herausgabeanspruch ergeht gem. §§ 846, 829, 835 ZPO ein PfÜB, wobei allerdings nur eine Überweisung zur Einziehung in Betracht kommt (§ 849 ZPO). Im PfÜB sind wie sonst auch Arrestatorium und Inhibitorium auszusprechen, darüber hinaus gem. § 847 Abs. 1 ZPO die Anordnung gegenüber dem Drittschuldner, die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Anordnung nach § 847 Abs. 1 ZPO ist aber kein Titel, aus dem der Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte. Gibt der Dritte die Sache nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger Einziehungsklage erheben und nötigenfalls nach § 883 ZPO vollstrecken. Mit der Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher (bzw. Wegnahme nach § 883 Abs. 1 ZPO) erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Sache und kann sie nach §§ 847 II, 814ff. ZPO verwerten. Das Pfändungspfandrecht setzt sich dann wie sonst auch am Versteigerungserlös fort, der nach § 815 Abs. 1 ZPO an den Gläubiger auszukehren ist.
Vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung!